Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
4
Einzelbild herunterladen
 

4

Januar 1541,

sie dringend, man möchte die Stadt Notweil nicht verlassen, denn all' ihre Hoffnung stehe auf den Eidgenossen.Es wird ihnen geantwortet, mau wolle sich Rotweils nicht entschlagen, sondern nur in dem Anlaß nichtbegriffen sein und es nicht hindern, dabei zu bleiben. An dem späten Zuzug sei schuld, daß die Stadt niegenaue Kundschaft geschickt, sondern immer nur von großen Rüstungen gesprochen habe; da mau geglaubt,das Kind habe einen altern Vater", so sei man auf reiflichen Rath bedacht gewesen; aber wäre man auchhinausgezogen, so hätte der von Landenberg die Landschaft doch verwüstet und sich dann zurückgezogen.Die Boten von Notweil erwiedern, es sei ihrer Herren ernstliche Bitte, daß die Eidgenossen in dieser Sachenicht ausweichen, da dies der Stadt vor den gewillkürten Richtern zum großen Nachtheil gereichen würde;sie wollen daher den Handel nicht erledigen ohne unfern Beistand. Heimzubringen. I». Ueber die Anständezwischen Herzog Ulrich von Würtemberg und der Stadt Rotweil wird zuerst die Freiheit verhört, die er desHofgerichts halb besitzt. Die Gesandten von Notweil bemerken, es benehme ihnen diese Freiheit nichts;denn ihr Hofgericht, das sie seit vierhundert Jahren besitzen, sei dermaßen gefreit, daß es über allen andernGerichten stehe; darum haben sie keine Befuguiß, davon etwas wegzugeben; sie wollen bei dein Spruchebleiben, den sie seiner Zeit gegen Graf Eberhard von Würtemberg erhalten haben, und bitten daher, dieEidgenossen möchten den Herzog bewegen, sie dabei ruhig zu lassen; im andern Falle bieten sie dem HerzogRecht. Deßgleichen eröffnet der Gesandte des Grafen Hans Ludwig von Sulz, Landgrafen im Klettgau,wie sein Herr und dessen Vorfahren das Hofrichteramt von Kaiser und Reich zu Lehen empfangen haben,darum nichts davon veräußern können; er stelle daher an die Eidgenossen und namentlich an Zürich, dessenBurger er sei, die Bitte, ihn bei seinen Freiheiten und Rechten zu schirmen. Nach Vergleichung derInstructionen hat man beschlossen, an den Herzog zu schreiben, man sehe ein, daß es nicht in der Befugnißder Rotweiler sei, etwas vom Hofgericht wegzugeben und bitte ihn deßhalb, dieselben bei ihren Freiheitenund dem aufgerichteten Spruche bleiben zu lassen; dann würden sie auch den vor Jahren gefallenen Spruchin Betreff der freien Jagd beobachten und ihm das Geschütz auch wieder zustellen. Wolle der Herzog nichtgütlich dazu Hand bieten, so möge er doch nichts Unfreundliches gegen die Notweiler beginnen, indem siedas Recht anbieten; man erwarte darüber seine schriftliche Antwort. «. Die rotweilischen Banditen begehrenAntwort. Die Gesandten wenden ein, man habe ihnen die Namen derselben noch nicht schriftlich mitgetheilt,ihre Obrigkeit daher noch keinen Nathschlag fassen können, indem nicht Alle gleich fehlbar seien. Es wirdihnen das begehrte Verzeichniß zugestellt mit der Einladung, auf den nächsten Tag mit Vollmacht zu erscheinen,damit man beide Theile gütlich vereinbaren könne. «R. Auf das an den Kammerrichter zu Speyer wegenBasel erlassene Schreiben antwortet derselbe in einem offenen Schreiben, das er dem Boten gegeben: wenndie Eidgenossen oder insbesondere Basel wegen Citationeu oder Processen etwas vorzubringen haben, so mögensie es gerichtlich thun; dann werde darin geschehen, was Recht sei. v. Die Gesandten des Bischofs vonConstanz bitten abermals, man möchte Schaffhausen bewegen, die von Schleitheim des ihnen aufgedrungenenEides zu entlassen. Die Boten von Schaffhausen erwiedern, ihre Herren empfinden über die schwere Klage,die der Bischof auf dem letzten Tage erhoben, das höchste Bedauern, indem dieselbe durchaus grundlos sei;denn die hohen Gerichte zu Schleitheim seien Eigenthum ihrer Stadt und nicht Lehen; da die nieder» Gerichtezum Theil dem Spital zugehören, so haben sie den andern Theil derselben kürzlich von dem Grafen vonLupfen eingetauscht, wofür sie Brief und Siegel haben; sie begehren daher, daß man dieselben sammt derInstruction verhöre; dann werde man finden, daß sie nichts Anderes gethan, als wozu sie Fug und Rechtgehabt haben. Da die Gesandten des Bischofs eine Abschrift der Instruction und des Eides verlangen, um