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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1533,

Bote» des Herzogs von Snvoye» verlangen wiederholt vor Rathen und Burgern zu Freiburg (und denGesandten von Bern?) behufs Vollendung der Angelegenheit Milderung der Verpfändungso etlicher städtenund platzen, auch einer summe gelds von minen Herren beider städten gestellt und fürgeschlagcn," Diebeide»Städte bleiben bei der frühern Abrede, Wenn aber der Herzog dieselbe annimmt und die Versicherung inrechter fester Form, auf Pergament besiegelt zufertigt, so will man ihm thun, was sich gebührt; er sollaber auch denen von Freiburg ihren besondern Theil erlegen. ^ A. Fr-ibm-q - N-Mis-mch Nr. -w.

Zu v. 1533, 4. Juni, Bern an Freiburg. Die Boten, welche letzthin der savoyischcn und genfischenAngelegenheit wegen in Frciburg gewesen, haben berichtet, wie sie in Betreff der Zinsen, die Angehörigederer von Freiburg an die Herrschaft Münchenwyler schulden, aber auszurichten verweigert habe», eine Er-kanntniß erhalten, die man bestens verdanke. Derselben ungeachtet sei dem Schaffner, der die Zinsen ein-bringen wollte, das Recht dargeschlagen worden. Als dann hierauf der große Rath zu Freiburg jene Er-kanntniß bestätigte, sei neuerdings Pfand und Pfenning verweigert und wieder das Recht angeboten worden,Gesuch NM Vollzug der erwähnten ErkaNNtmß. K.A.K'cibm-,,: Berne, Missivcn.

50.

(St. Oall'en). 1533, 15. Mai (Donnerstag nach Cantate.)

Staatsarchiv Zürich! Pergament-Urkunde,

Verhandlung zwischen Zürich, Peter Weber und den Gotteshauslenten von St. Gallen.

Gesandte: Zürich. Meister Kaspar Nasal; Meister Rudolf Stoll.

llnter den genannten Parteien walten folgende Anstände: 1. Die van Zürich haben den Gotteshaus-lenten in ihrer Nothdurft und aus besonderm guten Vertrauen 1400 Kronen und 520 Gulden geliehen undfordern nun diese Summe zurück. 2. Die sieben Gemeinden (Gegni") im untern Amt fordern von PeterWeber, der einige Knechte in das Gaster geschickt, die Neiskosten und haben dieselbenzum Theil" mit Rechterlangt. 3. Hinwieder glaubt Peter Weber hierum Ansprache gegen die übrigen Gemeinden erheben z»können. Die Parteien erscheinen vor Abt Diethelm, dessen Hauptmann Jacob Am Ort und des Abtes Rüthen.Die Gesandten von Zürich eröffnen, wenn die Gotteshausleute den Peter Weber in Betreff der auf ihn ein-geklagten Ansprache, und auch andere, die im Namen der Gotteshausleute von dem entlehnten Gelde etwaserhalten haben, diesfalls ruhig lassen wollen, so seien sie geneigt, mehr nachzulassen, als sie verantwortenkönnen, andern Falls verlangen sie den Rechtsspruch. Die Gotteshausleute entgegnen, daß die Mehrzahl vondiesem Anleihen nichts gewußt und keinen Auftrag hiefür gegeben habe; die von Zürich sollen daher dasselbean denen beziehen, die ihnen das Geld abgenommen; beinebens möge man ihre Armuth bedenken, und wie sieum Leib, Ehre und Gut gekommen seien. Der Abt, der Hauptmann und die Ruthe vermitteln den Streitauf Hintersichbringeu dahin: 1. Gemeine Gotteshauslcute geben denen von Zürich anstatt der 1400 Krone»und der 520 Gulden auf künftige Lichtmeß 1500 Gulden. 2. Dagegen sollen Peter Weber und alle, welchevon dem gelehnten Gelde erhalten, es fei der Hugendobler, Kramer, Kerster, Heini Schlosser oder andere,von den Gemeinden des obern oder untern Amts deßhalb ruhig gelassen werden und jeder Theil seine Koste»an sich selbst tragen. 3. Die Gotteshausleute im obern Amt sollen den sieben Gemeinden im untern A»üdie Reiskosten ins Gaster tragen helfen und soll deßwegen ein gemeinerLandsbrauch" unter ihnen angelegt