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October 1552.
Gesandten von Zürich und Bern ohne Wissen ihrer Obern für die Absendung einer Botschaft nicht stimmenwollen. Sie sollen nun ihre diesfällige Antwort in zehn Tagen denen von Basel und Solothurn übermitteln,sowie überhaupt jedes Ort, das die Botschaft nicht bewilligen will, solches den genannten beiden Ortenzuschreiben soll. Beinebens soll jeder Bote den Handel heimbringen, damit, wenn nöthig, mehreres zurSache gethan werden kann. Albert Rosin erscheint und meldet, Hieronymus Frank habe ihm von Romgeschrieben, er sei vom Papst und den Cardinälen wohl empfangen worden und man sei mit seinenVerrichtungen zufrieden gewesen. Sein Abmahnen sei in keiner andern Meinung („Gestalt") geschehen, alswie er auf der Jahrrechnung selbst angezeigt habe. Der Papst und die Cardinäle tragen einen besondersguten Willen zur Eidgenossenschaft und werden ihn (Frank) oder eine andere Botschaft (anher) senden. Siehaben sich auch entschlossen, einige Cardinäle an den Kaiser und den König von Frankreich abzuordnen, umAlles anzuwenden, sie zum Frieden zu bringen und zu versuchen, ob man sich in Betreff der Religion nichteinigen könne; Hieronymus Frank anerbiete sich beinebens der Eidgenossenschaft und allen ihren Unterthanenzu möglichen Diensten. I»?». Die IV Orte schreiben dem Abt von St. Gallen, er solle für das Haus desHauptmanns einen ziemlichen Hausrath ankaufen, die Orte wollen die Hälfte bezahlen; dann soll er diesenHausplunder inventiren lassen und soll dann jeder Hauptmann hierum Rechnung geben. Da keinedringenden Geschäfte vorliegen, so wird kein anderer Tag angesetzt, mit dem gewohnten Vorbehalt für jedesOrt, dem etivas zustoßen sollte. «I«I. Die Boten eröffnen ihre Instructionen über das auf dein letzten Tagevorgetragene Begehren des Abt^ von Wettingen, ihm die Rechnung zu erlassen. „Etliche schier oder dermertheil" der Orte wollen dem Abt entsprechen, andere haben keine Instruction, und noch andere sind derMeinung, der Abt soll wie von Altein her Rechnung geben. Da aber früher die Aebte von Wettingen nichtimmer Rechnung gegeben haben, sondern dieses erst unter dem Abt Müller, der mit dem Convent Streithatte, aufgekommen ist, so soll jeder Bote wieder heimbringen, ob man dem Abt die Rechnung erlassen undden Landvogt zu Baden beauftragen wolle, auf seine Haushaltung ein getreues Aufsehen zu haben.
vv. Vor den Boten der im Thurgau regierenden VII Orte erscheinen Georg, Abt zu Kreuzlingen,Michael von Landenberg von der Breitenlandenberg, Gorius von Ulm zu Wellenberg und Jacob Egli,Vogtherr zu Berg, in ihrem und iin Namen anderer Edler und geistlicher und weltlicher Gerichtsherren inder Landgrafschaft Thurgau und eröffnen: Ab einer Tagleistung zu Baden haben die Nathsboten derEidgenossen dem damaligen Landvogt im Thurgau, Jost Schmid von Uri, geschrieben, die Obern derVII Orte betrachten die gemeinen freien Landstraßen in der Landgrafschaft Thurgau als ihnen, als derhohen Obrigkeit, zugehörig, und daß alle diessälligen Gebote und Verbote vom Landvogt im Namen der VII Orteauszugehen haben und die daherigen Bußen zu Händen der letztern bezogen werden sollen. Dieses sei ihnenbeschwerlich und dein im Jahre 1509 zu Zürich errichteten Vertrage und den Offnungen der Gerichtshcrrenzuwider. Sie gestehen den Obern zu, mit Bezug auf die Landstraßen die nöthigen Gebote und Verbote zuertheilen und durch den Landvogt bestrafen zu lassen, ivas die hohe Obrigkeit und das Malesiz berühre; aberkleinfüge Sachen, wie die Straßen zu verbessern und in Ehren zu halten und anderes Nöthige zu gebieten,„solle von demselben gerichtsherrn, darin die straß gelegen, und von aim jeden landvogt gepoten und gestraftund die büß und die straf zu gemainen Händen ingezogen werden". Da nun der Vertrag von Zürich inBetreff der Landstraßen allerdings etwas enthalte, aber keine heitere Erläuterung gebe, wie und von wemdie Gebote in Betreff derselben geschehen und welche Strafen getheilt und welche nicht gethcilt werden sollen,so bitten sie, hierüber eine heitere Erläuterung zu geben, damit jeder Landvogt und auch die Gerichtsherreil