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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Januar 1541.

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verlange, daß das entwendete Gut vorerst den Eigcnthümeru zu Händen komme; begehre dann jemand desRechten, so werde man ihm zu Mendris dafür Antwort geben. Zugleich wird ihm des seilen Kaufs halbgeschrieben, er solle den Angehörigen der Eidgenossen solchen ungestört zulassen, wie es immer üblich gewesen;denn sonst würde man Mittel und Wege suchen, solches Hochmuths entladen zu werden. Dem Landvogt zuMendris wird eine Copie dieses Briefes zugeschickt, mit dein Auftrag zu berichten, wie sich der Marquis undder Senat zu Mailand verhalten. Auch hat mau die Sache in den Abschied genommen, um auf nächstemTage zu berathen, ob man den Mailändern auch feilen Kanf abschlagen, ob mau dem Kaiser schreiben, oderwas man sonst vorkehren wolle, <. Dem Herrn von Boisrigault ist geschrieben, mau werde auf LichtmeßBoten nach Lyon senden, um das Friedens- und Vereinuugsgeld in Empfang zu nehmen; er möge daherbeim König auswirken, daß das Geld rechtzeitig dort sei, damit die Boten nicht lange warten müssen undgroße Kosten vermieden werden. «. Weil keine wichtigen Geschäfte vorhanden sind, so wird kein andererTag angesetzt bis auf die Jahrrcchnung zu Baden; wenn aber Basel oder Notweil oder einein andern Ortetwas zustoßen sollte, so mag es einen Tag ausschreiben, v. Es wird der Span zwischen SchultheißFleckenstein und Hieronymus Moresin verhört. Ersterer legt sechszehn Artikel vor, jeder mit Kundschaften,Abschieden oder andern Schriften belegt, von denen Moresin einige nicht anerkennen will. Nachdem manKlagen, Antworten :c. bis in den fünften Tag verhört, die Boten aber ungleiche Instructionen haben, so hatman einige gütliche Mittel aufgesetzt, die aber den Parteien nicht gefallen. Weil der Handel schwer undgroß und mit der Feder zu verfassen nicht möglich, und damit die Boten weder zu viel noch zu wenigthun, eröffnet Fleckenstein den Entschluß, von Ort zu Ort zu reiten und seine Klage in allen Artikeln darzuthuu,wobei dann Moresin seine Antwort auch geben könne, damit Niemand verkürzt werde. (Zürich:) Das hatman den Parteien freigestellt. HV. Die Gesandten des römischen Königs treten nochmals vor und bemerken,die Antwort wegen Zürich und Bern könne ihnen nicht genügen, da sie schon auf dem vorigen Tage vonZürich die gleiche erhalten haben; sie bitten daher um endlichen Bescheid, indem sie laut der Instruction sichnicht dürfen abweisen lassen. Es wird ihnen erwiedert, die Antworten ab dein letzten Tag seien durch die Unruhewegen Notweil zurückgeblieben und darum nicht geändert worden. Zürich und Bern sollen dies treulichheimbringen, damit obiger Anordnung nachgelebt werde, x. Der Landvogt im Thurgau soll Zürich berichten,wie lange die Zusätzer auf dem Schloß Neuenburg gelegen, wer sie gewesen und wie viele Kosten aufgelaufeilseien; Zürich soll es dann den andern Orten anzeigen, damit mau hierüber auch einig werde, zf. VenncrWagner von Bern ersucht Zürich im Namen seiner Obern, die Erbeinung in ihren Kosten abschreiben zulassen und ihnen in glaubwürdigem Vidimus zuzustellen. Die Grafschaft Baden hatte bisher ein unbilligesErbrecht. Mail hat in Folge dessen behufs Einführung eines neuen Erbrechts Artikel aufgestellt, die jederBote heimzubringen hat, um auf dem nächsten Tag Antwort zu geben, ob man dieselben also ausrichtenwolle, damit die Leute einander nicht weiter herumziehen. »»». Die Boten von Basel eröffnen, ihre Herrenhätten vernommen, daß in Lucern, Uri und Schwyz geredet werde, es habeil im Nathe zu Basel drei Händegefehlt, sonst hätte man den Eidgenossen die Bünde herausgegeben. Hiedurch geschehe denen von BaselUnrecht. Wenn solches geredet worden sei oder noch geredet werde, so bitten sie, ihnen die Betreffendennamhaft zu machen; sie werden dieselben belangen und mit ihnen verfahreil, daß klar werde, daß die vonBasel unschuldig seien. Die Boten wissen, welche Antwort die Gesandten der betreffenden drei Orte hieraufgegeben haben. I»I». Man findet, daß das Geleit zu Vilmergen denen von Solothurn nicht zusteheil könne,weil sie daselbst weder hohe noch niedere Gerichte besitzen und wenn jemand da begwaltigt oder nieder-