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Januar 1541.
geworfen würde, solches nur die rechte hohe Obrigkeit strafen könnte. Die von Solothurn werden daherfreundlich gebeten, von ihrer Forderung abzugehen, da man diese ihnen ohne Recht nicht gewähren könnte.<?v. Verhandlungen zwischen Schwyz, Glarus und Graubünden; siehe Note.
«I«I. Verhandlungen wegen des Neitlohns von Baumeister Cloos von Lucern iu Sachen der GrafschaftBurgund; siehe Note.
Im Berner Exemplar fehlt im Basler und Schaffhauser in—o; —V aus dem Zürcher;»u. aus deni Berner; KI» aus dem Solothurner; vv auch im Berner.
Zu Auch hier scheint eine Vorberathung der VII Orte stattgehabt zu habe». Der Gesandte vonFreiburg wird beauftragt, dahin zu wirken, daß eine besondere Beredniß und Berathschlagung der VII Ortegcthan werde, „damit sy in dem val, wo es gcndcrt nieglich einhälig sin und befunden werden megen" Zc.Wenn der Bote glaubt, daß die sechs Orte des gefriedeten Anlasses sich widrigen und denselben nicht eingehenwollen, so soll er stillstehen und nicht darein gehen. K. A. Freiburg: Jnftructionsbuch Nr. 4 k. 97.
Zu I». Bei dein Zürcher Abschied liegt eine Abschrift des angerufenen Spruches über das Hofgerichtoder vielmehr der von Graf Eberhard formulirten Beitrittserklärung, d. d. Urach am Montag nach St. Lucien(14. Dccember) 1472.
Zu <1. Anstatt des verstümmelten Schlußsatzes im Lucerner Exemplar haben alle übrigen diesen Zusatz:„Sölichs habent wir auch ein geschrift sin lassen und wollent der röm. kaiserl. und kunigl. Mst. antwortenerwarten."
Zu tl Die Solothurner Sammlung enthält hier eine datumlose Abschrift von dem Entwurf derBestätigung der Privilegien der Eidgenossen vom Mai 1507 ; man sehe diese Sammlung Band III,Ablhl. 2, S. 375 und Band IV, Abthcilung 1 0, S. 1285, Note zu e.
Zu Im Berncr Abschied fehlt Alles, was auf Zürich Bezug hat, dagegen ist bezüglich Bern bei-gefügt, wenn es dem Abt zu St. Peter gefällig sei, wolle man behufs gütlicher Vermittlung Rathsbotenvon einem oder zwei Orten an den Zusammentritt der Parteien abordnen.
Zu I. Im Berner-, Glarner-, Freiburger- und Solothurner Abschied fehlt die Erwähnung der 100 Gl.vom Herzog. Dagegen werden hier unter den zu tilgenden Ausgaben auch die Kosten für das Fähnlein,Botenlöhne und „anderes" angeführt. Ebenso fehlt den benannten Abschieden der in Parauthese enthalteneSchlußsatz. Der Schaffhauser Abschied lautet wie der Berner und die diesem gleichen und besagt desMehreren: Dem Burgermeister Waldkirch gehören 25 >/z Kronen; wegen des Fähndli 9 >/s Kronen. BeimBasler Abschied fehlen die eingeklammerten Worte; dagegen folgt dort der Zusatz: „Da habent die botenvon Basel iren teile bezahlt".
Zu p. Der Basler Abschied redet nur von Luggarus.
Zu »1. Das Original nimmt den betreffenden Entwurf in den Text auf. Wir geben dieses Erbrechtbeim Abschied vom 27. Juni 1541, auf welchem Tage der benannte Entwurf, mit Ausnahme ganz bedeu-tungsloser Abweichungen, die wir indessen bemerken werden, unverändert angenommen und in Kraft erklärtwurde. Dieser ganze Artikel ist übrigens auf einem besondern undatirten Bogen dem Abschied beigelegtund zwar in der Lucerner und Glarner Sammlung diesem Abschied, in der Zürcher Sammlung dem Abschiedvom 23. October 1542. Daß er aber zum 10. Januar, spätestens zum 28. März 1541 gehöre, ergibtsich aus dem, in den Text aufgenommenen, Schluß des Entwurfs, zusammengehalten mit «Iii des Abschiedsvom 27. Juni 1541.
Zu i»«,. Basel entschuldigte sich hierüber schon mit einer Missive vom 21. Dccember 1540 an Lucern,Uri Und Schwyz. K. A. Basel: Missivenbuch 1540—42 5. es.
Zu «v. 1541, 9. Februar. Zürich an die III Bünde. Sie verlangen zu vernehmen, ob und wasSchwyz und Glarus in Folge des auf „nächster" Tagleistung genommenen Verdanks in Betreff derer von