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October 1552.
Zu 8°. Für das Ausschreiben des Tages hatte sich der französische Gesandte an Solothurn gewendetund dieses, wie es scheint, Copien seiner Eingabe an die Orte verschickt:
1552, zwischen 7. und 12. October (Montag Galli Markt). Vor dein Rathe zu Solothurn trägt derGesandte des Königs von Frankreich, Marche>Ferriere, vor, der König verlange einen Aufbruch von 10,000Knechten, und daß diesfalls auf den 20. dieses Monats auf seine Kosten zu Baden ein Tag gehalten werde;man möge dieses unter dem Siegel der Stadt Solothurn dei? übrigen zehn Orten zuschreiben. Der Rathbewilligt ihm, solche „Copien" in die Orte zu schicken. n. A. Soiothunn RatiMu-h N°. oo, S. s»?.
Das Datum giebt unsere Verhandlung aus: „Montag Galli Mcrckt". Die nächst anliegenden Nathstagcfallen auf den 7. October (Freitag nach Francisci) und auf den 12. October (Mittwoch vor Galli). AnLucern und Schaffhausen (und die übrigen Orte) berichtet diesfalls Solothurn unterm 10. October (Montagnach Dionysi) und ladet zum Besuche des auf den 20. October anbegehrten Tages ei»; das sei auch andernEidgenossen mitgethcilt worden. St. A. Lucern: Acten Frankreich; K. A. Schaffhausen: Correspondenzen.
1552, 9. October. (Der französische Gesandte an die in der Vereinung stehenden Orte). Der Königsehe, wie der Kaiser mit einem gewaltigen Zug sich so sehr dem Königreich nähere, daß zu befürchten stehe,er wolle dasselbe schädigen, und es heiße, er wolle auf „sinen" Frontieren das Winterlager halten. Dasbewege den König, sich nicht weniger gerüstet zu halten und sich gegen den Kaiser zu legen, und wenn Zeitund Umstände es mit sich bringen, ihn zu schlagen. Da er seit Langem die Zuneigung der Eidgenossenzu seinem Reich kenne, so finde er für das Beste, sie anzugehen, wie dieses der Gesandte nun gegenwärtigthue, ihm einen Aufbruch von 10,000 Knechten aus den in der Vereinung begriffenen Orten und Bundes-genossen und gemäß der Vereinung zu bewilligen. Zu diesem Zwecke mögen die Orte ihre Botschaft aufeinen Tag vom 20. October auf Kosten des Königs nach Bade» abordnen, um daselbst nach Inhalt derTractate zu beschließen.
K. A. Solothurn: Abschiede Band St, sranzöfisch und deutsch, ohne Auf- und Unterschrift. An gleicher Form auch im St. A. Luccrn: ActenFrankreich, von einem Archivar irrig aus S. Februar iSbL titulirt, und im K. A. Basel: Abschiede Band Lt.
Auf den gleichen Tag (Donstag nach Galli) schreibt auch Lucern unterm 15. October in Folge desdurch Zürich erhaltenen Schreibens des Kaisers und wegen anderer Ursachen einen gemeinen Tag nach Badenaus, ohne dabei der Anordnung des französischen Gesandten zu gedenken. K. A. Basel: Abschiede Bd. 24;K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 31.
Zlt g'. 0. Ohne Datum. Verwendung der Kaufleute in der Eidgenossenschaft bei de» XIII Ortenin Betreff der neuen Zölle. Gezwungen müssen sie ihre Beschwerden wegen der neuen Zölle in Frankreichvorbringen, welche, wenn sie fortbestehen würden, der ganzen Eidgenossenschaft lästig wäre». 1. Im Jahre1550 sei auf die „Specery", in welcher auch der aus Spanien kommende Safran begriffen sei, von demman nie einen Zoll gegeben habe, ein neuer Zoll gelegt worden, nämlich auf 100 „Wertt" 4. 2. ImJahre 1549 habe der König festgesetzt, es sollen von dem zu Tolosa (Toulouse) durchgehenden Safran5 von 100 verzollt werden. 3. Diese tolosische und lyonische Verzollung mache 9 auf 100, denn was zuTolosa vorübergehe, das komme nachher nach Lyon. 4. Da das dem Herkommen und den Privilegien derEidgenossen entgegen sei, so haben die Kaufleute solches nicht entrichten wollen, doch diesfalls Bürgschaftgegeben, die noch andauere. Hiergegen seien sie schon auf frühern Tagen bei den Eidgenossen um Abhülfeeingekommen, dem zufolge schriftlich und mündlich mit der Krone Frankreich verkehrt worden sei. Anstattdaß aber eine Erledigung erfolgt wäre, werden sie nun auf die Bürgschaft um Bezahlung belangt. 5. Ander letzten Augustmesse sei ein neuer Aufsatz ausgerufen worden, dahin gehend, daß jeder, er sei privilegirtwie er wolle, in, vor und nach der Messe von allen aus Frankreich gehenden Waaren von 100 8 undeinen Dritthcil geben solle, das betreffe für die vier zu Lyon stattfindenden Messen auf das Hundert 33 zuverzollen. Obwohl dieser Zoll den vom König gegebenen und bestätigten Freiheiten und der neuen Vereinungwiderspreche, haben ihn dennoch die Kaufleute, ungeachtet ihrer und gemeiner Eidgenossen Einwendungen