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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Januar :c. 1534.

dasi es zu einem öffentlichen Gespräch komme! die Herren von Bern wollen ihre Ehre gewahrt wissen undman könnte in eine Verlegenheit gerathen, die dem Bischof und denen von Genf leid sein würde. 2. Fer»"verlangen die Gesandten die Bezahlung der »900 Krone», die man wegen der Hülfe im letzten Kriege schuldeund bezüglich denen die Boten ein für alle Mal erklärt haben, das; sie Befehl' hätten, ohne Bezahlung »ichtheimzukommen; sie drohen daher die Unterpfänder anzugreifen. Nun haben die von' Genf kein Geld u»ddie Herren des Capitels beschweren sich, ihnen zu helfen, während für die Gesandten große Kosten auflauft»'Sie bitten daher den Bischof, ihnen hierin bcholfc» und berathen zu sein. 3. Der Abgeordnete soll endlichdem Bischof vorstellen, daß man dem Predigen der drei Diener derer von Bern wegen des Beistandes ihrerHerren, n.cht zu widerstehen vermöge. Der Bischof ,volle den Rath zu Genf für empfohlen halten.

St. A. Bern: Actenband Genf I1S2—1557. (Deutsche Copiel

3) 1534, 13. Januar, Arbois. Petrus de ln Baume, Bischof »lud Fürst zu Genf, urkuudet: D'eUnordnungen der Stadt Genf erfordern, daß er an seiner Statt einen ehrbaren, beflissenen Mann erne»»^durch den die Kirche beschirmt, die Uneinigkeit gestillt und denen, die Falsches für Wahrheit ausgeben, Wider-stand gcthan werde. Er ernenne daher den Ritter.... des Raths zu Freiburg, obwohl er nicht zugegen ft--„wißentlich" zu seinem Gubernntor oder Statthalter in weltlichen Dingen. Als solcher soll er die Kirchebeschirmen nnd, was das Zeitliche anbelangt, verwalten, die Uebelthäter bestrafen, wider diejenigen, die vo»>alten christlichen Glauben abgehen, Mandate erlassen, doch unter dem Namen des Generalvicars! erdiejenigen, welche ihm den Gehorsam, nachdem ihnen dieser Erlaß bekannt worden ist, vcriveiger»sollten, bestrafen, doch Alles in Gemäßhcit der Freiheiten, die die Vorfahren des Bischofs seinen Uutcc-thanen gegeben und der jetzige Bischof bestätigt hat, und gemäß der seinem geliebten Johannes LethLceth) geschehenen Admodiaz des Bisthums. Anbelangend die weltlichen Angelegenheiten der Kirche soll der^>ear oder der bischöfliche Rath keine Briefe erlasse» ohne Beisein dieses Statthalters, der sie mit zu unter-zeichnen hat. Der Statthalter hat hingegen keine Gewalt, ohne Zustimmung des Bischofs für die Stadt oderdao Bisthum Beamte aufzustellen. Der Statthalter schwört einen Eid in die Hand des VicarS, die Rechteder Kirche zu beschützen und nicht zu vermindern. Der Bischof gebietet dem Vicar, allen seinen Amtsw-te»und Untcrthanen, denen dieses bekannt wird, bei Strafe der Excommunication, schwerer eiviger Ungnade u»hundert Mark Silbers, den bestellten Gubcrnator anzuerkennen, seinen Geboten und Verboten zu gehörst'»^'und diesem Briefe in jeder Hinsicht stattzuthun.

St.A.Bmn Aetenband Genf -152-1557. Lateinische und deutsche Copie. Statt des Namens des Erwählte» ist in beiden leerer MMN.

3) 1534, 1. Februar, Arbois. Der Bischof an die Chorherren, das Capitel und den bischöfliche»zu Genf. Ihren Brief, betreffend seine Werbung in Deutschland, habe er erhalten. Der Tag zu

sei auf Sonntag nach Reinigung Maria (8. Februar) verschoben. Vorher, wie ihm die von Freiburg ^schriebeil haben, werde in seinen Angelegenheiten kein Beschluß gefaßt. Der Bischof werde auf diese» Tag ft"'"'Balli von Moircns senden, um daselbst allen Fleiß anzuwenden ; inzwischen sollen sie guten Rinthes sein:stens machen ihm die von Freiburg gute Hoffnung, und werden nächstens eine Botschaft nach Genf abordnen, »"'ihnen (>vmw«) beizustehen. Alan solle nicht glauben, daß er die Sache gleichgültig hinnehmei sie liege >h"'sehr am Herzen. Unlängst haben ihm seine Untcrthanen durch den Kirchhcrrn von Jussy, des BischtDiener, geschrieben, sie wünschen, daß zwischen dem Bischof und ihnen in Betreff des erster» Jurisdiction e>»gutes Abkommen gemacht würde: zu diesem Ende wollen sie, wenn es dem Bischof recht sei, ihre'nächtigten schicke». Dieser habe geantwortet, sie mögen kommen, sie werden ihn bereit finden und »» Ä'soll es nicht fehlen, daß die Sache» wieder in Ordnung kommen (»rockrossout«). Wenn nun jene wir'lGLeute hinschicke», sollten die Adressaten nicht crmangcln, eine» aus ihnen und zwar denjenigen, der in^'Rder bischöflichen Rechte am beste» unterrichtet ist. ebenfalls hinzusenden, zu sehen, ob sich kein Auskunfts«^'

finden lasse. St.A .Beru: Aetenband Genf 11K2—15S7. (Französische und deutsche s°p»»

4) 1534, 1. Februar, Arbois. Obiger an Michael Guilliet in Genf. Seinen Brief habe er wcge» ^darin enthaltenen guten Nachricht mit Freude empfangen, seither aber vernommen, daß die Unterthanc» '