686 Mai 1536.
ein unparteiisches, von Freiburg und Bern bestelltes Gericht Montag über acht Tag (15. Mai) austragen zulassen; doch mit der Bedingung, daß die von Freiburg denen von Bern Brief und Siegel geben, daß ihnendieses an ihren Rechten unnachtheilig sei.
Die Redaction des Originals ist in einigen, zwar nicht wesentlichen Theilen nicht unbedingt klar.
Behufs Übersicht der noch oft wiederkehrenden Klagpunkte Frciburgs mag hier die den dortigen Gesandtenertheilte Instruction vorgemerkt werden. Es werden in derselben insbesondere folgende Streitpunkte bezeichnet :1. Nachdem Blonay mit Inbegriff von St. Legier und La Chicse (Chiesaz) denen von Freiburg überlassenwordeil und diese die beiden benannten Plätze in Huldigung genommen haben, sind dieselben von den Kriegs-regenten derer von Bern wieder „erfordert und angenommen" worden. Es geschah das wahrscheinlich in derMeinung, daß sie zu Vivis gehören. Da nun aber genügende Gewahrsamen ein Anderes zeigen, so sollendie Boten darauf dringen, daß diese Plätze denen von Freiburg verbleiben. Zugleich sollen sie verlangen,daß der an dem Ehrenzeichen derer von Freibnrg daselbst verübte Frevel bestraft werde. 2. Die Botenwissen, daß die von Freiburg, gestützt auf gute Bescheinigungen, Combremont für sich behaupten; sie werdendiesfalls nach Erforderniß handeln und verlangen, daß jene, die daselbst Gefangene weggeführt, ebenso der-jenige, welcher das Wappen von Freiburg zu entfernen befohlen, und die, welche den Vicar zur Flucht ge-nöthigt haben, bestraft werden. 3. Die Gesandten werden nach Erforderniß handeln, daß die von Freiburgmit Bezug auf die Plätze Wiflisburg, Boll und zur Flue ruhig und bei den alten Bünden und Burgrechtenbleiben können. 4. Da Unterthanen derer von Bern die Ehrenzeichen derer von Freiburg geschmäht, zer-rissen und zerschlagen haben, soll Bestrafung der betreffenden Thäter gefordert werden. Die Gesandten mögenhierbei der zerbrochenen Crucifixe erwähnen. 5. Nicht minder soll wegen des den Dienern derer von Frei-burg, es sei Schaffer oder Krebs, begegneten Anfalles Strafe gefordert werden. 6. Da man glaubt, daß derPlatz Ste. Croix für beide Städte in Eid und Huldigung genommen worden sei, sollen die Gesandten mitBezug auf den Antheil von Freiburg eine ziemliche, doch „unvertiefte" Forderung stellen. Ist gütlich nichtszu erhalten, so sollen sie nicht zu ernstlich darauf dringen, sondern trachten, in andern Punkten um so mehrzu erlangen. 7. In Folge des Schirms, den die von Freiburg zu Peterlingen haben, sind ihnen in Betreffder Prädicanten, Zerstörung der Kirchenzierden, Wegnahme dessen, was den Mönchen („inen") zu Orbe undanderswo zuständig ist, viele Anstände erwachsen. Unter Bezugnahme auf die vorhandenen Gewahrsamen sollendie Boten in diesen Angelegenheiten handeln, wie es nöthig ist, unp endlich zur Ruhe und Sicherung der be-treffenden Rechte zu gelangen. 8. Wegen der Plätze, die denen von Freibung als Unterpfand pflichtbar sind,sollen die Boten in Ziemlichkeit handeln, doch sich nicht zu sehr darin vertiefen. 9. Betreffend die Beraubungund Zerstörung der Kirchenzierden in Orbe wissen die Gesandten nach Gebühr zu Handel». 10. Wenn esfüglich geschehen kann, wissen die Boten das Erforderliche wegen Grandson anzuziehen.
Kantonsbibliothck Freiburg: Girard-Samml. r. I V. (Ohne Datum.)
Zur Vermittlung mit später Folgendem inag noch nachstehende Missive notirt werden:
1S36, 8. Mai. Freiburg an Bern. Man verwundere sich über die von den zuletzt in Berit gewesenenAnwälteit zurückgebrachte Antwort und habe erwartet, daß man vermöge des angesetzten Tages sofort überdie früher erläuterten Artikel sitzen werde. Man wiederhole, daß Freiburg bereit sei, Alles, was Bund undBurgrecht erheische, getreulich zu halten, wenn dieses an ihm auch gehalten werde. Da aber beinebens dievon Freibnrg begehren, daß die genannten Händel einmal in Gemäßheit des Bnrgrechts erledigt werden unddie von Bern dessen bereits gemahnt worden sind, so wolle man sie hieran erinnert haben, mit der deutlichenErklärung, daß sie ihre Anwälte auf nächsten Montag (15. Mai) an der Sense haben sollen, wenn diesesihnen gefällig, doch dem Burgrecht, das diesfalls Wunnenwyl bezeichne, unschädlich, um auf die Klagen derervon Freiburg gebührende Antwort zu geben. Daselbst wolle man auch über den Anstand wegen Guggisberg,der die von Plafepen, die Angehörige von Freiburg sind, betreffe, verhandeln. Bis zur Vollendung diesesHandels soll Alles in ruhigem Anstand verbleiben. Bitte um Antwort durch den gesandten Boten.
K. A. Freiburg: Misswenbuch Nr. IS, t. SS.