Juni 1552.
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Getreides solche crtheilen. 3. Unter den frühem Capiteln seien die Märkte zu Cauobbio, Jntra, Pallanzaund Arona frei gewesen, so daß man keiner Licenzien bedurfte, um wie viel Getreide es sich auch gehandelthabe Da diese Märkte den eidgenössischen Unterthanen gut gelegen seien, so möge man jenen auch jetzt dieseFreiheit anqedeihen lassen. Diese sei auch der kaiserlichen Kannner von Nutzen, weil das dahin gefertigteGetreide Zoll und Tratte bezahlt habe. „Uf solichs ist des rats bedunken zu wilfaren gemelten herreu denEidgnossen von wegen gemelter Ursachen man vergönnen möge, daß die märcht abgedachter dorseren widerumfr./gesetzt .verbeut und sigent, doch daß die ordnung, die erloubnus zu nämen für vier stär ufgehalten wärdentund st.qent wnrt der Magistrat des getrcids Personen erwöllcn, die den gwalt habent, sölich erloubnus zuvergönnen " 4 Nach Errichtung der Capitel seien einige Commissaricn und deren Schreiber so „fräsen"gewesen daß sie den Capiteln zuwider eidgenössische Unterthanen, welche Getreide fertigten, geranzet undihnen Geld abgenommen haben. Man ersuche, diese anzuhalten, solches Geld den Betreffenden, ohne derenKosten wieder zu erstatten: auch sollen künftig die Unterthanen nicht schuldig sein, sich vor so vielenCommissarien und Schreibern an mehreren Orten zu stelle», sondern es soll an einem einzigen an eine,»aeleaenen Orte genügen, und von dem sollen sie schnell gefertiget werden. Der Rath erwiedert, die Capitelsollen gänzlich gehalten werden; es soll ein Einsehen geschehen, daß das betreffende Geld wieder erstattetwerde Was das übrige betreffe, so werde durch die Reutmeister, an denen es stehe, wohl vorgesorgt werden.5 Nock immer beziehe' das Dorf Porlezza von jeden: Sack Salz, der da gefertigt werde, vier Pilieu. Dadich- den Atteln gnnjli« inwider I-i. i° I» di-I- B-Ichloerd. d-Ieilig. nnd das ngch »Ichlnß derCavitulation bezogene Geld wieder erstattet werden. Der Rath fft der Meinung, ».an solle über d.eseAnaeleaenbeit an den Magistrat der Eingänge oder Jntraden einen Denkzeddel richten, damit er ein Einsehentlme i' Seit Errichtung der Capitel und entgegen den Mandaten des Magistrats seien einige eidgenössischeU.nertbanen von Zollern in. Herzogthum Mailand, namentlich zu Co.no, Olgiate, Arona, Novarra, Lesa,Post, ich und Canobbia, gezwungen worden, Zoll zu bezahlen. Man verlange, daß diesen und allen Zollernin. ^rmatlmm Mailand bei einer gemessenen Buße befohlen werde, die Kapitulation gänzlich zu halten unddas eingenommene Geld nebst Kosten und Schaden zu erstatten. Wenn e.dgenösstsche Unterthanen und solche,die auf eidgenössischem Gebiete mit ihren. Haus gesessen sind, in Mailand Feilladen, Susten oder Schaffnerhaben so sollen sie ..... deßwegen nicht schuldig sein, entgegen den Captteln Zoll zu bezahlen. Den Rathbedüntt dieses Verlangen „zum theil" billig und soll daher der Magistrat hierüber „begue.nlich" ein Einsehenlln.n 7 Einiae Zoller fordern den Zoll von Waaren, die ... beiden Herrschaften verarbeitet worden sind,namentlich von Tuch und Eisenwerk, mit der Behauptung, diese Waaren seien aus Zeug oder Materie,welche außerhalb den betreffenden Herrschaften gewachsen sei, verarbeitet worden. Da die Capitel hierüber, daß den Zoller., befohlen werde, solche Guter fre. paff.ren zn lassen. Den Rath
ar je.en, so ver i ^ ^rürliche betrachtnuß uf die capitel gehebt habe, daß er verseche, daß glich/ " ° „ .... zollern nit erwinde dieselbigen zu halten". 8. Einige eidgenössische Unterthanen... o g.sc).. nun . Ordnung des Herzogthums Mailand übertreten und sind wegen einiger
h.d.n „i. z.r»g..ng des « 2 worden Die G-I-nds.n ln...n, diese B-ndit-n in Knoden
anderer soesen dieser „gliickseligen" Capitnlotion genießen mögen. Der Rath nntworlet.
h» geg.» di-Sdgerwslen, nnd wer. er rmchle. dgß de.
Koiser ebenso g.sii.r.- I-i. schon -ersiV- d-ü °>° B,.reffende» l.ber.» werden, „,ch. bloß I-N-, d,e wegen desKorns sondern nnch diejenigen, welche wegen -nd-r-r «ibhondlnng.n oerliinnrd-I seien. SMen solche