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»»». Der Landvogt zu Baden, Gilg Tfchndi, hat dein Abt Gallus von St. Blasien einen jungen Priesters"r die Pfarrpfrnnde zu Schneisingen empfohlen, worauf der Abt für den Fall, daß kein anderer eine^Ipectative ans diese Pfründe habe, sich zu entsprechen geneigt erklärte. Die V Orte verdanken nun diesesAbt und empfehlen den jungen Priester nochmals; wenn derselbe auch noch nicht vollständig die priester-lHe Würde erlangt habe, so hoffe man doch beim Bischof von Constanz so viel zu erlangen, daß er auf'^Ute Fronfasten die vollständige Weihe erhalte.
P'°pst°iarchiv Klmanm,, Papinhm.dschnst. ES si°M »ntm» lS. April d-r La»d»°gt zuBnden. AlMdr.M in d°r Argpvia Bnnd IX S. W4.
?»>». Nor den Boten der X Orte erscheinen Joachim von Rappenstein, genannt Möttelin, und HeinrichUlm, in ihrem eigenen und im Namen anderer Edellcnte und Gerichtshcrren aus dem Thnrgau, undbeklagen sich i. daß einige, zuwider dem den Gcrichtsherren geschwornen Eid, deren Nutzen zu fördern undSchaden zu wenden, andern, denen sie von Freundschafts wegen nicht verpflichtet sind, in Rechtssachen widerUe Gerichtsherren beistehen.' Der Landvogt, den sie als die „Oberhand" angegangen, die Betreffenden hierumö" bestrafen, habe sie an die Eidgenossen gewiesen. 2. Oft geschehe, daß die Unterthanen ihren Gerichtsherren°ber deren Amtsleuten zureden. Belange man diese vor dem Landgericht zu Frauenfeld, so lasse das dieoft „schimpflich" hingehen; wolle man vor die Eidgenossen appelliren, so werde das abgeschlagen, weilAppellation malefizischer Händel nicht Landgerichtsbranch sei; sie bitte» nun um Gestattung der Appellation.
^ Boten erkennen zu 1: Wer wider seinen Eid den Gerichtsherren gegenübersteht, den soll der Landvogt^ >afen; will er sich der Strafe gütlich nicht ergeben, so soll er ihn vor das Landgericht stellen; sollte das^ Dache straflos hingehen lassen, so soll der Vogt den Handel vor die Räthe der Eidgenossen weisen,e ^ ^mi das Landgericht Ehrverletznngen nicht nach Verdienen bestraft und auch die Appellation nichtb'n will, soll der Landvogt, wenn es ihn nothwendig bedünkt, auch solche Händel vor die EidgenossenÜbrigens belasse man die Appellazen vom Landgericht her wie sie früher geübt worden.
St. A. Bern: Thurgauer Abschiede I. S. «33. Copie besonderer Ausfertigung dieses Art., ü. ü. Baden 18. April 1534. — St. A. Zürich:Thurgauer Abschiede, t'. 67. — K. Bibl. Thurgan: Thurgauer Abschiedbuch, S. 287.
Im Zürcher Abschied fehlen I», 1, q—«; im Berncr -r, I», f, y—8 z im Schwyzcr P i , 8; im^ nsler zr, I», l. >t und alles Übrige; im Frciburger >», l, <», >>, r, 8; im Schaffhanser », I», «I,<1 «Z t—v aus dein Zürcher; >v—« aus dem Verner; 4 auch im Schwpzer; x auch im
Das Badener Manual enthaltet folgende weitere Verhandlungen: 1. Betreffend Jacob Loubi wird^wnt, da Gott und dessen würdige Mutter geholfen, so soll er „irthalb" nicht weiter untersucht werden,aber die Kosten bezahlen und Urfehde schwören, sich solcher Sachen zu müssigcn, sonst giebt mau ihmkcs w,d Neues zusammen. 2. In Berner Abschied, was Schultheiß Goldcr betreffend Sebastian Seebach^ >w ?) das Convent von St. Urban angezogen. 3. An Herrn Völker von Knörringen wird geschrieben," W min Herren im wöllen bewilligen", doch daß er den Geboten und Verboten der Obern sich unterstelleMit Gunst derer von Dießenhofen „das zicche." 4. An Konrad Hcggcnzer zu schreiben, die Summe,sein Sohn mit andern Hauptleuten von denen von Rotweil entlehnt, „Thoman Spiegelberg undfNms Rudolfs Erben mit Abtrag des ufgelnnfenen Kostens usrichte." 5. Dem Herzog von Mailand ist^ schreiben in Betreff der sechs Tage, während welchen die zwei Hauptleute und ihre Knechte nach crthciltcmUaub gedient haben. 6. „Dcsglichen an Ludwig Viscarin." 7. Heinrich Weißcnbach eine Fürdernuß anHerzog von Mailand wegen seiner „Schuld." 8. Ebenso dem Meister Kaspar von Aa, ihm auf seineern^" ^ ö" thue».' l>. Dem Ammann Troger wird eine „Bckanntniß" betreffend Stephan LorenzlAlt, daß er nicht begehrt habe, daß man ihn hier verbiete. 10. „In die Abscheid das Begehren des