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pflichtung nehmen anders als mit beidseitiger Zustimmung. 7. Specielle Bestimmungen iibcrdas schiedrichterlicheVerfahren bei Streitigkeiten unter den Parteien - Obmann ist jeweilen einer der drei von beiden Thcilen m diesemVertrag bezeichneten, dazu setzt jeder Theil zmei Schiedleute. Dingstätte sind Zofingen oder St. Urban. Um Geld-schuld ailt das Forum des Wohnsitzes des Beklagten. Niemand soll pfänden oder verbieten, außer um gichtige Schuldoder Bürgschaft. Niemand den andern um weltliche Sachen vor geistliches Gericht laden 8. Wenn dasrömische Reich ohne Haupt wäre, soll Solothum sich zu Niemandem verbindm noch emm Hmm annehmensondern die Jahrzahl aus sich mit diesem österreichischen Bündmß begnügen. 9. Dieses Bundn.ß soll von fünfzu fünf Jahren innert Monatsfrist nach geschehener Mahnung mtt Eiden erneuert werden. Kem. neuer Land-vogt der Herrschaft soll die Besten in Besitz nehmen, kem neuer Schultheis zu Solothurn fem Amt antreten,bevor sie °dieseö Bündniß beschworen haben. 10. Ist bei Ausgang des Bündnisses ein ^ so
sollen die Theile einander helfen bis er zu Frieden gebracht .st. (Montag nach St. M.chelstag.)^ Abaedr Solothurner Wochenblatt 1813. S. 129.
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St. Elsbethentag. s. i.n Solothurner Wochenblatt 1S14. S. 22°.
257.
über die beidseitigen Klagcpunkte seinen Spruch. ("onsagvor .
Archiv Solothurn. Abgedr. Solothurner Wochenblatt 1814. S. 349.
258.
^ Konstanz, Zürich, St. Gallen, Lindau, Ravensburg, Ueberlingen
t5«2. 23. Februar. Consta,^ D.e ^ ^,stitig^ ^ ^ ^ «
Wangen und Buchhorn schließen e.n u ^ ^
die Lebenszeit Kaiser Carls I ' ^ Bischer. Neg. 57. Wart.nann, im Archiv für schweiz.
Staatsarchiv Zürich. ^ ^ ^ ^ 122.
Gesch. XVI. S. 10. Vgl. ^ Bündnisses Carls IV. vom 27. Februar (Freitag nach St. Mathis)
Tschudi l. 455, erwähnt a Eidaenossen bestätigt habe. Eine dahcrige Urknnde findet sich im
worin derselbe Zürichs Bündnis, »ut den C.dgemm, ,
Staatsarchiv Zürich nicht vor.
259.
t5l>» 01^". o IV bestätigt das Bündniß. welches die Städte Constanz, ^
, c 1. Acarz. Laustn. - Manaen auf die Lebenszeit des Kaisers und zwei Jahre über dessen
Ravensburg, Ueberlingen. Bu ) )orn un Doncrstage nach dem Suntag Letare.)
T°d hin... ,„i. -W». ^ ° ^ .... «... » .. «.
Staatsarchiv Zürich. Meyer vonNeg. 147.
200.
. . . m.n-acr der Stadt Pfullendorf Urkunden, daß sie auf Gebot des
5. Mai. Pfullcndorf. ^ Ruches wegen verheißen, wenn die Städte Constanz, Zürich,
römischen Kaisers Carl und von " ^ , Buchhorn und Wangen, welche mit einander Bündniß haben,St. Gallen, Lindau, Ravensburg, r u ' s. . ^ an ir gut ald an dchainen fachen von der
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