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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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678
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Juni 1552.

Bußen geleidet, in den Wirthshäusern große Kosten ausgetrieben haben, so soll der jetzige und jederfolgende Landvogt den Angebern und Leidern in seinein Haus zu essen und zu trinken geben, wie es auchLandvogt Hässi gethan hat, und die daherigen Kosten aufzeichnen und den Obern verrechnen. 4. Der Landvogtsoll die Frau, welche den Vogt Dietbold mn die Ehe angesprochen hat, berufen und ihr anzeigen, wenn siedie Sache rechtlich austragen wolle, solle sie dieses beförderlich thun; wenn sie aber hievon abstehen würde,soll er den Vogt Dietbold anweisen, dein stattzuthun, was er versprochen habe. 5. Ein Pfaff zu Höchst hatin einer „Wynfüchtc" dein alten Landvogt, Konrad Hässi, einen Ning ab dein Finger gezogen, wodurch Hässidiesen Ning verloren hat. Dieser Pfaff hat sich seither anßerhalb (der Vogtei) befunden; wenn er aberwieder anherkommen sollte, soll der Landvogt ihn „zu recht enthalten" und vertrösten lassen, den Vogt Hässizu entschädigen, oder ihm des Rechten zu sein. 6. Denen von Thal hat man von der Kirche bisher jährlich10 Gulden verabfolgen lassen, um einen Schulmeister zu halten. Da sich nun beide Religionen über einenSchulmeister, der die Kinder im Gesang unterweisen würde, nicht vereinbaren können, so sollen sie in derFolge den Schulmeister, wenn sie einen solchen haben wollen, ans ihre Kosten unterhalten. Es siegelt den8. Juli 1552 der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern.

St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede S. 201.

I^Ii. Gesandte des Abts von St. Gallen, nämlich Heinrich Bircher, des Raths zu Lucern, des AbtesHauptmann, und Leonhard Hensler, Kanzler, in Beisein vom Landvogt im Nhcinthal, Konrad Hässi vonGlarus, eröffnen gegen Dietbold Kolb, alten Vogt zu Blatten: Derselbe habe vor einiger Zeit eine Dienstmagdgehabt und mit derselben ein Kind erzeugt, wodann ihm der Abt bei 10 Pfund Pfenning geboten habe,mit der benannten Person „zu kilchen und straß" zu gehen. Das habe Kolb übersehen, worauf ihm derAbt gemäß seiner Freiheit und Gerechtigkeit bei 20 Pfund Pfenning mit ber Betreffenden zum Opfer zugehen geboten habe. Als Kolb auch hiergegen ungehorsam gewesen sei, haben ihn die Amtleute des Abtsund der Landvogt im Nheinthal nach altem Brauch um die verfallene Buße rechtlich belangen wollen. Dahabe Kolb dem Abt und dem Landvogt Recht vor die VIII Orte dargcschlagen. Der Abt bedauere diesessehr; solches Rechtbieten gegen erfolgte Gebote und den Bezug der diesfalls verwirkten Buße würde bei demgemeinen Mann allen Ungehorsam erzeugen, was dem Abt und den Eidgenossen unleidlich wäre. Der Abtbitte daher, den Dietbold zu weisen, den Geboten und Verboten des Abtes gehorsam zu sein und diesen undden Landvogt um die verfallene Buße zu befriedigen. Vogt Dietbold erwiedert: als ihm vom Abt bei10 Pfund Pfenningen geboten worden sei, mit seiner Jungfrau, bei der er ein Kind bekommen habe, zumOpfer zu gehen, habe er dieses thun wollen, als sofort das zweite Gebot bei 20 Pfund Pfenningen erfolgt sei.Das bedauere er und meine begründet Recht vor die Eidgenossen geboten zu haben, da er doch Willens sei,mit der genannten Dienstmagd zum Opfer zu gehen. Nachdem man auch den Landvogt hierüber angehörthat, ist erkennt worden, Vogt Dietbold soll in den nächsten vierzehn Tagen mit genannter seiner „Ehefrau"zu Kirchen und Opfer gehen und bei seinem geschwornen Eid dem Abt und dem Landvogt, weil er des erstemGebot übersehen hat, nach bisherigem Gebrauche vor den Vicarien (?) zu Recht stehen. Und weil Kolb demAbt und Landvogt vor die Eidgenossen Recht geboten hat, wozu er nicht befugt war, soll er den Ortenals rechte Strafe 10 Pfund Pfenning baar entrichten, und künftig von solchem Nechtbieten abstehen. Besiegeltvom Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern, den 5. Juli 1552.

St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede S. 199.

II. Es erscheint Hans Rudolf Fäsch, des Raths der Stadt Basel, im Namen und als bevollmächtigterAnwalt von Johann Angel (d'Annone?), des Kaufmanns, seines Schwagers, wohnhaft in und Burger der