October 1552.
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wisse», was jeder diesfalls zu gebiete» »»d zu bestrafe» habe. Die Gesandte» erkenne» an der Hand ihrerInstructionen: Die freien Landstraßen in der Landgrasschaft Thurgau stehen den VII Orten, als der hohenObrigkeit zu, nämlich so: 1. Sie mögen jetzt und in der Folge daselbst Zölle errichten, dieselben ändernmindern oder mehren oder ganz abthun. 2. Würden auf solchen Straßen Leute oder Güter niedergelegt'oder würde jemand solche Straßen sich eignen, dieselben verändern oder überfangen, oder wenn Einer auffreier Neichsstraße einem Andern in Zorn und Frevel wartete und ihn verwundete: das Alles, sammt allenSachen, die „darin" begangen werden und das Malefiz und die hohen Gerichte angehen, sollen einzigder Obrigkeit der Eidgenossen zugehörcn und von dem Landvogt bestraft werden. 3. Wären diese Straßenirgendwo in so bösem Zustande, daß sie von den betreffenden Anstößern und Gemeinden nicht verbessertwerden möchten und die Noth erforderte, ein Einsehen zu rhu», daß sie von gemeiner Landschaft gemachtwerden, so soll das der Landvogt im Namen der Obern zu gebieten befugt sein. 4. Wäre aber nurerforderlich einer einzelnen Gemeinde oder einzelnen Personen und Anstößern zu gebiete», die Straßen zuverbessern, so sollen solches die Edlen und Gerichtsherren, auch die Gemeinden in ihren Gerichten undGemeindegebieten befehlen; die hiebet vorkommenden Frevel, die oben nicht gemeldet sind und das Malefizoder die hohe Obrigkeit nicht betreffen, sollen gemäß Verträgen und Abschieden wie von Altem her dieGerichtsherren und der Landvogt gemeinlich und miteinander strafen, den aufgerichteten Verträgen undAbschieden unbeschadet. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern, den26. October 1552.
E. A. A.: Verträge und Rechtsinnen der VII und X Orte im Thurgau f. 175 vorso. — St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede (V VIII, Zi3)f. 136 vorso. — St. A. Bern: Thurgaubuch V, 5.182 vorso. — Stiftsarchiv St. Gallen: Archivband 1828, ThurgauischeS Archivlom. I, S. 167.
1 t. Hans Keller von Rheineck stund im Verdacht, dem Hans Altmann von Glarus bei dessen Fluchtaus dem Gefängniß behülslich gewesen zu sein, und ist daher landräumig geworden. Auf der letzten Jahr-rechnung hat nun seine Freundschaft dringend gebeten, ihm zu verzeihen und ihm die Grafschaft Rheinthalwieder zu öffnen, was damals in den Abschied genommen worden ist. Nachdem nun auf diesem Tag diebezüglichen Instructionen eröffnet worden sind, schreiben die VIII Orte an den Landvogt im Nheinthal, dieObern haben die Fürbitte der Freunde Kellers und sein langes Ausbleiben betrachtet und wollen ihm daherdie Landschaft Rheinthal wieder öffnen, nm bleibend darin zn wohnen. Weil er sich aber in Betreff derFlucht des Altmann nicht vollständig entschuldigen könne, so soll der Vogt ihn sechs Tage und Nächte beiWasser und Brod in den Thurm legen, womit er gebüßt habe» soll. Es siegelt den 27. October 1552 derLandvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern.
St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede S. 203; iu Form des an den Landvogt gerichteten Briefes.
xK. Verwendung der Boten beim König von Frankreich für Kaufleute von St. Gallen in Betreff derihnen vom Markgraf von Brandenburg niedergelegten Maaren; siehe Note.
I»I». Verhandlung betreffend die Ermordung von Kaspar Heidelin von Basel; siehe Note.
II. Verwendung der Boten für Georg Vögeli beim Bischof von Constanz; siehe Note.
It.lt. Verhandlung betreffend Jacob Ritzi und Ulrich Bötschi; siehe Note.
II. Besondere Verhandlung zwischen Bern, Freiburg und Solothurn; siehe Note.
Die beiden Verzeichnisse der Gesandten geben als Datum des Tages den 22. October.
Das erste der benützten Gesandtenverzeichnisse giebt die Gesandten von Unterwalden nicht an; sie sind
dem zweiten Verzeichniß enthoben.