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Juni 1552,
man die drei Städte gütlich sitzen lassen, doch jedermanns Rechten unvorgreiflich. Es erscheinen dann vorden VII Orten die Gesandten von Basel, Schaffhausen und Appenzell und eröffnen: Auf einem frühern Tagehaben sich ihre Obern bei beiden Theilen dafür verwendet, ihnen zu vergönnen, gütlich in der Sache handelnzu lassen. Da aber dieselbe auf zwei Tagen nicht mehr angezogen worden sei, so haben ihre Obern geglaubt,die Parteien Hütten sich selbst verglichen. Da sie nun vernehmen, daß dieses nicht der Fall sei, so bittensie nochmals, ihre Herreit vermitteln zu lassen. Jedermanns Rechten unbeschadet möge man diesmal diedrei Städte bei den Appellationen sitzen lassen. Die Bolen der VII Orte erklären dann den Gesandten derdrei Orte den bisherigen Verlauf des ganzen Handels und daß sie allem Recht unbeschadet die drei Städtebei den vor dein Landgericht ausgegangenen Appellationen wollen sitzen lassen, und bitten sie, die Gesandtender drei Städte zu vermögen, gütlich von ihrem Begehren zurückzutreten. Hierauf erscheinen die Boten derdrei Städte wieder und tragen vor, der Handel sei darum auf zwei Tagen nicht besprochen worden, weildie drei Orte gebeten haben, sie vermitteln zu lassen, weßhalb man warten wollte, bis diese die Sacheanziehen; überhin sei der letzte Tag in Betreff einiger böser Practiken beschrieben worden, weßhalb ihreHerren den Handel nicht haben vorbringen können. Sie haben nun beglanbt, man lasse sie allen Rechtenunbeschadet bis zum Austrag der Sache sitzen oder werde stillstehen, bis die rechtliche Erledigung vor sichgegangen sei. Wenn aber das nicht geschehe med man sie eigenmächtig und ohne Recht entsetze, so müssensie das geschehen lassen, meinen aber, die VII Orte sollten ohne Recht nicht fttrfahren, weßnahen sie wiederholtRecht anbieten und, wie schon geschehen, einen Rechtstag verlangen. Die Boten der VII Orte erwiedcr»,ihre Obern haben die Landgrafschaft Thurgau vor hundert Jahren mit Gut und Bült „überkommen" undvermeinen hiebei zu bleiben, man entsetze sie denn mit dem Recht. Wegen des Rechten haben sie keinenAustrag, und da im frühern Rechtsstreit ihnen große Kosten aufgelaufen und dieselben noch unbezahlt seien,so glauben sie, sich in kein Recht einzulassen, es seien denn diese Kosten zuvor abgetragen. Da man gegen-seitig auf diesen Meinungen verharrt, so soll Alles das, sowie auch das Anbringen der drei Orte, sie vermittelnzu lassen, heimgebracht und auf dem nächsten Tag weiter verhandelt werden. I». Diejenigen von Bern,Basel, Freibnrg, Solothurn und andern Orten der Eidgenossenschaft, welche sich für den Grafen von derCammer», den von Aix med ihre Frau Mutter verschrieben und verbürget haben, bitten sie bei dem Ilrtheil,welches die eidgenössischen („unsere") Nichter ans der llutermarch gegeben haben, zu handhaben und mitdem König von Frankreich ernstlich zu verhandeln, daß er die Grafen anhalte, diesem Urtheile stattznthun.Das hat man dem König zugeschrieben. Beinebens soll jeder Bote die Sache heimbringen und auf dennächsten Tag Instruction haben, was man weiter gegen den König vornehmen wolle, wenn inzwischen jeneEhrenleute nicht gelediget würden, i. Schultheiß Hug von Lucern bringt auftragsgemäß vor: Als voreiniger Zeit die eidgenössischen Knechte in den Dienst des Königs von Frankreich gezogen seien, haben dieHauptleute den Martin Jmhof von Uri zum obersten Hauptmann gewählt. Die von Lucern wollen es fürjetzt hiebei bleiben lassen und haben nichts dagegen, weit» Jmhof in den Rüthen der Hauptlente den vorderstenSitz habe. Daneben aber beglauben die Obern des Gesandten, daß ihr Hauptmann und Fähnlein in Rüthen,„Thäten" und Schlachtordnungen den Vorgang und „Stand" haben sollen, wie das von Alters her gebrauchtworden sei; andernfalls würden sie dieses nicht gelten lassen. Heimbringen, k.. Landammann Reding vonSchweiz eröffnet laut Instruction, seilte Herren seien berichtet, wie der König von Frankreich die eidgenössischenKnechte in das Land Lützelburg und weiter als die Erbeinung zugebe, führe und brauche. Sie glauben daher,man sollte dem König oder den Hauptleuten schreiben, daß die Knechte nur gemäß der Erbeinung gebraucht