Juni 1552.
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werden sollen Wird beim Abgang von Instruction in den Abschied genommen. Der Burgermeister vonFreiburg eröffnet laut Auftrag, die Hauptleute im Picmont und an andern Orten bezahlen dem gemeinenMann weni er als einen vollen Sold, wobei die Leute nicht aushalten können; man sollte daher mit desKöniqs Anwälten und den Hauptleuten reden, sie sollen Bestallung geben und nehmen, daß sie dem gemeinenKnecht nicht weniger als einen Monatsold geben können. Wird heimgebracht. .... Es wird angebracht,wie einige Knechte gegen alle Verbote mit dem Schärtlin, Fugger uud andern Hanptleuten hinweggezogcnseien und andere noch wegziehen möchten; auch kommen einige ohne Paßport wieder heim; es frage sich, wieman sich mit diesen in Bezug auf die Strafen verhalten wolle. Heimbringen und Antwort auf den: nächstenTag i» Ab dem letzten Tage ist heimgebracht worden, wenn einen: Ort gegen das andere etwas augelegenffi m sali man uck gegenseitig solches in guter eidgenössischer Meinung anzeigen. Die Instructionen gehenNM, .»»NM., Wh»,.di- Www d°n L...ds.i-d,.> Wi,s ...» S.-gck nnd Ww O.. d°mandern u. leisten schuldig ist, als fromme Eidgenossen getreulich zu halten. Wurde eurem Ort über emanderes von unnützen liederlichen Leuten etwas zugetragen, so soll man solchem keinen Glauben schenken,sondern ie ein Ort dein andern das Vernommene treulich berichten und also tugendlich und freundlichmiteinander Handel.:, wie es bei den Altvordern der Brauch war. «». Die Gesandten von Basel undSchaffbansen theilen mit, ihre Obern, die an den Grenzen liegen, werden weder Mühe noch Kosten scheuen,durch Kundschaften zu erfahren, was etwa für die Eidgenossen,chaft Schädliches sich zutrage, uud solchesu r mV., .. 5a»s Delling von Schwpz eröffnet, die Wirthe un Algäu haben folgenden Brauch:
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andern Säumer'ein Roß oder ...ehr gekauft habe, und die Verkäufer deu Wirtheu schuldig seien und abernickt mebr iabren so sagen die Wirthe, das Roß sei diesen: oder jenen: gewesen, der sei ihnen schuldig,das Roß sei bei ihnen Übernacht gewesen, er, der neue Eigenthümer des Rostes, werde sie bezahlen. Wennnun dieser entgegne er sei weder den Wirthen noch den: frühern Inhaber des Pferdes etwas schuldig, sonehmen die Wirtb/gleichwohl das betreffende Pferd mit Gewalt, führen es in den Stall und wollen es, ^ s,i- sj. g„ablt sind. Da dieses ihm und Andern schädlich sei, so bitte er, in seinen
Kosten'"eim.:'Boten nach Innsbruck abzuordnen, un. diesen Brauch bei den Wirthen abzustellen. Bein:Mangel an Instruction wird die Sache in den Abschied genommen, q. D.e Gesandten von Zürich zeigenan Bürgermeister Haab und Vogt Freitag von Freiburg seieu von den Burgundern aufgefordert worden,sich mm König von Frankreich zu begebe.: und seien verritten, nachdem sie von, Landvogt zu Bade.: mitCr^de..' uud Instruction in. Sinne des letzten Abschiedes versehen worden seien. Gleichzeitig fordern Gesandteaus der Kraffckaft Burgund Antwort in Betreff der beiden auf de... letzten Tag in den Abschied genommenenArtikel Es rgiebt sich um. aus den Instructionen: 1. Die Obern sind nicht der Meinung, daß die Erbeinnngsie vervstickte die Grafschaft Burgund vor Gewalt mit der Hand zu beschützen, sondern daß man ihr mitFürsckMen und Botschaften berathen und beholfen sein solle. Deßhalb hat mau unser.: Sendboten zugeschrieben,die Grafschaft bei». König auf die angezeigte Weise zu unterstützen, aber kerne Droh- oder Trotzworte zuaebrauckm 2 Da die Erbcinung mit den: Kaiser, den: die Grastchaft Burgund gehört, errichtet wordenist und derselbe eine Publicirung der Erbeinnng nicht verlangt, auch die Zeitverhältnisse eigener Art sind,c ... Nnbliciruna für unnöthig und will hiefür eine gelegenere Zeit abwarten. Das hat man
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