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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1533.

Z».

Areivmg. 1533, 4. und 7. April.

StantvnSarchiv ^reibi»»^: NnthSbuch Nr. 50

I. (4. April.) Vor dem Rath zu Freiburg erscheint die Botschaft des Herzogs von Mailand lind verlangt,daß die mit den V Orten geschlossene Freundschaft besiegelt werde. Da die Bnrger letztere angenommen,so beschließt der Rath die Besieglung und zwar mit den: Secret. Da aber hierauf die vier Venner be-haupten, daß mit ihrem Siegel zu siegeln sei, so wird der Gegenstand vor die Burger gewiesen.

II. (7. April). Beschluß der Mthe und Burgen Die Freundschaft mit Mailand soll mit dem Secret-siegel besiegelt und den Venneru dieEhrling" laut Vereinbarung verabfolgt werden.

Es ist hier folgender Beschluß nachzutragen :

1533, 4. Februar. Rüth lind Bürger zu Frciburg beschließen, daß die gestellte Freundschaft mitdein Herzog von Mailand, wie die V Orte gethan, angenommen und eingegangen werden solle.

K. A. Freibur^ : NathSbuch Nr. 5l>.

S4.

Wern. 1533, 7. lind 8. April.

Staatsarchiv Vera: Nnthsbuch Nr. 238, S. «8, 78.

Gesandte: Genf. (Vom Rathe) Niklaus Ducrvst, Siudic; Francis Nop, des Raths; (evangelischePartei) Baudichon de la Maison ueuve; Claude Salomen.

I. (7. April) Dein Rath zu Bern legen die Gesandten eine schriftliche Instruction vor. Als Gegner sindanwesend Baudichon lind Salonion im Ramender Gutwilligen", und legen eine Supplieaz ein, die ebenfallsverhört wird. Mau hat großes Bedauern und Mißfallen an der Sache und theilt die eingelegten Schriftenbeiden Parteien mit.

II. (8. April). Vor dem Rathe zu Bern erklären die Gesandten von Genf, daß sie keine Vollmachthaben, über die Artikel zu antworten, es sei ihnen einzig aufgetragen worden, die SPahrheit zu sagen;sie bitten, die Stadt Genf für empfohlen zu halten und einzelne, die gegen dieselbe klagen, nicht ent-gegen den Freiheiten der Stadt zu unterstützen. DieGutwilligen" euviedem, daß sie nicht geklagt, sondernmir die Wahrheit angegeben haben, bei der sie bei ihrem Leben bleiben. Der Rath beschließt, nach Genf zuschreiben, daß sie ruhig bleiben, man werde eine Botschaft hineinseuden. Den Voten beider Parteien wirdvorgestellt, daß mau ihren Zwiespalt bedaure und sie ermahne, nichts Feindseliges vorzunehmen. Zu gütlicherVerhandlung haben die Boten keine Vollmacht.

Die Namen der Rathsboten von Genf aus dem dortigen Rathsregister vom 2. April.

Das Berner Rathsbnch vom 8. April zeigt, zumal gegen das Ende des angeführten Beschlusses, einehöchst unklare Redaetion. Es ist daher gerechtfertigt, noch folgende Acten auszüglich beizubringen:

1) 1533, 2. April. Der Rath der Scchszig zu Genf instruirt die benannten Gesandten, zu Bern zuerklären, wie man sich gegen Farel, den, welcher verbannt worden, und gegen den Buchdrucker benommenhabe; ferner die von Bern zu bitten, die Stadt Genf bei ihren Gewohnheiten verbleiben zu lassen und der-selben gewogen zu sein, Ä. A.Genf: RatlMegister,