454 Januar 1535.
Er entschuldigt sein Ausbleiben mit einem erneuerten Krankhcitsanfall . , . Der König Hube ihm ">den letzten Tagen wegen Arsent geschrieben. Nun höre er, wie dieser sich rühme, in Frankreich Einen g^''fangen und weggeführt und ein Lösegeld von 3000 Kronen ausgeschlagen zu haben. Wenn dem, wie kam"zu zweifeln, also sei, so möge man ermessen, was für Unrath daraus erwachse, und bedenken, wie wohl d>eEidgenossen zufrieden wären, wenn ein Franzose einen ihrer Bürger oder Unterthancn so entführen wölk"/auch der König werde solches nicht dulden. Bekanntlich sei Arsent durch des Königs Richter und den ^manu verurtheilt; dennoch haben die Eidgenossen sich herausgenommen, selbst zu urtheilcn und zu erkei »>emdaß der König ihn bezahlen solle, während der Handel doch nur die Erben von Morclct berühre. Zu^habe» sie gcurtheilt, ohne die Gegenpartei zu hören und den Proceß zu besichtigen; die zwei Blanken,die man sich stütze, seien nicht das rechte Fundament, sondern nur Nebensache; das Hauptbeweisstück seiRechnung, die aber als falsch erwiesen worden, wie aus dem Proceß und dem Urtheil der frauzösis^Richter, auch des Obmans, zu ersehen sei . . . (Discussion über andere Acten). Deßhalb sollten ^Eidgenossen, auch wenn sie das Recht hätten, über solche Dinge zu urtheilcn, was aber die Traetatc m0zugeben, nicht den König berühren, der in diesen, Handel gar nicht Partei sein könne. Hätten sie, wie erwünscht, de» Proceß der Länge nach geprüft, so wäre die Falschheit von Arsent's Vorgeben ihnen nicht engangen und das Urtheil des Obmanns von ihnen bestätigt worden. Ihre Gründe, die eine Blankefalsch zu erklären, seien nicht stichhaltig; denn es komme häufig vor, daß mau nicht genug Wachs (von cMSorte) zun, Siegeln habe und zwei- oder dreierlei brauche; es genüge, wenn das Petschaft gut und ächlAuch habe er aus manchen Orten schon Briefe bekommen, deren Siegel von andern, Papier sei, was er sBeispielen zeigen könne; er habe wohl selbst wieder dergleichen an sie geschrieben. Demzufolge bitte erum dieses Handels willen die Vereinung mit den, König nicht zu vernichten und einen Freund, der wganzen Christenheit allein ihr vollkommener Freund zu sein begehre, nicht von sich zu stoßen, w. sc.sei kürzlich ein Edelmann, Bote des Kaisers, der durch Milden geritten, von Arsent angehalten und am>!fragt, dann aber mit den Worten entlassen worden, wenn er Franzose wäre, so würde Arsent ihn gef""^halten und wegführen, wohin er wollte; der Beleidigte habe sich darüber sehr beklagt, und der KönigSarau ebensowenig Gefallen haben. Deßhalb wünsche er, Boisrigault, zu vernehmen, ob die Eidgenosse" ^Arsent erlaubt hätten, im Gebiet des Herzogs von Savoycn solche Thatcu zu verüben, und weiter,Venselben fragen, ob er (in Frankreich) jemand gefangen habe; sei es wirklich geschehen, so mögen sieBefreiung erwirken ... ^ tvrgo dcS Luceruer Exemplars I . .. „ein missif die wol zu behalten ist" (Zur Gilgt" ^
T4R.
KihKirch. >535, 18. Januar (Montag nach Antonii).
Slaalsa.w.v vuecru : AUg. Absch. U, 2, k. 22S, 220, 222. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. ,2.t. 22,. Tschudischc -UV,"'""Sammlung: Bd. 7, Nr. XXIX. LandcSarchiv Schwyz: Abschiede.
Gesandte: Zürich. Jtclhans Dumpfen. (Andere unbekannt). ^
Der Bote von Zürich bittet im Auftrage seiner Obrigkeit, es bei dem Urtheil, welches s"über den Todtschlag an dem Sohne Heini Lüthard's (ali^ Lüthold) von Merenschwand ergangen, und ^Abkommen mit Rudi Müller bleiben zu lassen, indem es nicht billig wäre, daß „er" zweifach gestras ^wird ihn, erwiedert, man wolle Zürich keineswegs weder von Urtheilen noch Freiheiten drängen;dürfte später Nachtheil zu gewärtigen haben, wenn etwa Einer aus seiner großen Landschaft .ge"anderer Orte einen Todtschlag beginge, und durch Nechtsurtheil dessen Vermögen aus der Heimat wW ^würde; Zürich möge Müller's Leib oder Gut, wo es solches in seinen, Gebiet finde, beHaften, wc -