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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1552.

z». Heini Füraben bittet, ihm die Leistung, iu die er eines Nechtshandels wegen verfallen ist, gnädig zuerlassen. Er soll aber die Leistung fiir zwei oder drei Monate an die Hand nehmen. Die Geldstrafe wirdihm geschenkt. Nach Berfluß der zwei oder drei Monate haben die von Freiburg Geivalt, ihm die übrigeLeistung mich abzunehmen und zwar in Betracht seiner großen Armut. «Z. Hans Stoß soll die Buße desNebernutzens laut der Ordnung des Schultheißen zu Murten ohne Gnade erlegen, i Pierre FromentsBruder von Münchenwylcr, der wegen zwei Trostungsbrüchen zwei Jahr leisten muß, wird die Leistungeines Jahres aus Gnaden erlassen, die andere soll er vollständig bestehen und das Geld von beiden erlegen.

Dem Weibel zu Kerzers, der zwei Trostungsbrüche begangen hat, wird der eine gänzlich nachgelassen,den andern soll er büßen, t. Hans Magin von Murten, der mit seiner Frau zwei Mal, zu Freiburg undzu Murten, zur Kirche gegangen ist, und sein Kind zwei Mal taufen lassen hat, obschon er eine weitereStrafe verdient hätte, soll drei Tage und drei Nächte eingelegt werden und hieinit gebüßt haben. ». LoysBonnel (Freiburg: Borrel) soll sein Ueberfüllen mit dreitägiger Gefangenschaft bei Wasser und Brod büßen,v. Dein Schlosser von Murten, Peter Rösch, schenkt man ein Paar Hosen. TV. Beide» Seckelmeistern wirdaufgetragen, die Behausung zu Merlach zu besichtigen und was noch daran zu bauen ist, zum Bestenanzuordnen und dem Maurer für seine Arbeit nach ihrem Ermessen etwas zu schöpfen, x.. Zwischen demSchultheiß zu Murten und denen von Gurmels und Jeuß (Jüns") waltet ein Span in Betreff zweierMütt Haber und wegen des Holzes, das ihnen der Schultheiß wegen des Galms abfordert. Die vonGurmels weigern sich, diesen Haber und dieses Holz zu entrichten, weil sie den Galm aufgegeben haben,wie es von beiden Städten verabschiedet worden sei; die von Jeuß wenden ein, die von Gurmels und siehaben den Galm gemeinschaftlich empfangen, weßhalb jene ihren Theil Zins auch abtragen sollten, was Allesweitläufig vorgetragen worden ist. Es wird verabschiedet, da denen von Gurmels im Jahre (15)43 gemäßeinem Abschied der Galm verboten worden ist, so soll es bei diesem Abschied bleiben und die von Gurmelsdes Zinses enthoben sein; würden sie gleichwohl holzen, weiden oder freveln, so sollen sie vom Schultheißnach altem Gebrauch gebüßt werden, Beide Städte haben dein Hans Rudolf von Erlach ein StückLand für frei und ledig verkauft, während nun Einer von demselben einen Bodenzins von 4 Gros fordert.Es sollen nun beide Seckelmeister mit dem Schultheiß die Erkanntnisse des Ansprechens besichtigen und aufGenehmigung hin sich mit ihm vereinbaren. Commissar Collon begehrt für die Kinder des AntonPavillard selig vom Schultheiß im Namen beider Städte einen Zins von 8 Gros. Es wird beschlossen, essollen benannten Erben fiir diesen Zins im Namen beider Städte 20 Kronen bezahlt werden, womit danndieser Zins ausgekauft sein soll. Dem Schultheiß wird aufgetragen, die Erkauntnisse beider Städte

wegen der 12 Gros,die im der commissar Collon dem spital von Murten ab einem stuck der pfarrkilchenvon Merlach gehörig zuerkennen", nebst den Rödeln und Rechnungsbüchern zu besichtigen und den ObernBericht zu erstatten, die dann ein Einsehen thun werden. Iii». Jacob Rudelas seligen Erben sind demSchultheiß zu Händen beider Städte jährlich einige Bodeuzinse zu entrichten schuldig. Nun sind aber einigeStücke der Art verändert morden, daß sie einen Gros über den Zins derjenigen Stücke, welche sie besitzen,bezahlen müssen, weßhalb sie um ein diesfälliges Einsehen bitten. Es wird verabschiedet, der genannteverlorne" Gros soll dem Rudela um ein ziemliches Geld angeschlagen und verkauft werden, mit derBedingung, daß wenn über kurz oder lang die Stücke, auf denen dieser Gros gesetzt ist, gefunden werden,dieser Kauf aufgehoben sein und der benannte Gros beiden Städten nach wie vor heimdienen soll,ve. Der Landvogt von Grandson zieht wiederholt au, es möchten die Erkanntnisse der Herrschaft Grandson