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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1833.

Bank schieben wolle; deßhalb bitte er die Schirmorte um Rath. Weil die Boten von Zürich nicht instruirtgewesen, so haben sie hierin nichts gehandelt, die drei andern Orte aber von sich aus ein Mahnschreiben anSt. Galle» gerichtet. «». Schwyz meldet, der Abt von St. Johann habe dem Vogt Geißer geschrieben,I. daß die drei Prädicanten zu St. Peterszell, Neßlau und St. Johann, .und vornehmlich letztere zwei, langeZeit wider den Landfrieden und den Abschied von Wpl gepredigt haben; 2. daß sie keine Rechnung gebenwollen, wie es zu Wesen abgeredet und befohlen, und auch sonst jener Abschied nicht gehalten werde;3. daß die Grafschafter dem Wirth zu Wesen aufgetragen, ihre Zehrung ebenfalls von dem Abte zu be-ziehen, während sie eigentlich ihm schuldig seien; es werden dies wohl Amman» Knnzle's Anschläge sein.

t» aus dein Zürcher, <» aus dem Glaruer Exemplar. In diesen beiden Abschieden fehlen », Ii», i 3,>e, 1, ii». Im Solothurner fehlen i», v, zx, i 3 und alles Übrige. Wo bei Anführung der SolothurnerAbschiede nichts weiteres bemerkt wird, ist das offieielle Exemplar zu verstehen.

Der Namen des Freiburger Gesandten aus dortigem Rathsbeschluß vom 27. März. Rathskmch Nr. so.

S«

Areil'MZ. 1533, 2. April.

Kaiitondnrchiv Freiburg! Urkunden Ar. 271.

Schultheiß, kleiner und großer Rath der Stadt Freiburg nehmen aus besonderer Liebe und Freund-schaft den Herrn Michael (von Mangerod), Herrn und Baron von La Sarra, alle seine Erben und Nachfolgerzu ihren Bürgern an und machen sie theilhaftig aller Gunst, Freiheiten und Vorzüge («Kraees, privilsgss,iniumtes ab tranelnsW»), derer die Burger von Freiburg genießen und in der Folge genießen werden, undversprechen, ihnen in ihren Rechten allen Schlitz zu gewähren, den sie andern Burgern schuldig sind. DerBaron von La Sarra nnd seine Erben und Nachkommen sind verpflichtet, denen von Freiburg für diesesBurgrecht und an Statt derGaitz" (paittc; ?) und anderer Leistungen, die den Burgern obliegen, jährlichauf St. Andreastag zehn Pfund Freiburger Münze zu entrichten. Dafür sollen die von Freiburg sie, wie obenbemerkt, in allen Streitigkeiten in Schlitz nehmen, so jedoch, daß wenn die Gegenpartei sich dem Ausspruchederer von Freiburg unterwerfen will, der Baron von La Sarra, seine Erben und Nachkommen sich hiemit be-gnügen lind anderwärts keine Klagen erheben sollen, widrigen Falls die von Freiburg nicht verpflichtet sind,ihnen Unterstützung zu gewähren. Michael von La Sarra seiner Seits bekennt, mit allem obbeschriebeneueinverstanden zu sein und schwört für sich und alle seine Nachkommen, denen von Freiburg als guter Burgertreu und gewärtig zu sein und nach Kräften ihren Nutzen zu fördern lind ihren Schaden zu wenden; er ver-spricht, daß seine Plätze und Schlösser denen von Freiburg in ihren Bedrängnissen offen steheil und dienensollen; vorbehalten werden der Herzog von Savopen und andere, denen der Baron mit Lehenspflicht verwandt, undalle, denen er von Rechtens wegen verpflichtet ist. Die von Freiburg behalten sich vor den Herzog vonSavopen gemäß ihrer Bünde. Es siegeln beide Parteien. Pergamcnt-lirlundc. Die beiden Siegel vorhanden. (Französisch.)