April 1536. ggl
in weitläufigerer Fassung. Wir entnehmen derselben Folgendes. 1. De» ersten Vorstand halten die Gesandtenvon Zürich, Basel, Schaffhausen und Appenzell, für sich und die von Freiburg. 2. Von den neun Gefan-genen sagen die Boten, daß sie die „aller widrigosten" derer von Solothurn gewesen seien. 3. Der Botevon Basel trägt insbesondere vor, daß die (nunmehrigen) dortigen Bürger Hans Hugi, Hnns Heinrich Winkcliund Schmidhans sich erbieten, wenn man ihnen Gehör schenken wolle, ihre Anliegen schriftlich einzureichen!er möchte ersuchen, wenn man mit den Neun im Reinen sei, auch diese Angelegenheit zu behandeln. 4. DieAntwort des Rathes geht dahin: man könne sich nicht entschließen, sich vorab so in die Sache einzulasse»,als ob man die Neun um Gnade bitten würde, die wider alle Verträge sich zu Feinden gemacht und unterdenen Einige sich befinden, die gar nicht ausgeschlossen worden seien. Nachdem sie in Bern gefangen ge-nommen worden und von denen von Bern denen von Solothurn das Recht gegen die Gefangenen angebotenworden sei, habe man eine Botschaft nach Bern gesandt und verlangt, daß mit jenen gemäß der Bünde ver-fahren werde; hierauf sei noch keine Antwort erfolgt! die möge indessen vielleicht anderer Geschäfte wegenunterblieben sein. Wenn aber die Gesandten bei den Gegnern oder bei Bern etwas erzweckcn, das zumFrieden dienen könne, so wolle man gerne anhören und darin handeln lassen. Die Schiedboten erklärenhierauf, daß ihre Meinung nicht die gewesen sei, daß die von Solothurn die Gegner um Gnade bitten sollen,sondern sie wollten nur vernehmen, ob man gütlich unterhandeln lasse, in der Hoffnung, die von Bern werdenum so eher die Gefangenen hiezu vermögen, als der Handel, wenn er rechtlich entschieden werden mühte, fürsie eine schwierige Aufgabe wäre. 5. Den zweiten Vortrag halten die Gesandten der genannten fünf Schicd-orte und (blüßcr beigefügt) St. Gallen. Sie führen an: Nach der Unterredung mit den Gefangene» in Bürenseien von den vier Männern, die zu Aarau gewesen, drei zu ihnen gekommen, die sich beklagt, daß ihnenversprochen worden sei, es solle auch ihrer wegen verhandelt werden, was aber noch nie geschehen, wcßhalbsie auch das Recht verlangen, und wenn sie zu diesem nicht gelangen können, solches Gott und der Welt klagen.Ebenso seien zwei von der Landschaft, von denen einer um 10 Gulden und der Andere sonst bestraft worden,erschienen und haben sich beklagt, wie man ihnen auf der Landschaft zugesagt, daß sie unentgcldlich heimkehre»könne»! dessenungeachtet seien sie gebüßt worden. Überhin sei ein „Truck" ausgegangen, worin enthalten ge-wesen, daß die Obern niemand bestraft haben, als ungehorsame meineidige Leute, worüber sie sich beschwerenund solches ohne Recht nicht hingehe» lassen können. Obwohl die Gegner derer von Solothurn zu nichtsAndcrm zu bewegen waren, bitte» die Gesandte» doch, irgend gedeihliche Vorschläge zu machen, damit sie nichtunverrichteter Dinge die Sache wieder an ihre Herren bringen müssen. Es sei anzunehmen, daß jene „etwashülfe und rate wüssen, dann sonst wären si nit so handfest." Der Rath erklärt, nichts Weiteres antwortenzu können, man wisse wohl, woher diese „Sterke" komme! man wolle sich bei den Obern der Boten em-pfohlen haben. K. A. Solothurn: Rathsbuch Nr. 20, S. soo.
Der Abschied erwähnt einer Mitwirkung von Bern nicht; aber am 15. April geben Näthe und Burgervon Bern den genannten Gesandten für den Tag zu Aarau folgende Instruction: Den Schiedboten für ihreMühe, den Roggenbachschcn Handel beizulegen, bestens zu danken und sie zu bitte», mit der Vermittlung fort-zufahren und zu erwirken, daß den Roggenbachen ein „zimlicher Durchzug" gestattet und ihr Hab und Gutihnen verabfolgt werde. Sollte dieses nicht erreicht werden und die von Solothurn darauf beharren, wederden Roggcnbachcn zu Recht zu stehen, noch dieselben rechtlich zu belangen, sondern fordern, daß mit diesenSeitens derer von Bern gemäß Bund und Burgrecht gehandelt werde, so sollen die Boten bemerken, daßman den Roggenbachen nicht zum Schaden derer von Solothurn Aufenthalt gebe, sondern sie als gefangene Leute(deren sie wohl entbehren möchten) angenommen habe. Beinebens möchten die Schiedboten um so mehr für Bei-legung alles Handels hinwirken, als damit vieles Fragen, Reden und Gegenreden über den Sinn und Buch-staben der Bünde und des Burgrechts mit Bezug auf die Schuld und Strafe der Roggenbacher unterbliebe.
St. A. Bern: JnstructionSbuch 0, r. S7.
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