648 Mai 1552.
4. Der Bericht der Basler Gesandten vom 6. Mai an ihre Obern geht bezüglich dieses Punktes dahin:Die Gesandten von Basel haben bei den Eidgenossen die Freiheit derer von Basel vorbehalten. Die Eidgenossenhaben dann geineint, der zehnte Artikel behalte alle Briefe und Siegel vor und sei daher nichts Weiteresnöthig. Die Gesandten seien dann zur Botschaft des Kaisers gegangen und haben derselben ihr Begehreneines Vorbehaltes angezeigt und bemerkt, daß dieser Vorbehalt auch in der Erbeinung gemacht worden sei,gemäß einem Beibricf. Die Gesandtschaft des Kaisers habe dann verlangt, daß ihr der Inhalt diesesBeibriefes schriftlich übergeben werde, dann wolle sie eine freundliche Antwort geben. Die Gesandten habendann Ersteres zugestanden und bitten daher um Ucbersendung des genannten Beibriefes.
K. A. Basel: Abschiedeschriften Band 5, k. 54 vorso.
5. 1552, 18. Mai. Basel an Ambros Jmhof, Landvogt zu Baden. In Betreff der auf dein letztenTage zu Baden behandelten Capitulation mit dem Herzogthum Mailand habe man sich entschlossen, nachdemdie Botschaft des Kaisers und des Statthalters zu Mailand auf diesem Tag sich erklärt haben, denen vo»Basel einen Beibrief laut anliegender Copie zu geben, dieser Capitulation auch beizutreten. Der Landvogtmöge daher durch den Landschreiber auch einen solchen Beibrief fertigen lassen.
K A, Basti: Missivenbuch lööl—öS, S. II!>.
Theilweise langsam scheint es mit der Besiegelung der Capitel zugegangen zu sein.
1552, 9. September (Freitag nach Mariä Geburt). Vor dem Rath zu Solothurn erscheinen AngelusRitius und Ascanius Marsus, als Gesandte des römischen Kaisers in Betreff der zwischen Don Fernandund den Eidgenossen aufgerichteten Capitel, und begehren, es mögen dieselben (von Solothurn), wie vonandern Eidgenossen, besiegelt werden. Der Rath erkennt, die Capitel zu besiegeln, wie es von andern Eidgenossengeschehen sei. A. A. Solothurn: RatlMuch No. öo, S. sss.
Zu i. Die Gesandten von Basel berichten unterm 6. Mai nebst anderm im Abschiedtext Enthalteneinan ihre Obern: Nachdem einigen Kaufleuten von St. Gallen und Chur ihre Güter weggenommen und „zumteil usbütet" worden, haben doch die Fürsten auf das Schreiben der Eidgenossen zugestanden, daß dieseGüter wieder erstattet, oder ihr Werth bezahlt werden solle. «. A. Basti: Abichstdeschristen Band s, e. 54.
Zu Ic. 1. 1552, 7. Mai. Credenz der XIII Orte für Burgermeister Johann Haab von Zürichund Jost Freitag, des Raths von Freiburg, an den König von Frankreich. Es siegelt Ambros Jmhof, desRaths zu Bern, Landvogt zu Baden. 2. Datum wie oben. Instruction Obiger für die beiden Gesandten-Nach verrichtetem Gruß sollen sie anzeigen, wie die Eidgenossen wiederholt ab Tagen zu Baden an denKönig geschrieben haben, er möchte mit der Grafschaft Burgund die Neutralität, wie die frühere gewesen sei,errichten. Der König habe dann geantwortet, wenn die aus der Grafschaft dieser Angelegenheit wegen z»ihm schicken, so werde er ihnen, der Eidgenossen wegen, befriedigende Antwort geben. Dieses Erbieten sollendie Gesandten verdanken und anzeigen, die Eidgenossen werden dasselbe zu verdienen trachten. Dann sollensie eröffnen, wie die aus der Grafschaft die Eidgenossen berichtet haben, sie seien entschlossen, ihre Botschaftan den König abgehen zu lassen; da nun die frühere Neutralität unter Mitwirkung der Eidgenossen zuStande gekommen sei, so bitten sie, eidgenössische Boten mit den ihrigen abordnen zu wollen. Sollte derKönig einige Artikel aufnehmen wollen, aus denen zu entnehmen wäre, daß er nicht gewillt sei, die Neutralitätaufzurichten, so sollten dann die eidgenössischen Boten sich mit allem Fleiß dafür verwenden, daß die Neutralitätwie die frühere beschloffen werde. In diesem Sinne sollen dann die Gesandten der Eidgenossen den Königzu bestimmen suchen; ihm vorführen, wie die Grafschaft Burgnnd den Eidgenossen seit langen Jahren durchdie Erbeinung verinandt sei; wie erstere deßnahen verpflichtet seien, der Grafschaft zu rathen und zu helfen,daß sie bei Frieden und Ruhe bleiben könne; die Grafschaft habe sich auch gegen die Eidgenossen freundlichund nachbarlich bewiesen, was beiden Theilen zu statten gekommen sei; würde die Grafschaft befeindet, sowürden auch die Eidgenossen wegen der Entziehung des Proviants und sonst darunter leiden; die Eidgenossen