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Lausanne. 1541, 3. Januar ff. und 7. Februar.
KailtonSarchiv Wandt in Lausanne.
Gesandte: Bern. (Nichter): Hans Nndolf von Erlach; Hans Rudolf von Graffenried, beide des Raths.(Parteianwälte): Hans Rudolf von Meßbach; Michael Augsburger; Augustiu von Luternau; Henz Schleif;Johann Lando, in Begleit von Hans Nägeli, Vogt von Lausanne. Genf. (Richter): Girardin de laNive; Johann Amy Curtet. (Parteianwälte): Claude Pertemps; Claude Roset; Johann Lambert; PierreTissot, alle des Raths.
I. 1. (3. Januar.) Versammelt im Nathhause zu Lausanne eröffnen die Nichter ihre Ernennung alsSchiedsrichter in der Angelegenheit zwischen den Städten Genf und Bern, in welcher die Stadt Genf alsKlüger auftritt. Die Parteianwälte von Genf legen ihre Vollmacht vor und lassen ihre in Schrift verfaßteKlage verlesen. Die Anwälte von Bern verlangen eine Abschrift derselben, um auf sie antworten zu können.Die Nichter gewähren dieses Begehren und verfügen ein weiteres Erscheinen auf den 5. Januar, die Antwortder Beklagten zu vernehmen. 2. (5. Januar.) Nach Verlesung der Antwort Berns verlangen die Anwältevon Genf Abschrift derselben und einen angemessenen Termin für Abfassung der Replik. Es wird diesesbewilligt und Tagfahrt auf morgen angesetzt. 3. (6. Januar.) Nach Verlesung der Replik derer von Genfdupliciren die Anwälte von Bern mündlich. Die Genfer führen hierauf eine ebenfalls mündlich gehalteneTriplik. Die Berner verweisen auf ihre frühern Anbringein Alis dieses schlagen die Richter gemäß demModus vivendi beiden Parteien vor, in der Güte verhandeln zu lassen, anstatt das strenge Recht zu bestehen.Die Anwälte von Genf sind hiemit einverstanden, die von Bern aber erklären, daß sie aus verschiedenenGründen dieses dermals nicht thun können und somit das Recht verlangen müssen. Hierauf hat, wiedergemäß dem Modus vivendi, der Vogt von Lausanne den Nichtern den Eid gegeben und diese ihn geleistet.Da nun die Angelegenheit erheblich ist und in vielen Streitpunkten besteht, so haben die Richter sich einenMonat Bedenkzeit genommen und daher den Parteien eröffnet, sie mögen am 6. Februar wieder hiererscheinen, um folgenden Tags die Verhandlung fortzusetzen. II. (7. Februar.) Vor den benannten Richternerscheinen die bezeichneten Parteianwälte von Bern, außer Hans Rudolf von Meßbach, und für Genf ClaudePertemps und Louis Dnfour („Douzfour"). Gemäß dem Modus vivendi und dem Burgrecht erneuern dieNichter die Mahnung an die Parteien, gütlich verhandeln zu lassen. Die Antworten der letztern lauten
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