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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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Januar 1541.

wieder wie früher. Auf dieses eröffnen die Nichter ihre Meinung und zwar die von Genf wie folgt: 1. Sieconstatiren, daß in Betreff des ersten Artikels der klägcrischen Anbringen (Bestätigung fConfirmationf desBurgrechts und des Vertrages) beide Parteien einig seien. 2. Mit Bezug auf 22 andere Klagcartikel gehedie Antwort der Beklagten dahin, die angeblich von ihren Amtleuten oder Andern verübten Uebergriffe oderBeleidigungen seien diesen von ihren Obern von Bern nicht aufgetragen worden und stehen sonnt den letzternnicht zu verantworten; die Kläger mögen daher die wirklichen oder angeblichen Thäter persönlich belangen.Dieser Meinung schließen sich die Nichter von Genf an. 3. In den übrigen Punkten (Transportweg fürGefangene, die sogenannte Spoliation, die Cure Malva, streitige Jurisdictionsverhältnisse, Euren undBeneficien von St. Victor und Chapitre) schließen die Nichter von Genf sich der Behauptung der Klägeran. Die Nichter von Bern finden: 1. In Betreff der Bestätigung von Burgrecht und Vertrag haben dieBeklagten sich hinreichend verantwortet; dieser Artikel fei schon früher auf der March verhandelt worden,welche Verhandlung nun an den Obmann komme, dessen Eutscheid zu gewärtigen sei. 2. Auch in allenübrigen Punkten wird der Vertheidigung der Beklagten beigestimmt. Nach Eröffnung dieser Urtheilenehmen die Anwälte von Genf den Spruch der dortigen Richter an, erklären aber denjenigen der Nichtervon Bern an das Urtheil des Obmanns zu ziehen, als welchen sie den Bernhard Meper, des Raths vonBasel bezeichnen. Dasselbe erfolgt Seitens der Vertreter von Bern mit Bezng auf das Urtheil der Nichtervon Genf; mit dem vorgeschlagenen Obmann sind sie einverstanden. Die Nichter finden dieses dein Modusvivendi gemäß und weisen die Parteien an, den 13. Februar in Basel zusammenzukommen, um Tags daraufin Sachen der Appellation des Fernern zu verhandeln. Den in Urkundenform gegebenen Abschied unter-schreiben die vier Schiedsrichter und zwei Notare.

Gegenstand dieser hier nur in Umrissen gegebenen Verhandlung (das Document enthält 36 beschriebeneBlätter) bilden die Widerklagen Genfs, welche neben und wohl in Folge der Klagen Berns, die an denMarchtagen vom 31. Mai, 4. Juli, 3.17. Oktober und 14.18. November 1540 verhandelt wurden,ins Feld geführt worden sind. Sie betreffen durchgängig wirkliche oder vermeintliche Verletzungen vonGenfs Herrschafts- oder Jurisdicticms- oder auch Eigenthumsrechten auf den seit 1536 zwischen den Gebietenund Rechtsverhältnissen von Bern und Genf entstandenen Berührungspunkten. Sie sind kleinlocaler Natur undfallen schon durch die hier gegebene Verhandlung für die Folge zum größern Theile dahin, weßhalb es nichtAufgabe der Abschiedesammlung sein kann, das Detail dieser Klagen darzustellen, wie denn überhaupt dieserStreit für das Abschiedewerk wesentlich nur formellen Werth hat. Von jetzt an fallen die Klagen beiderParteien, soweit sie noch aufrecht erhalten bleiben (und durch neue vermehrt werden), in das Gebieteiner einheitlichen Verhandlung vor dem Obmann, beziehungsweise dem Vermittlungsabgeordneten von Basel,und erscheinen somit dort, wenn auch in anderer Form wieder. Der hier gegebenen Verhandlung sind imOriginal die im Text erwähnten Rechtsschriften der Parteien in theilweise ziemlich voluminöser Ausfertigungangefügt.

Nach dem Druck des Abschiedebandes IV. 1 o. ist der Redaction bekannt geworden, daß auch inBetreff der frühem Rechtstage zwischen Bern und Genf nicht unerhebliches Material im KantonsarchivWaadt zu Lausanne sich befinde. Die Supplemente zu den Abschieden werden aus dieser Quelle dasErforderliche nachtragen.