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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juli 1552.

wegen der 1666 Gulden sei er zufrieden. Wenn die von Bern hernach gelöst sein wollen, so solle manihm das anzeigen, er wolle sich dann mit ihnen vertragen. In Betreff von Chesaulx und der Löber sei ererbötig, wie man ihn, angemuthet habe. Er verdanke die Geneigtheit in Betreff der 2666 Kronen, undsei geneigt, dieselben so anzunehmen; es sei ihm lieber, die Kleinode seien hinter denen von Bern, als wosie jetzt seien. Der Rath möge sich auch in Betreff der Hauptsumme, die er begehrt habe, entschließen.Der Rath antwortet, er sei gesternvast gmeinlich" bei einander gewesen und bleibe daher bei dem gestrigenRathschlag, den er ändern weder könne, noch wolle. St. A. Bern: Rathsbuch No. »21, s. 14° und ws,

IV, 1552, 2. und 4. August. (2. August.) Vor dem Rath zu Bern erscheinen die Boten vonFreiburg, die das letzte Mal hier gewesen sind, vordanken das gethane Erbieten und eröffnen: ihre Herrenfinden, man sollte je eher je lieber die Sache mit dein Grafen von Greyerz angreifen; es sei, daß die vonBern es allein oder mit denen von Freiburg thun wollen, in Anwesenheit des Grafen oder wie man esfür gut finde. Es erscheint auch der Graf von Greyerz und begehrt wiegcstcr" (das Protokoll vom1. August schweigt hierüber) vor Rath und Burger zu kommen. Der Rath antwortet den Gesandten vonFrciburg: der Graf habe denen von Bern nochnit vil potten", deßhalb habe man mit ihm noch nichtmarkten können und seien die von Bern mit Bezug auf ihre Angelegenheiten mit ihm noch nicht in derOrdnung. Am Donstag wolle man mit Rath und Burger darüber sitzen. (4. August.) Die Gesandten vonFreiburg wiederholen vor Rüth und Burger ihren Vortrag wegen des Grafen von Greyerz, und bitten,ihm mit Geld undabzekoufen" zu Hülfe zu kommen. Der Graf von Greyerz ruft Rath und Burger anwie früher; man solle sich endlich entschließen, ihm zu leihen oder Bürgschaft zu leisten; er wolle dieGrafschaft sonst niemand auf dem Erdreich gönnen. ,,j'" krönen erpoten mincn h. ze schiken, räth und burgern."Räthe und Burger lassen hierauf vorerst den Burgrechtsbrief und die Zusagen zwischen beiden Städtenverlesen. Auf das finden sie, sie sollen sich nicht allein und ohne die von Freiburg in die Sache einlassen,das wäre wider Brief und Siegel. Wenn aber der Graf mit beiden Städten verhandeln wolle, so sei manbereit, mit ihm und den Mitbürgern niederzusitzen, alle seine Verschreibungen zu besichtigen, auch die Schuld-summe, und dann wieder räthig zu werden, was man für gut erachte. Allein wollen die von Bern mitden« Grafen nichts zu schaffen habe». Diese Meinung wird denen von Freiburg und dem Grafen angezeigt.

St. A. Bern: Rathsbuch No. »21, S. 105 und 17».

Die Freiburger Gesandten sind die gleichen wie am 29. und 96. Juli. K. A. Freiburg:Jnstructionsbuch No. 6, f. 84 und Rathsbuch No. 76 vom 1. August.

V. 1552, 8. und 16. August. (8. August). Vor dem Rath zu Bern erscheint abermals der Grafzu Greyerz und legt wie früher vier Artikel vor: Tell, Saanenwald, Leihen oder Bürgschaft. Wird andie Bürger gewiesen. (16. August). 1. Vor Räth und Burger wiederholt der Graf seinen Vortrag. Ihmwird geantwortet: n) In Betreff des Haupthandels wegen der Grafschaft lasse man es für dieses und dasletzte Mal bei dem frühern Beschlüsse verbleiben; man könne und wolle ohne die von Freiburg nicht handeln.1>) Die 2666 Kronen, die ihm unter Bedingungen zugesagt worden seien, wolle man ihm, da sie eben zugesagtworden seien, durch Einen oder Zwei hinüberschicken und die Kleinode, welche um 466 oder 566 Kronenzu Freiburg versetzt seien, lösen. Wenn dann die Kleinode auherkoinmen und man sie für genügend finde,wolle man ihm 1566 oder 1666 Kronen, zur Erfüllung der 2666 Kronen, auf eine Zeitlang leihen,o) Die Tell wird ihm für seine Person und seine Güter für dieses Mal in Gnaden erlassen, den Seinigcnaber nicht; diese soll er anweisen, sie zu entrichte», es betreffe neue oder alte Unterthanen. Dabei behaltendie von Bern sich vor, ihn später ihrer Gelegenheit nach zu tcllen wie ihre Unterthanen, Lehenslcute undHintersassen. 2. Hans Jaeob von Bonstetten trägt dem Rathe vor: Der Graf von Longueville (habe an?)Neuenburg und ihn geschrieben, er solle anstatt des verstorbenen Herrn von Prangin die Landvogtei Neuenburgübernehmen. Die Sache wird vor Räth und Burger gewiesen und daselbst eröffnet. Diese bewilligen demvon Bonstette», die genannte Vogtei anzunehmen, wenn er sich mit keiner andern Herrschaft, als mit derjenigenvon Neuenburg belade,als dero, so er noch in Frankrych hat", und nichts wider die Reformation, Mandate