April 1534.
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Lausanne. 1534, 28. April.
Kantonsarchiv Genf: l^ortokouillos ?ii«t0ri<iuo8, FaSc. Nr. 1100.
Fortsetzung des Nechtstages zivischeu Freiburg und Genf.
Es erscheinen wieder die Parteien wie am 13. April. .
Vorab ergreift Rudolf von Graffeuried das Wort und eröffnet nach Wiederholung des amRechtslage Angebrachten: Wenn die von Freiburg in Gemäßheit und nach Form des Burgrechteswollen, so sei er selbst als von seineu Obern zu einem Nichter bestimmt hier; wolle aber in anderer ^^procedirt werden, so protestire er rechtsförmlich Nichtigkeit Alles dessen, was durch die Klüger undderer von Freiburg verhandelt und erkannt werde, verwahre sich vor daherigeu für das Burgrecht s )0 ^Folgen und verlange dießfalls ein urkundliches Zeugniß, was ihm verwilligt worden. Die Freibnrgergeguen, sie haben procedirt und procediren gemäß der Übung, wie solche von denen zu Bern auch umworden sei; überhin seien sie von ihren Obern nicht beauftragt, hierüber zu antworten; sie erscheinen^um von ihren Nichtern das Urtheil zu vernehmen, wie das durch den frühem Beschluß angeordnet wsei und fordern, daß dasselbe unter allen Umständen eröffnet werde. Darauf legen die Anwälte von ^1. eine Abschrift des Burgrechts vor, fordern die von Freiburg auf, in Gemäßheit desselben vorzuge)^,^ ^die von Genf es auch thun wollen, und verlangen gerichtliche Belesuug derselben; 2. eröffnen ^französischer Sprache (»vulgari sermono«) abgefaßte Protestatio», deren Verlesung sie ebenfalls ^ ^3. eine Vollmacht für die Anwälte von Seite ihrer Obern, gefertigt von Claude Noset, ihrem Schreiber, g ^mit dem Siegel derer von Genf. Die von Freiburg (Original irrig: »clomiui godauummo»«)die Belesuug dieser Acteustücke aus den früher von ihnen angeführten Gründen und verharren auf dereines Urtheils. Dessenungeachtet verlesen nun die von Genf oder einer von ihnen die benannte Pro ^die dahin geht: Gemäß einem von Noset unterzeichneten Instrument seien die Anwälte der Stadt e ^dem Auftrage anhergckommeu, dem Burgrecht zu genügen und haben die erforderlichen Nichter a ^ ^um in Gemäßheit desselben vorzugehen und können in ein gegentheiliges Verfahren nicht eimvil W ^ ^nun dem Burgrecht Seitens derer von Freiburg bestellten Nichter entgegengehandelt worden sei,von Bern nicht eingeladen worden, ebenfalls einen Nichter zu bezeichnen, so behaupten die erwähntendaß Alles, was in der angezeigten Weise geschehen sei und noch geschehen werde, kraftlos sei und da ZEinwilligung hiezu in keiner Weise ertheilen. Sie verlangen hierüber ein urkundliches Zeuginß, "erkennt wird. Dem entgegen verbleiben die Kläger auf der Forderung eines Urtheils. Hierausdie freiburgischen Nichter ihr Urtheil, wie solches in einer gerichtlich vorgelegten Schrift («gumlam ^ ^aoelula Inno smlieiaiitor proelueta«) enthalten ist und dahin geht: Sie haben die Sache wohl erwauch den Rath verständiger Leute eingeholt. In Betracht nun, daß die Nichter und Anwälte derer vm ^nicht mit genügender Vollmacht erschienen seien; daß zwar Proteste angebracht worden, darauf gcsnicht nach der Vorschrift des Vurgrechts ein Nichter von Bern und einer von Freiburg beigezogeu ^ ^ ^sei; daß aber anerkanntermaßen weder die von Bern, noch die von Genf, noch die von Frcrburgtreffenden Artikel bisher beobachtet haben; daß zwar angebracht worden sei, die gegenwärtigeHilde einen Streit unter den Städten und nicht unter einzelnen ihrer Unterthanen; daß aber da