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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 15ö2.

verabfolgt und überhaupt ihr Vorhaben von den Obern gebilligt werde. Die von Zug bitten daher, manwolle die Priorin und die Convcntfrauen zu Dießenhofen vermögen, der Anna von Fnlach in angezeigterWeise Bewilligung zn gewähren. Fällt in den Abschied; Antwort ans dem nächsten Tag. «.Der Gesandtevon Basel eröffnet, es sei ihm von seinen Obern eine Schrift zugekommen, betreffend einen Span zwischenihnen und denen von Solothnrn wegen des Zolls zu Dornach, folgenden Inhalts: Obwohl sie mit denenvon Solothurn gerne im Frieden leben würden, so können sie doch nicht mehr zur Sache stillschweigen,sondern müssen ihr Anliegen, da alle gütlichen Anerbieten fruchtlos geblieben seien, gemeinen Eidgenossenanzeigen. Die Sache sei die: Seit Menschengedenken und länger sei alles Bauholz und auch Nebstecken,die auf der Birs, um sie an Heimische und Fremde zn verkaufen, nach der Stadt Basel geflößt worden seien,zollfrei zu Dornach unter der Brücke durchgeführt worden; nur vom Scheiter-Brennholz sei seit Altem derZoll bezogen worden, gegen den sie auch jetzt nichts eimvenden. Obwohl nun die von Solothurn diesesselbst bekennen, haben sie dennoch, ohne ein Recht zn bestehen, unleidliche Neuerungen eingeführt, so zwar,daß sie auch für das Bauholz einen Zoll aufgestellt haben; und damit sie denselben durchführen können,haben sie bei ihrer Brücke das Wasser mit eisernen Ketten gesperrt. Da nun gemäß den Bünden die altenhergebrachten Zölle nicht gesteigert und niemand seines Besitzes ohne Recht entwehrt werden soll, ansonst derentwehrte Theil auf erstes Verlangen wieder eingesetzt werden soll, so verlangen die von Basel und mahnendie Eidgenossen bei den Bünden, die von Solothurn zu vermögen, den neugesetzten Zoll aufzuheben und dieKette unter der Brücke zu entfernen. Wenn dann dieses geschehen sei und die von Solothurn gleichwohldie von Basel der alteil Zollbefreiung mit Recht entsetzen wollen, in der Meinung, der genannte Artikel inden Bünden sei hier nicht anwendbar, so wolle man das erwarten und hinnehmen was eine rechtlicheErörterung ergebe. Hierauf erwiedert Schultheiß Graf von Solothurn, diese Klage befremde ihn; hätten dievon Basel seinen Obern gemeldet, sie wolleil diese Angelegenheit vor geineine Eidgenossen bringen, so hättendie von Solothurn ihm hierüber eine Instruction gegeben; da aber seine Herren hievon nichts wisseil und derBote deßnahen keinen Auftrag habe, so wolle er hierüber im Namen seiner Obern nichts antworten. Nur fürseine Person bemerke er Folgendes: Die von Solothurn haben die Herrschaft Dornach vor vielen Jahrenmit Zinsen, Herrlichkeiten, Zöllen und andern Freiheiten und Gerechtigkeiten erkauft und seither mit demSchivert erhalten müssen; der fragliche Zoll sei keine Neuerung, sondern die von Solothurn habeil fürdenselben gute Briefe und Siegel; wenn die von Basel bemerken, es sei bisher vom Bauholz kein Zollbezogen worden, so sollte man das denen von Solothnrn als ein aus guter Freundschaft aber nicht vonRechtens wegen gethanes Geschenk verdankeil, aber nicht zum Abbruch an ihren Herrlichkeiten benützen wollen.Wenn die Flözer, Basler und fremde, nicht so betrügerisch wären, daß sie etwa 300 oder 400 Hölzeranzeigen und dann aber über 1000 oder 1200 führen, so würdeil die von Solothurn noch weitere Geduldund Gnade bewieseil haben. Die von Basel haben in Betreff dieses Zolls an die von Solothurn einAnsuchen gethan; wie aber letztere inne wurden, daß jene beabsichtige», sie von ihren erkauften Freiheiten zudrängen, so seien sie veranlaßt worden, denen von Basel gemäß den Bünden das Recht darzuschlagen, beidem sie hoffentlich bleiben können, es sei denn, daß sie durch die von Basel zuerst mit Recht entsetzt würden.Der Gesandte von Basel replicirt, was er vorgetragen habe, sei nicht klagsweise, sondern in guter getreuereidgenössischer Meinung geschehen, wie seine Obern gemäß den Bünden das schuldig zu sein glauben. VonBetrug sei seinen Obern nichts bekannt; wäre solcher geschehen, so würden die von Basel, so weit die Sachesie angieilge, solches Benehmen bestraft haben; der fragliche Zoll sei aber eine Nenerung. Wäreil die von