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Januar 1541,
Rechtspruch, wenn anders die Freundlichkeit, die ihm das liebste wäre, nicht stattfinden könne. Der Gegenstandseiner Forderung sei ein Haus und ein Hof zu Thoncm nebst dem diesfälligen Frnchtgcnuß und der darinbefindlich gewesenen Fahrhabe; ferner ein Hof an dein Ort genannt Alige (Allinges) sammt seiner Zubehörde;sodann ein Eichwald, der geschwendt und abgehauen worden sei, wofür er Ersatz fordere; ferner eine Scheuer,die zu diesen Stücken gehört; insofern diese Stücke vertheilt oder zerstört („zergangt") worden wären, sollensie wieder zusammengebracht und vergütet werden; ferner sei während der Zeit, als er Admodiator der Waadtgewesen sei, bei dem Herrn von Prangin ein Lob gefallen, das er ebenfalls verlange; endlich habe er nebstseinein Bruder etwas Rechts zu Monthoux („Monthow") gehabt, wesfalls er seinen Antheil der Früchte vonvier Jahren her fordere. 2. Die Beklagten antworten, sie glauben, daß in ihrem Zug die von Freiburgoder ihre Verwandten nicht beleidigt worden seien, und wissen auch nicht, daß dem Kläger etwas, das er damalsbesessen hätte, weggenommen worden wäre; wenn er das Gegentheil behaupte, so müssen sie diesfalls denBeweis verlangen. 3. Auf dieses legt der Kläger viele Briefe und Gewahrsamen vor und bittet, dieselbenzu vernehmen. 4. Dagegen reden die Beklagten, es möge sein, daß diese Gewahrsamen gut und recht seien;die Beklagten seien aber nicht abgeordnet, um dein Kläger auf seine gestellte Forderung Rede und Antwortzu geben; ihren Obern sei nicht Alles bekannt gewesen und sie haben vielleicht Einiges einzuwenden; sieverlangen, daß man ihnen von den betreffenden Gewahrsamen Abschriften gebe und eine Zeit bestimme, innertwelcher sie dieselben besehen und ihre Antwort darauf bereiten können. 5. Nachdem die Parteien einiggeworden, daß der Kläger den Versprechern seine Gewahrsamen gegen Quittung („uf ein abzeichnung undinventarium") und gegen das Versprechen, dieselben nach stattgehabtem Besehen unverändert zurückzustellen, gebenwolle, so haben die Schiedsrichter es hiebei bleiben lassen und, doch dem Burgrecht unbeschadet, verfügt, daßdie Sache bis zum IL. Februar anstehen solle, wo dann beide Theile wieder an der March oder Dingstattzu erscheinen haben und das Nöthige verhandeln sollen; wenn auch der Kläger für Besichtigung der von denBeklagten gegenüber seien Gewahrsamen aufzulegenden Briefe einen fernern Tag begehrt, wird ihm einsolcher nach der Erkanntniß des Obmanns med der Zugesetzten gegeben werden.
I». Rechtliche Verhandlung zwischen Hans Lenzburger und Niklaus Meper einer-, Bern anderer- undFreiburg dritterseits; siehe Note.
Zu »». Für diese Verhandlung liegt kein einheitlicher Abschied vor; wir beziehen uns auf folgendeActen und Notizen:
1) 1541, 14. Januar. Hans Rudolf von Meßbach, Petermann Jmhag, Venner, beide des Raths, undNiklaus Zurkinden von Bern erhalten folgende Instruction für den Rechtstag an der Sense: Auf die Forderungvon Lenzburger und Mithaften betreffend die 12,000 Florin sollen die Gesandten an Hand früherer Abschiedeantworten: 1. Da die von Bern von dem ganzen Land, auf dem die Hauptverschreibung der Kläger steht, nur einenTheil besitzen, so sei nicht billig, daß sie für die ganze Summe belaugt werden. 2. Aus dem Abschied derJahrrechnung zu Baden ergebe sich, daß die Kläger auch den König von Frankreich als Schuldner ange-gangen haben. 3. Kläger behaupten, daß gemäß einer Vertheilung der Zinsen eine gewisse Summe denenvon Freiburg übertragen worden, alle übrigen aber von denen von Bern übernommen worden seien. DieseVertheilung beschlage aber nur dasjenige savoyische Land, welches beide genannten Städte besitze». Da nundie Verschrcibung der Kläger alles Land des Herzogs begreife, so helfe die erwähnte Vertheilung den Klägernnicht. Ueberhin liegen die Güter, von denen her der von Furno diese Ansprache erhalten habe, in Händen desKönigs, der seinen Theil an die Hauptsumme beizutragen sich erboten, wie dieses auch die von Bern fürden Fall, daß der Kaiser, der König, die von Freiburg und Wallis und der Herzog selbst, der noch einen