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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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von dem Tag an gerechnet, wo die Hülfstruppen ihre Heimath verlassen (alz ixsoruin fiospitiis reoscksnt)innert den gleichen Gränzen ; wenn aber freiwilligeHülfe außer denselbengeleistetwird, indes Grafen Kosten. Bernbehält dabei vor das römische Reich, seine Burger und Vasallen und altern Verbündeten, Freiburg die Herzogevon Oesterreich, seine Burger und altern Verbündeten. 3. Die Contrahenten versprechen sich auch gegenseitigHülfe gegen rebellische oder widerspenstige Landsassen, welche die Gerichtsbarkeit, innert deren Sprengel siegesessen wären, nicht anerkennen oder deren Sprüchen nicht Folge leisten wollten. 4. Pfändungen und Arrestesind nur gegenüber dem geständigen Schuldner oder bei begangenen Verbrechen zulässig, wo die Strascompetenzsich auf die ergriffene Person und deren vorgefundenes Gut erstreckt. Bei streitigen Forderungen dagegen hat derKläger dem Gerichtsstand des Beklagten nachzufolgen, wo ihm auf Verwenden seines eigenen Richters beförderlichRecht gehalten werden soll. 5. Gegenseitiger Ausschluß der Verfolgung vor geistlichen Gerichten, vorbehalten beiFällen von Ehecontract und offenem Wucher. Wenn Jemand dem zuwider handelt, so ist er von dem Richterseines Wohnortes auf Begehren des Beklagten anzuhalten, von solcher Citation abzustehen und allen darausentstandenen Schaden zu ersetzen, auch den Beklagten aus allfälligem Banne zu lösen. 6. Verfahren beiStreitigkeiten, die zwischen den Parteien und den Ihrigen entstehen: Wenn der Kläger Savoyen angehört, sohat er einen der Räthe des Grafen zu wählen, der Beklagte einen aus dem Rathe des Orts, unter welchem ergesessen ist; diese beiden mit dem Schultheißen oder einem andern Rathsglied des Orts, wo der Beklagte sitzt,als Gemeinmann, schwören, innert Monatsfrist, nachdem die Sache an sie gelangt ist, dieselbe zu erledigen, istes ein Vergehen, eine Injurie oder Gewaltthat nach dem Rechte des Orts, wo die Uebertretung stattgefunden,ist es eine Eigenthums- oder Jmmobiliensache, nach dem Recht der belegenen Sache. Würde die Sache innertMonatsfrist von den drei Schiedrichtern nicht erledigt, so haben dieselben innert der nächsten acht Tage nachAblauf des Monats sich in eigenen Kosten nach Murten, Peterlingen oder Aventicum zu legen, bis die Sachedurch Spruch oder Vergleich erledigt ist. Wenn jedoch einer unter ihnen innert der Monatsfrist sein Urtheilgegeben und schriftlich verfaßt hätte, so ist dieser für seine Person von der Verpflichtung zum Einlager frei.Ist der Kläger ein Angehöriger von Bern oder Freiburg und der Beklagte ein Savoyer, so hat jenereinen aus den Rüthen seines Ortes, dieser einen aus den Rüthen des Herzogs zu wählen, dieselben mit demjeweiligen Baillif von Waadt oder einem der gräflichen Räthe als Gemeinmann verfahren in Sachen, wie obenangegeben ist. Das Einlager wird in diesem Falle in Bern, Freiburg oder Solothurn gehalten. Kläger undBeklagter sollen von ihren Herren angehalten werden, sich diesem Verfahren und dem Spruche der Schiedrichterzu unterziehen. In Sachen, welche den Grafen von Savoyen und dessen Angehörige angehen, wird in Murtengetagt, ebenso in Sachen, welche Bern und die Seinigen angehen, in Sachen zwischen Savoyen und Freiburgdagegen in Chenens. Wenn vor Beendigung einer anhängigen Streitsache eine der drei betreffenden Schieds-personen abgeht, so ist sie auf gleiche Weise zu ersetzen, wie sie gewählt wurde. 7. Die Vertragsparteien sichernsich und den Ihrigen gegenseitig Schutz und sichern Verkehr für Personen und Güter in ihren Gebieten zu.(Lsxta ckseiina ckis msnsis ckanuarii anno a nativitato (Rristü 1364.

Staatsarchiv Bern. Archiv Freiburg. Latein. Urkunde. Abgedruckt Rsonst! äs b'ridourA IV.x. b. No. 210. Solothurner Wochenblatt 1830. S. SS3.

Die Ratification des Grafen Amadeus und seines Nathes per Annex datirt: Bur^i ckis cksoimo ssxtimo?stzrnarii anno Vomiui IckLLLl-XtV.

265.

1364, 12. November. Johannes (Senn von Münsingen), Bischof von Basel und die Stadt Bern Urkunden, daß sie umder seit vielen Jahren zwischen ihnen hergekommenen Freundschaft willen einer „früntlichen liebi vnd getrüwergesellschaft" übereingekommen seien, die zwischen ihnen währen soll bis nächste Weihnachten und darnach dreiJahre. „Wand wir die von Berne keinen bund getören nemen noch tun ane vrlob vnd heissen vnser eitgnossen

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