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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1533.

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3) Vielleicht gehört auch hieher folgender datums- und untcrschr.ftslose Vo trag.

Papst und Kaiser haben den Boten ungesäumt den Bttndnißen.wnrf m.tArtikel zurückgesendet, im Ganzen sehr wenig verändert, und zum Vortheck der > g ff ^

«-".acht. Der 3. und 4. Artikel seien noch etwas mehr ausgeführt °w 4-°'»

maß-, die Herren hoffen daher, das; kein Abschlag erfolge, und das; sie '"°hl betrn . ^ ner-

Orten aus der Ruhe Italiens erwachsen werde; es sei endlich kwrt ken. chrsttbc^s M t nulsteßen. sondern alle Kraft gegen den Türken zu wenden, der kürzl.ch Kor.nth ^ude. Mü-sst^n ...hart belagere; gegen ihn habe der Kaiser ein großes Heer ^sch'«. das wuder z ruckte 'seht Italien angefochten würde... Darum bitten lue Gesandten um '

SS.

Wern. 1533, 22. Mai.

Dtaatöarclnv .Bern: NashSbnch Nr. 233, S. 151.

Vor Rüthen und Bürgern zu Bern verdanken zwei Nathsgcsandte van Lausanne^denen zu Bern ;hreBemühung, die von Frei bürg zu bewegen, von dem Rechtsstreit abzustehen. Da der Tag stch nähere undBischof und die Chorherren denen zu Freibnrg ihre Klagen angezeigt, so haben die zu Lausanne ckneBeschwerden wider den Bischof und das Capitel ebenfalls in Schrift verfaßt, um desto gründlicher verhandelnKl touiu'ii. Sie bitten, ste für empföhlet; zu halten.

Unter dem Archivtitel. Ulasss coiwerr.ai.1 In. ckWoullö onkrs Umdorir^ot In. ^^1» cka lmu^aum a^ufavt. cko laur LomdaurZaowie, 1533—1535, liegen bei de» Petcrlinger Abschieden de.> L. ^r'^>ir. 124, Klagen des Bischofs und Klerus von Lausanne gegen die Bürger daselbst ""d "Mgctchr. -'"ich ohne Datum und Unterschrift, bilden sie unzweifelhaft immerhin einen guten The.l der °"U>e tlirten Grundlage alles Streites zwischen den; Bischof und der Bürgerschaft von Lausanne um idüser und der'Stadt Freiburg. Ihre auszügliche Mittheilung kann daher nicht wohl übergangen wer" -

l. Klagen (des Bischofs und Klerus) über neuerliche Eingriffe der Bürger und Einwohner von Lausannedie Rechte des Herrn seit dem letzten Spruch der Städte Bern, Freiburg und Solothurn. ^

1. Die von Lausanne haben einen Rath von Sechszigcn und von Zweihnndcrtcn eingesetzt ^

smnmeln sie durch das Läuten der Glocke, wahrend er früher dnrch Ausrufen (»v-uxcks luw-. ^ ^«-bracht wnrde. Da finden sich nun bei diesen, allgemeinen Rath (»oarwsck «„.tslentc

-i". die Diener des Herrn und des Eapitels sind. Ferner bedienen s.e stch ^ d.e stungewöhnlicher, angemaßter Namen, wie Bürgermeister anstatt Gonvernem, seiner ^ Zuwider

Vaunieister l»i„a,wouugr«) und anderer, die Bürgern, welche selbst Unterthancn sind, nie) » s ) . >ihren eig en ?^ .d Freiheiten (»lilmrlö. ot. travol.i.om.) kam eine Zahl vor den Herrn aus dessenSchloß St ^ ihn. folgende Befehle zu geben, -r. Er soll unter de... Platze

Montbenon keine Steine nehn.e». Nun ist dieses ein gemeinsamer Ort (»liou oom.nun«), von uw der ver-storbene Herr von Lausanne für das Porta, der Kirche Notre Dame, das nun rwllendet werRen frstl Ste...bezog s, Der Herr soll nur einen Wage» (»olwr«) haben, während er bisher zwe. solcher hatte. .. einen zum Führen'des Baumaterials für das benannte Portal, den ander» für sein Haus o Sie ge-statte» nicht daß seine Arbeiter in Rapcs (»aux Kaapoa«) Holz schlagen, weck der Herr und dessen Vor-sohren kein 'Recht für de» Bezug des Brennholzes für ihr Haus ausgeübt haben, als .»soweit der Jorat