Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
702
Einzelbild herunterladen
 

702

August 1552.

Als aber hierauf die Gesandten von Freiburg erklärten, sie haben nicht gänzliche Vollmacht, sondern wollendie Sache heimbringen, die von Bern mögen ihren Gesandten, welche sie auf die Jahrrechnung nach Freiburgschicken, in der Sache Auftrag geben, haben sich die von Bern auch eines Andern bedacht. Im Hinblickauf die Armut der Zins- und Lchcnsleute nämlich und in Betracht der seit Langem vorhanden gewesenenTheuerung, und in Bedenkung des Alters des Commissars Lucas, seinergäche und ruche", finden sie fürgut, die Erneuerung der Erkanntnisse noch um eiu Jahr zu verschieben; sie bitten die Gesandten von Freiburg,hierin einzuwilligen. Diese, nachdem sie sich berathen hatten, antworten, sie haben keinen Austrag, undverlangen diesen Artikel nebst dem frühern in den Abschied. Die von Bern entsprechen ihnen, mit derBemerkung, daß wenn die von Freiburg der letzten Meinung nicht beitreten sollten, die von Bern ihrenGesandten, die auf die Jahrrechnung nach Freibnrg gehen, in Sache Instruction geben werden, x. Rechnungvon Hans Werli (Wernli"), Vogt zu Grandson. Rechnung von Hans Krebs, Vogt zu Grasburg.Den Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern.

Das Schlußdatum aus deu Ncchuuugsablagen.

Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction, K. A. Freiburg: Jnstructionsbuch

No. 6, k. 85.

23k.

Ireivurg. 1552, 29. August.

Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede ^ t. 173. KantonSarchi« Freibnrg: Jnstructionsbuch No. s, k. S7.

Jahrrechnung der Städte Bern und Fr ei bürg betreffend die Herrschaften Murtcn und Orbach(mit Tscherlitz).

Gesandte: Bern. Anton Tillier, Seckelmeister; Hans Pastor, alt-Venner.

tt. Gesandte von Orbach eröffnen, sie haben an der letzten Jahrrechnung begehrt, man möge einEinsehen gegen jene thun, welche Krautgärten an der Ringmauer der Stadt gemacht haben, ferner eineBuße für diejenigen bestimmen, welche Ehrlenholz fällen, endlich ihren Gerichtstag, der bisher gewohnterWeise auf ihren Markttag am Montag gehalten worden sei, auf den Donstag verlegen. Es sei dann demLandvogt aufgetragen worden, Alles dieses zu untersuchen, was er laut seinem Bericht gethan habe. Siebitten nun nochmals, ihnen die angebrachten Begehren zu bewilligen. Nach Verhör des Vogts, der anzeigt,daß es keinen schadeil sonder mer nutzes geberen mög", wird verabschiedet: 1.Sy mögind irem begerennach dieselbigen gerten inschlachen und nutzen." 2. Betreffend das Holz, aus dem sie ein Bannholz zu inachenverlangen, wenn nicht andere Leute und umliegende Flecken daselbst eine Nechtsaine oder Trettete haben, sosoll geordnet sein, daß wer fürderhin daselbst Holz fällt, jedes Mal um 3 Pfund Buße zu Hauden beiderStädte verfallen sei. Der Nntervogt zu Orbach soll diese Bußen einziehen und dein Landvogt diesfallsRechnung halten. 3. Da auf den Donstag zu Scholiens Gericht gehalten wird, so ist der Gerichtstag fürOrbach auf den Mittwoch bestimmt. ?». Die Blatte, welche am Wasser liegt und beiden Städten zinsbargewesen ist, wird, zumal sie jährlich vom Wasser beschädigt wird, aus Gnaden auf die Bitte derer von Orbachihrem Spital zugeeignet, mit der Bedingung, daß sie ab derselben jährlich dem Landvogt ein gutes Fuder