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zugehört", so wollen sie, sobald sie mit Boten oder Briefen dazu ermahnt werden, bei ihrem dem Reichegeschwornen Eide unverzüglich die andern Städte der Hülfe nachsuchenden Stadt von Reichs wegen zu Hülfemahnen nach Sage der Bundbriefe, welche die Städte von einander haben. „Wir sigent ouch diser manunggebunden alle die wil vnd och die buntnuzz wert zwischent der hocherbernen Herrschaft von Oesterrich vnd denvon Zürich, die sy ieze mit einander habent vnd nit lenger." Stürbe aber Kaiser Carl vor Ausgang diesesBündnisses, so sollen die von Pfullendorf noch die nächsten zwei Jahre nach des Kaisers Tod zu dieserMahnung verbunden sein, dem heiligen römischen Reich unschädlich. (Dienstag nach sant Walpurgentag.)
Staatsarchiv Zürich. Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel der Stadt Pfullendorf. Vgl.Tfchudi I. 455. Bischer, Reg. 59. S. 126.
261.
1363, 27. Februar. Bern verheißt den Thunern ihre Freiheiten zu bestätigen, ob die Stadt und Burg durch Kaufoder in Folge der Gedinge der Briefe in ihre Hand kämen. Die Thuner versprechen, alle fünf Jahre zuhuldigen.
Stadtarchiv Thun. Vidimus von 1377 im Staatsarchiv Bern. Abgedruckt Soloth. Wochen-blatt 1830. S. 497, 499. Vgl. v. Wattenwyl II. S. 192.
262.
4363, 28. Februar. Bündniß auf ein Jahr (von St. Mathias 1363 bis St. Mathias 1364) zwichen den StädtenBasel, Straßburg und Freiburg im Breisgau einerseits und den österreichischen Amtleuten anderseits zu gegen-seitiger Hülfeleistung (Zinstag nach Mathie.)
Archiv Basel.
263.
4363, 2. November. Graf Johannes von Frohburg, Hauptmann und Landvogt der Herzoge von Oesterreich inSchwaben und Elsaß, urkundet, daß er beschworen habe, das zwischen den Herzogen und den Burgern derStadt Solothurn errichtete Bündniß nach den Artikeln, die im Bundbriefe stehen, zu halten und zu vollführen.(An aller Seelcntag.)
Stadtarchiv Solothurn. Abgedr. Soloth. Wochenblatt 1814. S. 227.
264.
4364, 16. Januar. Amadäus, Graf von Savoyen zc. einerseits und die Schultheißen, Räthe und Gemeinden derStädte Bern und Freiburg anderseits schließen, um ihre alten Verbindungen neu zu kräftigen und den Samender Zwietracht zu entfernen, für sich und ihre Angehörigen und Unterthanen ein Bündniß auf zehn Jahreunter folgenden Bestimmungen: 1. Graf Amadäus verspricht für sich und seine Nachfolger den beidenStädten, jeweilen nachdem er ihre Mahnung empfangen, Hülfe zu senden je nach Gestalt der Sache und seinerConvenienz für fünfzehn Tage, anfangend von dem Tage, wo diese Truppen in oder bei Freiburg anlangen,in seinen eigenen Kosten und innert folgenden Kreisen: bis Sitten und von Sitten der Schneeschmelze gegensein Land nach bis Genf, von da dem Leberberg entlang bis Windisch an den Zusammenfluß der Limmat undder Aare, von da wieder aufwärts bis Sitten. Außer diesen Gränzen geleistete Hülfe geht auf Kosten der beidenStädte, es steht aber dem Grafen frei, solche zu leisten oder nicht. Vorbehalten werden der Papst, der Kaiser,das Reich, die savoyischen Vasallen und Unterthanen und die ältern Verbündeten des Grafen, gegen welche erkeine Hülfe leistet. 2. Bern und Freiburg verpflichten sich, auf die Mahnung des Grafen oder seines Baillissin eigenen Kosten und nach Gestalt der Sache und ihrer Convenienz ihm Hülfe zu senden für fünfzehn Tage