Januar 1541.
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darauf weiter zu antworten, so wird ihnen solches bewilligt, aber mit beiden Parteien ernstlich geredet, daßsie gütlich sich mit einander vertragen oder dann sollen sie sich auf nächstem Tage mit ihren Gewahrsameneinfinden, I Die Boten von Schaffhausen legen ihre kaiserlichen Freiheiten vor, kraft deren sie von allenfremden Gerichten befreit seien; weil nun Schaffhausen ein Ort der Eidgenossenschaft sei und kein Ort an dasHofgericht zu Notweil geladen werden könne, so möge man die Rotivciler anhalten, es und die Seinigen inRuhe zu lassen. Es habe nämlich vor einigen Jahren einer ihrer Burger mit einem Landsknecht zu Bellenzgefrevelt und denselben in der Nothwehr verwundet; nachdem zu Bellenz das Recht darüber ergangen, habeder Landsknecht den Gegner nach Notweil geladen und mit diesem Processc große Kosten verursacht. Daswolle die Stadt sich nicht gefallen lassen, sondern gehalten werden, wie ein anderes Ort. Die Boten vonNotweil erwiederu, die vorgelegte Freiheit sei eine gemeine und benehme ihren Rechten nichts; weil sie abernicht instruirt seien, so wollen sie dies in den Abschied nehmen. — Bei diesem Anlaß wird an die Freiheiterinnert, welche Kaiser Maximilian geineinen Eidgenossen soll gegeben haben und verabredet, es solle jedesOrt in seinen Archiven („Khaldten") darnach suchen lassen. K. Die röm. königlichen Gesandten begehrenAntwort von Zürich und Bern auf ihren früher gehaltenen Vortrag. Zürich erwiedert, es habe auf denletzten Tagen Instructionen gehabt; weil aber Niemand erschienen sei, so habe es angenommeil, der Königwolle die Sache ruhen lassen; jetzt seien die Boten ohne Vollmacht, wollen aber die Sache in den Abschiednehmen. Der Gesandte von Bern eröffnet, es mißfalle den Herren sehr, daß sie auf allen Tagen so verklagtund verunglimpft werden; sie haben sich immer erboten, wenn dem Abt etwas an der Sache gelegen sei,ihm in ihrer Stadt Antwort zu geben. An der Erklärung Zürichs hat man kein Gefallen; daher wirdes ermahnt, eine Antwort zu geben, die der Erbeinung gemäß sei, damit die Sache gütlich vertragenwerde. Bern soll bedenken, daß der Abt zu St. Peter sich anerboten, noch einen gütlichen Tag an einemunparteiischen Ort zu besuchen, und deßhalb beförderlich einen Tag in Baden ansagen oder eine gebührlicheAntwort dem dortigen Landschreiber zustellen, damit derselbe den Abt benachrichtigen könne. — Heimzubringen,damit man, wenn Zürich und Bern keine Antwort gäben, die dem Recht und der Erbeinung gemäß wäre,sich weiter berathen könne, wie die Sache beizulegen sei, indem die Gesandten bereits eröffnet haben, derKönig gedenke sich an den Kaiser zu wenden. I». Die Gesandten des Königs antworten in Betreff derErbeinungsgelder, derselbe habe große Auslagen im Ungarland, und bitten, noch einige Zeit Geduld zuhaben. Sie werden ersucht, für unverzügliche Bezahlung zu wirken. I. Ueber den Anzug betreffend dieauf allen Tagen verlangten Fenster wird jetzt beschlossen, es sollen keine anderen Gesuche mehr angebrachtwerden als für Kirchen, Nathhäuser, offene Wirthshäuser und gemeine Gesellschaften; wer sonst Häuserbaut lind von einem oder mehrereil Orten Fenster begehrt, soll seine Bitte persönlich oder durch einen Anwaltmündlich stellen. It. Der französische Gesandte, Herr von St. „Julia", zeigt au, es sei sein Vortrag aufletztem Tage nicht ganz verstanden worden; der Köllig habe in aller Eile ihn herausgeschickt und auchdem Herrn von Boisrigault befohlen, alle Mittel zu versuchen, um den Span mit dem Landenberger gütlichzu vertragen; wenn dies nicht möglich wäre, so sollten sie daraufdringen, daß kein Fürst dem von LandenbergAufenthalt gestatte oder ihn wider die Eidgenossen oder die von Notwcil begünstige; in diesem Fall verheißeder König seine Hülfe, die er laut der Tractate schuldig sei, weil er seine Ehre lind Wohlfahrt und die derEidgenossen für „ein Ding" halte. Der Gesandte eröffnet auch die Antwort, die ihm von dem Herzog vonWürtemberg geworden, nämlich daß er dem Köllig für sein Ansuchen danke, die Handlung des Christophvon Laudenberg mißbillige und ihm weder Hülfe »och Vorschub leisten werde. Des Geschützes halb, das der