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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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December 1533.

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11- Boten von Röthen lind Vnrgern von Bern eröffnen vor Schultheiß, kleinen und großen Röthen vollsolothurn, daß ihre Herreil aus letzter Missive ersehen, wie die von Solothurn es ungut aufgenommen haben, daßi^>e sich unterstanden, sie bei den Schiedboten zu verklagen, weil ihnen verweigert wordeil, in Betreff der achtBanner und des Glaubens sammenhaft zu verhandeln. Damit mau sehe, daß sie des Berklingens sich nicht'ceilen („das inen nit not sye"), sondern die alte Freundschaft beider Stödte beibehalten wollen, ersuchen^ uochiuals, ihnen zu bewilligen, der acht ausgeschlossenen Mönner wegen zu handeln lind dann in BetreffGlaubens auch Rede zu halten und handeln zu lassen mit wissenhafter Thödigung; man wolle sie uichtjh^m freien Willen oder ihrer Freiheit und Herrlichkeit dröngen und, wie früher angelobt, Bund lindBurgrecht getreulich halten. 2. Schultheiß lind beide Näthe von Solothurn antworten, sie wollen diesem Be-ehren willfahren. Es mögen nömlich die Boten in Betreff derjenigen der acht ausgeschlossenen Mönner,^che solche verlangen, handeln. Sind unter diesen solche, die ihre Sache selbst mit der Obrigkeit belegenGullen, so ffj unnöthig, daß die Boten sich derselben bemühen. Ist die Verhandlung wegen der acht Männer^siivgen, und ist dann den Herren von Bern des Glaubens wegen etwas angelegen, so wolle man ihnen„loseil", doch iil der Meinung, daß die von Solothurn den freien Willen habeil und behalten, allzeit^ Zu thun, was sie gut und geschickt bedüuke. Um desto förderlicher zu verhandeln, gebe man den Aus-^Ichlosscnen für die Dauer der Verhandlung Geleit nach Biberist. Der Tag ist angesetzt, auf „den zwölftenug" (g. Januar) zu Solothurn zu erscheinen. II Die Gesandten von Bern erwiedern nach genommenem^tt'dauk: Ju dem Vertrag seien acht von der Stadt und vier von der Landschaft „usgesatzt"; sie haben nun^hl, der acht Mönner wegen oder für die von denselben, die dieses verlangen, zu verhandeln; wenn jemand""u ihnen für sich selbst sich mit denen von Solothurn vertragen wolle, sei ihnen dieses ganz recht; sie wollen^u> dieses an ihre Herren bringen und sich berathen, wie man den Handel angreife, „sover, daß mau^»ilach des glaubens halb auch handlen lasse, doch mit wüssenhafter tödung miner Herren harzu nit ver-^den, wo es incu nit gevällig."

Die Namcil der Gesandten ans der Instruction für dieselben vom 28. December. sJnstructionsbuch II,331.) Diese datirt, dem Natalstyl folgend auf 28. December 1534. Die Antwort der Berncr ans denBeschluß des Rothes von Solothurn aus dem Rathsbuch von daselbst, das die Gcsandtcnnamcn auch

enthaltet.

Die Bestimmung wegen des Geleits nnd der Ansctznng des Tages ist dem Solothurncr Nathsbuch vollie»cr »euern Hand nachgetragen, welche dem Buche zahlreiche Ueberschriften als Titel der Verhandlungen^"'gefügt hat.

tS«.

Wer». 1534, 4. Januar.

Staatsarchiv Bern: Jiistruciioueubuch v, I'. SZü. Kautonsarchiv Frcibiirg! Muriner Abschiede tl, k. 7S.

Gesandte: Freiburg. Hans Guglenberg, des Raths; Jost Schöffli, Venner.

1 - Die Boten von Freiburg eröffnen vor Schultheiß, Rath und Burgern der Stadt Bern, ihre Herren haben"»dmöhrswcise vernommen, es sei durch Ohrentrager denen von Bern allgezeigt worden, daß die von Frei-"G ihren Untcrthanen und Bürgern befohlen haben, sich gerüstet zu halten und auf die z,veite an sie