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April 1552.
214.
Meggenried. 1552, 29. April (Freitag vor dem Maitag).
Staatsarchiv Lnceru: Allgem. Abschiede I>, 5. 31. LandeSarchiv Schwyz: Abschiede.
Tag der V Orte.
tt. Dieser Tag ist hauptsächlich angesetzt worden wegen der Kriegsempörung der deutschen Fürsten undwegen des Schreibens und des freundlichen Ansuchens der Bundesverwandten und Eidgenossen von Notweil.Es haben zwar nicht alle Boten gänzliche Vollmacht, die Mehrheit findet aber für nützlich, sofort denen vonRotweil durch einen Läufer ein Schreiben mitzutheilen, daß man Brief nnd Siegel nnd den Bund an ihnenhalten und ihnen nach Vermögen Schutz und Schirm gewähren wolle. (Die von Rotweil verlangen aucheine sofortige Botschaft; die von Zürich finden eine solche aber fjetzt) nicht am Platze, weil sie nicht imNamen gemeiner Eidgenossen abgeordnet werden könnte; sie haben deßhalb den nach Baden angesetzten Tag„gefürdert", so daß derselbe nun am Dienstag s3. Mai) sein wird, wenn nicht inzwischen unter den Eidgenosseneine Uneinigkeit eintritt. Man läßt daher die Frage über Absendung einer Botschaft anstehen bis auf denTag Crucis s3. Mai) zu Baden, in der Hoffnung, eine solche werde dann einstimmig erkennt werden, auf dasman dringen werde, falls dieselbe dam? noch verlangt würde.) Welches Ort mit dem beschlossenen Schreibennicht einverstanden sein sollte, soll dieses bis morgen Mittags denen von Luccrn anzeigen. „Doch ist unsermer, was der merteil orten will und Meinung sin wirt, in aller der fünf orten nainen beschehen sölle."I». Man will an die Gesandten des römischen Königs schreiben, daß er die Kriegsfürsten vermöge, sich sozu halten, daß den Eidgenossen und ihren Zugewandten kein Schaden widerfahre, e. Jeder Bote weiß auchheimzubringen, wenn die von Rotweil auf dem Tag zu Baden die Botschaft noch begehrten, wie manchenBoten und aus welchen Orten man dieselben geben wolle. «I. Heimzubringen in Betreff der lutherischenBüchlein, die denen von Untermalden zugeschickt morden sind, was man auf dem nächsten Tag darübervorbringen wolle.
Im Schwyzcr Exemplar fehlt «I.
Zu ». Die eingeklammerte Stelle fehlt beim Schwyzcr Exemplar! dagegen besagt dasselbe hier Folgendes:Wenn denen von Rotweil der von Zürich nach Baden angesetzte Tag zu fern läge und sie dazwischenüberfallen würden, so wollen die V Orte („wir") doch Leib und Gut zu ihnen setzen und ab dem nächstenTag zu Baden ihnen unsere Rathsbotschäften in Eile zuschicken.
Zu v. Das Schwyzcr Exemplar redet hier richtiger von der Botschaft des Königs anstatt des römische»Königs! es ist natürlich der Gesandte des Königs von Frankreich gemeint. Am Schlüsse dieses Artikels hatdas Schwyzer Exemplar die Vorschrift: Auf morgen soll jedes Ort, welches einverstanden ist dem „Herrn"(französischen Gesandten) zu schreiben, nach Lucern berichten.
Zu v. Diesen Artikel hat das Schwyzer Exemplar in folgender Gestalt: Die von Rotweil verlangenBotschaften auf ihre Kosten; da man aber hiefür dermalen keine genügende Vollmacht hat, so sollen „derEidgnossen" (V Orte?) Rathsboten auf dem nächsten Tag zu Baden am ersten Tag, wenn sie dahin kommen,sich zusammen begeben und sich berathen, „was" und wie viele Boten man denen von Rotweil schicken wolleund von welchem Ort! die betreffenden Boten sollen dann solches sofort ihren Obern schreiben, damit dieBotschaft abgefertigt werde.