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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1552.

Zu I». Der Zürcher Abschied bemerkt, zu dem letzten Artikel habe der „Herr" vo» Zürich nichteinwilligen wollen.

Diesen Artikel schließt das Berner Exemplar so: Der Gesandte von Bern, Beat Ludwig von Mülinen,will keinen Nachlaß bewilligen, sondern fordert für seine Obern den diesen laut der Verleihung treffendenTheil, gemäß seiner Instruction. Die übrigen Gesandten aber hoffen, die von Bern werden nicht minderals sie sich über die armen Zoller erbarmen, sich von jenen nicht sondern und sich gefalle» lassen, was mitder mehreren Hand beschlossen wird.

225.

Mailand. 1552, nach 25. Juni.

Kantonöarclnv Basel: Abschiede Band 24. Äantvttsa» clnv Solothurn: Abschiede Band Kl.

„Hernach volgt das anbringen und der fürtrag der Herren boten der Eidgnoschaft, so nöchst verschinerjarrechnung zu Lowis versamt und zu Meyland gsin, samt der darnf gebnen antwurt, lind durch diednrchlüchtigen Herren dein Herrn großen canzler lind die heinilichen räth zu Meyland, alles zu erlüternng undlneren verstand der capitlen zwischen keiserlicher Majestät und Miseren Herren und oberen gemeiner Eidgnoschaft.Beschechen des monats Junii im 1552 jar."

Da in Betreff der Capitel, namentlich wegen des Getreides und der Zölle, Mißverständnisse walten,so gehen die Eidgenossen („wir"), um diessällige Kosten, Mühe und Arbeit zu verhindern, den Rath zuMailand („üwer Durchlüchtigkeit") an, in der Sache in folgenden Punkten ein erforderliches Einsehen zuthlin. 1. Vorab betreffe es die Bezahlung der Licenzien für das Getreide. Da viele eidgenössische Nnterthanenarm seien und nicht vermögen, das Korn in großer Menge zu kaufen, so scheine es angemessen, solchenarmen Nnterthanen zu gestatten, vier Stär Getreide lind soviel Brod, als diese vier Stär betrageil, auf jeein Mal ohne Erlaubnißschein fortzuführen. Der Rath zu Mailand antwortet, um den guten Willen desKaisers und des Nathes gegen die Eidgenossen zu erkennen zu geben, wolle man die gestellte Forderung fürjene armen Nnterthanen, welche die Märkte von Como, Färris und in andern anliegenden Dörfern desHerzogthums besuchen, verwilligen, daß sie vier Stär und darunter Getreide oder Brod für den Hausgebranchohne Erlaubnißscheine abführen mögen. 2. Da für das Abführen von Getreide unter fünf Saum die Kosten,nach Mailand zu kommen, sich zu hoch belaufen, so mögen unparteiische Personen auf den Grenzeil, namentlichzu Como, Olgiate („Elgia") und Färris aufgestellt werden, welche die Erlaubnißscheine hier ertheilen können.Dasselbe soll geschehen in Betreff der Ertheilung von Erlaubnißscheinen für das Abführen jeglicher Mengevon Zinsen, welche die eidgenössischen Nnterthanen auf dem Herzogthum Mailand einnehmen. Wenn verlangtwerde, daß für eine Menge von fünf Sauin aufwärts die Erlaubniß zu Mailand eingeholt werde, so seinöthig, damit man rasch gefertigt werde, daß Einer aufgestellt iverde, der die Licenzien für jegliches Quantum,welches durch die zu übergebenden Briefe und Glanbsamen gefordert werde, ausstellen könne. Der Rathantwortet, das Verlangen der Eidgenossen soll für die Märkte bis auf drei Saum Getreide bewilliget werden;in Betreff der Zinse soll man sie nicht hindern, sofern ein „Warnschin" (Wahlschein) vorliege, daß esGetreide ihrer Zinsen betreffe; bezüglich der in Mailand zu empfangenden Erlaubniß, soll der Meister des