October 1552.
Orte haben nun dieses gethan und von den Boten der drei Städte die Antwort erhalten, sie wollen einegütliche Vermittlung bestehen; wenn aber diese zu keinem Ziele führe, sosoll ihnen das an ihren Rechten nichtsschaden. Darauf haben die Boten der drei unparteiischen Orte wieder die Boten der VII Orte auaeirob sie es nicht ebenso halten wollen. Diese finden nun die diesfälligen Instructionen ungleich, überhin habe,!die drei Städte erboten, die Kosten wegen des frühern Rechtsstreites zu beguten (was aber noch nichtgeschehen sei), daher wolle man den Handel mit allem Ernst und Fleiß heimbringen, damit die Obern der Botenauf dein nächsten Tag Autwort geben. Die Boten der VII (katholischen) Orte bringen auftragsgemäß vorab dem letzten Zurzachermarkt seien ihnen einige Schmach- und Schandbüchlein zugekommen. Eines derselbensei laut Bezeichnung zu Bern gedruckt worden, bei den andern sei der Druckort nicht angegeben Dies-Büchlein seien ganz schändlich, unchristlich, ihrer Religion und ihrem Glauben ganz zuwider. Solche Büchleinerzeugen nur Feindschaft, die ihre Obern gerne vermeiden möchten. Zudem sei vor einigen Jahren verab"schiedet worden, es solle in den Städten, in denen Drucker sind, nichts gedruckt werden, außer die Obrigkeithabe es zuvor gutgeheißen; sie glauben, diese Büchlein seien ohne Wissen einer Obrigkeit gedruckt wordenIhre Obern fordern nnn, daß der Druck solcher Schmachbüchlein von jedem Ort den Druckern auf das höchst'verboteu werden solle. Venner von Weingarten von Bern entgegnet, er höre, es sei eines der betreffendenBüchlein in Bern gedruckt worden; da hätte er nun beglaubt, die VII Orte hätten sich vorab an die vonBern gewendet; wenn der Drucker sich verfehlt und etwas Hinterrucks der Obrigkeit gedruckt habe, so wü/d"man ihm dieses nicht geschenkt haben; ihm sei indessen wohl bekannt, daß die von Bern den Druck'dergleichenBüchlein verboten haben; wolle man ihm etwas in den Abschied geben, so wolle er es gerne heimbringenAuch die Boten von Zürich und Basel bemerken, ihre Obern haben ebenfalls verordnet, daß nichts gedrucktwerden dürfe, es sei denn von der Obrigkeit geprüft und gutgeheißen worden; sie glauben daher nicht daßeines dieser Büchlein bei ihnen gedruckt worden sei, und verlangen, daß wenn von ihren Druckern so etwasausgienge, mau solches vorerst der Obrigkeit anzeige, die mit gebührender Strafe einschreiten werde Es nllnun jeder Bote die Angelegenheit heimbringen, damit jedes Ort Vorsorge, daß solche Schmachbüchlein nichtmehr gedruckt werde». «. Burgermeister Haab von Zürich und Vogt Freitag von Freiburg, die in Betreffder Verlängerung der Neutralität der Grafschaft Burgund bei dem König von Frankreich gewesen sind habeneine Verlängerung von drei Jahre» erwirkt. Man soll das heimbringen, damit bekannt wird, was verhandeltworden ist. «». In Betreff jener armen Leute, die sich selber leiblos machen, lauten die Instructionenverschieden; doch hat man auf Gefallen der Obern verabschiedet, daß wo sich solche Fälle in den gemeinenVogteien zutragen, man die Betreffenden unter die Hochgerichte vergraben solle. Den Orten bleibt über-lassen, die auf ihrem Gebiete vorkommenden Selbstmörder zu verbrennen, zu vergraben oder auf das Wasserzu schlagen. Ammann Neding ersucht jedes Ort um Fenster und Wappen für das neue Haus desWirths zu Steinen an der Brugg. Heimbringen. Es geschieht oft, daß die Boten auf Tagleistungenüber Sachen, die früher iin Abschied heimgebracht worden sind, keine Instruction haben oder nur zum Anhörenbeauftragt sind, wodurch die Geschäfte auf die lange Bank geschleppt werden und große Kosten entstehenEs wird daher beschlossen, wenn eine Tagsatzung bestimmt ist, so soll jedes Ort den vorausgegangenen Abschiedzur Hand nehmen und über alle heimgebrachten Gegenstände einen satten Rathschlag thun und die Boten mitBefehl und Vollmacht abfertigen. i. Den in der Antwort an den König von Frankreich enthaltenen Artikelbetreffend jene, die sich für den Grafen von der Cammer verbürgt haben, soll man heimbringen, sichberathen, wie man denselben weiter beholfen sein könne, wenn der König nicht mit gebührende/Autwort