September 1552,
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erneuert werden, behufs Berichtigung der Einzüge des Landvogts. Die Boten von Bern eröffnen hierübergemäß ihrer Instruction, die Sache sei bisher einzig in Folge der angedauerten strengen Zeit unterblieben'ihnen schiene gut und es wäre den Armen fruchtbar, wenn man diese Erneuerung noch ein Jahr lang anstehenließe. Nach verschiedenen Betrachtungen wird verabschiedet, mit der Erneuerung der benannten Erkanntnissesoll nach Jahressrist begonnen werden. Ans der nächsten Jahlrechnung soll bestimmt werden, welchem Schreiberund unter welchen Bedingungen die Arbeit zu übertragen sei. «I«I. Es wird angebracht, wie die von Berneinen gewissen Pulver aus der Herrschaft Grasburg um 100 Pfund bestraft haben, weil er seinen Sohnder einem Mädchen die Ehe zugesagt hatte, verborgen gehalten habe. Nachher haben die von Bern denBetreffenden ohne Beisitz und Zustimmung derer von Freiburg wieder begnadigt. Da solches denen vonFreibnrg an der Herrschaft Grasburg Nachtheil bringen möchte, so bitten sie freundlich die von Bern inder Folge solches zu unterlassen und gewärtigen ihre diesfällige Antwort, ev. Rechnung des Ulrich KochLandvogt zu Orbach. Rechnung des Bernhard von Erlach, Schultheiß zu Marten. — Den Abschiedunterschreibt der Stadtschreiber zu Freiburg.
K-K. Die Boten von Bern antworten I. auf den von den Gesandten von Freiburg (in Bern) gehaltenenVortrag betreffend Corbers und Greycrz: Ihre Obern haben die bezüglichen Verschreibungen noch nicht gesehenund können daher bevor sie dieselben gesehen haben, in der Sache nicht rathen; sie seien übrigens geneigtdenen von Freibnrg Lieb und Dienst zu erweisen. 2. In Betreff des Passements von Wiflisburg^ welcheswider Lehensleute des Spitals erlangt worden sei, seien sie geneigt, dasselbe aufzuheben, mit der Bedingungdaß die erfolgten Kosten erlegt und der Rechtshandel wieder da angehoben werde, wo das Passement erlangtworden sei; auch werde gefordert, daß die von Freiburg die Ihrigen von Montagny anhalten, denen vonOleyres den Weidgang, für den sie halben Zins geben, zu gestatten. Es wird ihnen erwiedert/ 1. Was dieVerschreibung des Grafen anbelange, haben die von Freiburg den Hauptinhalt derselben denen vm Bernmitgetheilt; doch wenn sie die Verschreibung selbst zu sehen verlangen, wolle man ihnen dieselbe keineswegsverhalten; bis Donstag (1. September) soll man wohl versammelt sein und einen endlichen Natlffchlagdarüber thnn. 2. Betreffend die Angelegenheit des Spitals und derer von Oleyres werde man eine gütigeAntwort folgen lassen. K. A. Frciburg: Ruthsbuch No. 70. beim so. August.
r. 250^nd"R^ S' A.Benn Jnstructionsbuch.
237.
Areiburg. 1552, 2. September.
Kaiitoiisaechiv Freibnrg! Ruthsbuch No. 70.
Vor dein Rothe zu Freiburg erscheint eine kaiserliche Bolschaft und verlangt, daß die zwischen Mgilandund den ennetbirgischen Vogteien angenommene Capitnlation besiegelt werde. Es wird dieses bewilligt undbeschlossen, sie mit dein „Secret-Siegel" zu bewahren, da Zürich, Bern und andere Orte mit dem gleichenSiegel besiegelt haben. „Die Venner erbetten worden, die solichs nachgelassen haben."
Vergleiche den Abschicd vom 4. Mai 1552, Note zu K Ziff. 5.
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