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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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von Friburg, vnd darumbe sin wir aber einer getrüwen liebi vnd früntschaft überein kamen, ietweder teil deinandern ze getruwenne also": 1. Jeder Theil soll dem andern gegen Beschädigcr auf dessen Begehren Rothund Hülfe leisten nach seinen Treuen, doch soll kein Theil dem andern deßhalb verpflichtet sein. 2. Würde derBischof oder Jemand seiner Angehörigen von Delsberg, Laufen, Pruntrut, St. Ursitz und herwärts Pierrepertuis an Jemanden von Bern zu sprechen haben um Eigen oder Erbe, so soll man darum beidseitig Tagleisten zu Biel. Aber mit bischöflichen Angehörigen oberhalb Pierre pertuis soll Bern die Tage leisten Z"Frienisberg und mit denen die nidwärts dem Haunstein sitzen, zu Balsthal. Jeder Theil nimmt zwei Schiebleute, wo er will, der Kläger bezeichnet den Obmann in dem Rathe der Stadt des Angesprochenen.Schiedleute schwören, innert vierzehn Tagen, nachdem sie vom Kläger dazu ermahnt werden, die Sache a»s<zurichten. Zerfallen sie zu zwei und zweien, so geben sie ihre Urtheile schriftlich dem Obmann, welcher schwört,innert vierzehn Tagen sein Urtheil zu sprechen, wenn die Minne nicht gefunden wird. Abgehende Schiedlcutewerden in gleicher Weise ersetzt. Ein Obmann, der sich weigert, wird von seiner Obrigkeit gezwungen, dieSache zu übernehmen. Frevel und Aufläufe, die allfällig zwischen beiden Theilen oder den Ihrigen entstünden,sollen nicht gerächt, sondern wie vorsteht berichtet werden. 3. Niemand soll den andern pfänden oder verHeften,als allein um gichtiges Gut. Um ungichtiges soll der Kläger am Wohnsitz des Angesprochenen Recht nehme»'Niemand soll den andern auf geistliches Gericht laden, ausgenommen um Ehe und offenen Wucher „vnd vnibesöliche fachen, darvmbe weltlich richter nit habent ze richtenne." 4. Der Bischof behält vor den Papst, de»römischen Kaiser Carl IV., die Herrschaft Oesterreich, die Stadt Basel, alle die zum Stift Basel gehören undalle, mit denen er mit Briefen oder Eiden verbunden ist. Bern behält vor das heilige Reich und den Kaistr-die Stadt Freiburg im Uechtland, die drei Waldstädte Uri, Schwyz und Unterwalden und alle seine bisherig^Verbündeten. (Morndes nach sant Martistag.)

Staatsarchiv Bern. Abgedruckt bei llrouillat IV. dlo. 30.

266.

(für 1364), 24. Januar. Bündniß zwischen den Städten Murten und Peterlingen.inönsis llanuuril unnc» llornini NELEIiXIIII in annuntiutions clorniniou snrnpto.)

Archiv Murten. Abgedruckt Engelhard, Geschichte von Murten, Beil. 18.forscher VII. S. 242.

267.

IZlKI, 30. Juni. Basel, von Straßburg um Hülfe gegen die „Gesellschaft der Engelschen"

Entschuldigung, wenn es möglich sei, da der Bischof gleichen Tages plötzlich gestorbenBesten des Stifts gegen die Engländer und die welschen Herren besetzen und sichernPetri und Pauli.)

Irouillat IV. Ilo. 100, nach Lodiltor all LöuiAsluztdn, 006.

268.

23. Juli. Basel, unter Berufung auf die seinerseits an Straßburg geleistete Bundeshülfe gegen die Bandc^der Engländer, verlangt nun ebenfalls Hülfe gegen dieselben von den Straßburgcrn, da jene Bandenbedrohen. (St. Marien Magdalenen tag.)

llrouillat IV. Xo. 100. Anm. nach Soüiltsr all IlöniKsdoton, 391.

(Viessima, guarta öwSchweiz. Geschich^'

' angegangen, bittet M"sei und die Stadt d»müsse. (Montag «ach