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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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668
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Juni 1552.

in Folge dieser Sachen ins Gefänglich gekommen sein, so sollen sie freigelassen werden. 9. Den den Eidgenossenunterworfenen Kaufleuten (im Herzogthum) ist es ganz ungelegen, wenn sie, um Kaufmannsgüter „in disereHerrschaft" zu fertigen, vorher zu Mailand eine Erlaubniß einholen müssen; man verlange daher, man mögeeinen solchen Kaufmann, wenn er einen genügenden Schein habe, daß er ein Nnterthan der Eidgenossen sei,frei und ohne weitere Erlanbniß passiven lassen. Der Rath ist der Meinung, wenn die Fertiger solcherKaufmannsgüter von den Communitäten und Amtleuten der Eidgenossen Scheine haben, daß die betreffendenWaaren den Eidgenossen gehören, und die Gestalt und Menge der Güter dabei beschrieben sei, so solle mansie frei passiven lassen. 10. Den Kanfleutcn sei es sehr ungelegen, daß man sie hindere, des Nachts überden Langensee zu fahren; man möge daher die Commissarien bestimmen, Tags und Nachts mit den Güter»fahren zu lassen. Der Rath antwortet, die Magistrate der Eingänge und des Getreides werden diese Fordcumgerdauern und verschaffeil, daß die Capitel gehalten werden; immerhin könne es die Meinung nicht haben,daß mau in Zeiten des Kriegs und des Argwohns das nächtliche Schiffen nicht sollte verhindern könne».Nachdem den Gesandten („uns") diese Antwort schriftlich zugekommen war, hat der Großcanzler ihnen („uns )Folgendes geschrieben: Verschiener Tage habe sich der Mehrtheil der Boten („ümer gnaden") hier befundenund ihm in Betreff ihrer Unterthanen einige Bemerkungen zugestellt. Diese seien dem heimlichen Nathevorgelegt worden, und nachdem derselbe sein Gutachten darüber ertheilt hatte, sei ihnen die Antwort, wiesie Galeaz Brugora, Fiscal, auf Anordnung des genannten Nathes verfaßt habe, übergebeil worden. Nachdem Abschied der Gesandteil habe man sich angelegen sein lassen, die Schriften in eine Form zu setzen unddem Gubernator („siner durchlüchtigkeit") zu übersenden. Das habe indessen nicht so schnell geschehen könmn,wie die Gesandten (die Eidgenossen? „sh") vielleicht begehrt haben. Jetzt aber habe der Gubernator mitgewohnter Begierde, den Eidgenossen zu willfahren, „vast garn" bestätigt, was der Rath geordnet habe, ^undsei den Magistraten Weisung gegeben worden, in Betreff der Capitel die Nathsbeschlüsse zu befolgeil. „^rnhdiemil ich verstanden, daß der her Einilius in denselbigen magistrateil gsin und begert, daß man ein fori»gäbe etlichen derselbigen capitlen statzethun, sölle er geschciden und zu üwer gnaden kommen sin, nit gar wovcrnügt, und wie ivol diewil er ein zimliche und bescheidne person, ich gwüß, daß er nit unrechtes inenanzeigen werde, nütdesterminder hat mich nothwendig bedunkt, sp zu berichten, wie obgeinelt, mit dem zusatz,daß als antreffend das so in den capitlen und in dem, so man spch uf ire danckzedel entschlossen und begriffenist, söllent üwer gnaden ganz sicher sin, daß unserthalb man kein intrag, noch Verhinderung thun wird."Immerhin aber sei nöthig, eine Form und ein Mittel zu findeil, daß nicht mit der Gutthat, welche mandeil eidgenössischen Unterthailen erweise, der kaiserlichen Kammer zuwider den Capiteln lind der Meinung derEidgenossen selbst Ungelegenheit und Schaden bereitet werde. Er hoffe, dieses Mittel werde sich bald findenund beiden Theilen gefällig sein. Die Eidgenossen (Gesandten?) sollen daher guten Gemüthes sein, unwenn ihnen etwas Anderes angezeigt würde, solches nicht glauben. Da der Kaiser und der Gubernatorden Eidgenossen ganz geneigt seien, so dürfen ihre Diener auch nicht anders sein. Mailand den 14. Juli loo^-

Die Basier Quelle enthält den Abschied nach der Luggarner Jahrrcchmmg von 1552, ""t derUnterschrift: Franciskus Thuierna (?) und der Adresse: An die Boten der XII Orte der Eidgcnossenschafzu Lauis versammelt. Die Solothurner Sammlung enthält den Abschied vor der Lamscr Jahrrechnung.ohne Unterschrift.