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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1534.

dem Franzosen etwas." 8. Denen von Rotwcil wird geschrieben wegen Christoph Gicl in Betreff dcS Z>^von Konrad Gottlings von 3>/z Gulden und 7(1 Gulden Hauptgut, welches er abgelöst hat. 3. "im Thurgnu wird geschrieben, wenn Andres Eglofs sich mit der Freundschaft abfinde, soll er ihn wiederzu den Seinen kommen lassen, da er sich in Betreff des Frevels mit Bogt Edlibach abgefunden hat.vonGunersy" ein Fürdernuß an König. 11. Wer in derGrafschaft" sich parteict, soll vom Bogt bcs uwerden oder steht an dessen Gnade. 12. Zwischen der Stadt Constanz und Doctor Mesnang wird e> ew^es verbleibe bei dem von den Gesandten (uns") am 11». August (Laurenzen) 1533 errichteten Vertrag,sich i» Betreff derClansealhcrren" deutlich ausspreche. Weil aber Doctor Mesnang sich beklagt, daß h^^ohne sei» Wissen und Willen gehandelt worden, soll man die andern Domherren des Stiftes ersuche», ^Herrn Mesnang für seine Ansprache einige Vergeltung zu leisten, da sie doch de» Bertrag durch ihrenangenommen auch für die Clansealhcrren laut den Briefen verhandelt haben. Die X Ort. 13. In ^Abschied wegen der Kernenzinse, weil Brief und Siegel weisengan Klingnau zu weren." 14.

Wilhelm Arsent und Stephan Lorenz wird, da Lorenz aus den» Rechten gewichen und landräumig ,,

ist, erkennt, es habe Lorenz dem Arsent Unrecht und Gewalt gctha» und Arsent sich genugsam verwitwen ^wo dieser den Lorenz und dessen Hab und Gut betreten mag, kann er solches (in") zu Recht niedcuver ^und aus seinem Gut seine erlittenen Kosten entheben; sodann soll Leib und Gut des Lorenz den ^verfallen sein. Betreffend der Hauptsache bleibt es bei der früher» Erkanntniß; doch soll Arsent^»Eidgenossenschaft nichts Gcwaltthätigcs unternehmen, sondern sich des Rechtes bedienen. >5. DerLauis soll ans nächsten Tag die Freiheiten in Betreff des LauiserseeS hernusschicken. 13. Was diezu Würcnlingcn zeigen können, das sie hineingebracht, das soll ihnen wieder verabfolgt werden. IT " ^Lechen Rah (Nagaz?) so die Locher in Hand, lassen miner Herren bliben." 18. Der Lnndrath (zusoll abgestellt werden und es hat der Vogt Gewalt, nach Umständen zwei, drei oder vier zu ihm zu ben ^damit die großen Kosten vermieden werden; in Zürich (und ?) Unterwalden (Abschied). 13. Dec ^

SarganS soll seinen Amtslcuten befehlen, dem alten Bogt seine Schulden (Forderungen) einzuziehen. -den Vogt zu Lauis ist in Betreff des Gefangenen zu schreiben; wenn einer entflohen, soll er auf »abTag berichten, wie es zugegangen. ,,z

Es fehlen hier i»., t, I», i, p i, n, dagegen finden sich hier auch «Iii, I>Ii, I ^» außer Ziff. 3, «»<>, z»i», s«.

Zu «I. Anstatt hundert Jahren, sagt der Freiburger Abschied: vor dreihundert Zähren.

Zu I. Der Basler Abschied fügt (mit anderer Schrift) bei: Die von Basel haben in dieser e-ch»nicht begriffen sein wollen.

Zu «> und o«. Die Supplication oderEntschuldigung der acht usgeschlossnen mannen vonsolothurncr ufrur", cl. <l. 7. August, berührt iu allgemeinen Zügen, wie die Gegenpartei sie trotzund Zusagen je länger je mehr gedrängt, bis sie sich auf neuerdings erfolgte Warnungen und ^l0)^ ^zusammcngethan haben. Man thue ihnen aber unrecht, wenn man sie verklage, sie hätten die Gegner » ^Betten ermorden wollen und einenverschlagnen Zug" im Wald gehabt; sie seien nur aufbedacht gewesen. Bei den hierauf folgenden Verhandlungen wollten sie vorab sich des christlichensicher» und dann erwarten, was man ihnen wegen des Anfrnhrs, zu dem sie genöthigt worden, zumuthc» ^Nun wollten sich die von den V Orten, Freiburg und Wallis des Glaubens wegen nicht beladen ^unter Andern, sagte Schultheiß Hug öffentlich vor der Gemeinde, sie sollen sich darauf versehen, daß "nannte» Orte denen von Solothurn zugesagt hätten, ihre Widerparte! gehorsam zu machen, worü "i ^Gemeinde unwillig geworden und gemeint, daß benannte Boten sich nicht als Schicdlcute, sondern..Secher" gestellt hätten. Darauf hätten sie sich der Strafe ergeben, doch ungern und nicht einhellig, am) ^wegen der Drohung des Schultheißen Hug, sondern weil die Boten von Bern ihnen gesagt, gemäß der ^ ^sage derer von Solothurn können die Landleute unentgcldlich heimziehen, es hätte denn jemand Mehrum ^schuldet, worüber dann das Recht zu walten Hütte, und auch daß man die Boten über den Glauben,