Januar 1541. 11
guten Theil seines Landes besitze, ihr Betreffniß auch leisten, gethan haben. Die angezogene Theilung betreffeendlich auch nur jene Zinsen, die bisher von beiden Städten bezahlt worden, unter denen die in Fragestehende Summe nicht begriffen sei. 4. Sollte freundschaftlich mit wisscnhafter Thädigung unterhandeltwerden wolle», so haben die Gesandten Vollmacht, anzuhören. (Es folgt die Instruction wegen des Streits
mit Guilliet.) St. A. Bern: Jnstructionsbuch o, k. 44L.
2) Die Frciburger Instructionen enthalten, zwar datumlos, aber offenbar hierher gehörend, eine„Oppinion und Meinung etlicher m. h. um das, so Herr Peter Tossis und Ulrich Nix uf die rechtlichevordrung Hansen Lentzburgers und Niklausen Meyers an die herreu von Bern in urthcil zu sprechenzu verdenken angenommen haben." Die kurze, aber wenig klare Opinion schließt mit den Worten: „Alsnach wyterm verstand des Handels gedachten Herren zugesatzten und rechtsprechcrn tvol zu wüssen."
K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch Nr. 4, k. 103.
3) 1541, 20. Januar. Vor Rathen und Bürgern zu Freiburg erscheint Hans Haab, des Raths zuZürich, Obmann auf dem Rechtstag an der Sense zwischen Hans Lcnzburger und Niklaus Meyer einerseitsund denen von Bern anderseits, und eröffnet, es sei am Tage, daß die von Bern, wenn sie den Handelverlieren, die von Freiburg um den nach Marchzahl sie betreffenden Theil belangen werden; er bitte daher,daß die von Freiburg diesen Antheil, um ferner» Streit und weitere Kosten zu verhüten, gütlich übernehmenmöchten. Es wird ihm entsprochen, mit der Bedingung: 1. daß die von Bern denen von Frciburgbchülflich sein sollen, den König von Frankreich für Uebernahme der ihn im Verhältnis; seines Antheils vomsavoyischen Lande treffenden Summe der auf dem letztern haftenden und an beiden Städten gefordertenZinsen anzuhalten; 2. wenn auf dein Antheil derer von Freiburg mehrere Zinsen zum Vorschein kommensollten, als sie bisher bezahlt haben, so sollen die von Bern nach Marchzahl solche auch tragen helfen. DemObmann wird seine Mühe freundlich verdankt. «. A. Frciburg: RathsbuH Nr. ss.
4) 1541, 21. Januar. Meister Johannes Haab, alt-Landvogt im Rheinthal und des Raths zuZürich, erwählter Obmann in dem Anstand zwischen Bern und Frciburg, eröffnet vor Schultheiß und Nöthenzu Bern das auf sein Bemühen, den Handel zu vermitteln, bei Frciburg erlangte Resultat (Wiederholungdes oben Mitgetheilten). Der Rath von Bern antwortet: 1. Wie früher geschehen, anerbiete man sich,angemessen dem im Besitze derer von Bern befindlichen savoyischen Lande einen Antheil der betreffendenSchuld zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob andere Parteien, die im gleichen Verhältnisse stehe»,das Ihrige leisten oder nicht. 2. Dagegen verpflichte man sich nicht, mit denen von Freiburg andereParteien anzugehen, außer durch Empfehlungsschreiben, wie solches Eid- und Bundesgenossen einander schuldigseien. 3. Im klebrigen bleibe es bei der Verschreibung der Zinsenabtheilung.
St. A. Bern: Jnstructionsbuch v, k. 446.
Das bei Art. U. fungirendc Richterpcrsonal war laut dein Abschied vom IL. Februar für Berndasselbe wie bei für Freiburg aber theilweise verschieden; vergleiche oben Ziff. 2.
4.
Mern. 1541, 10. Februar.
StnntSarchi» Bern: Nathsbuch Ar. »70, S. 171.
Gesandte von Genf eröffnen vor dem Rathe zu Berit: 1. Den Dank, daß man denen zu Genf Viretüberlassen habe. 2. Sie bitten um eine Empfehlung an Calvin, daß er wieder zu ihnen komme. (In Margine:„ist abgeschlagen.")