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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April?! 551.

und Straßburg unbeschädigt zu lassen. Sollten gemeine Eidgenossen das nicht thun wollen, so sollten Bernund Basel im gleichen Sinne von sich aus eine Gesandtschaft an den König abgehen lassen. Dabei habeder Gesandte das beiliegende Schreiben zu Händen derer von Bern übergeben, das er ihnen gern selbstüberbracht hätte, wenn er nicht durch die Kürze der Zeit hieran gehindert wäre. Die von Basel habenhierauf geantwortet, die beschwerlichen Zeitläufe seien ihnen in Treuen leid und wegen guter Nachbarschaftwären sie denen von Straßburg zu dienen geneigt. Da sie aber mit der Krone Frankreich in einer Vcreinungstehen und ihre Angehörigen bei dem König haben, so gebühre ihnen nicht, das Begehren derer von Straßburgbei gemeinen Eidgenossen anzubringen, noch weniger hinter diesen durch Botschaften zu senden. Wenn aberdie von Straßburg ihr Verlangen auf dem nächsten Tag. der am 3. Mai zu Baden gehalten werde, gemeinenEidgenossen vortragen wollen, so wollen die von Basel zu dessen Beförderung thun, was sie können. Diebeiliegende Schrift wolle man befördern und unter allen Umständen sollen sie des guten Willens derer vonBasel versichert sein. (Folgen politische und Kriegsnachrichtcn.) K. A. Basti- MWvcnbuch wbo-52, S. sw.

2. 1552, 28. April. Basel an Lucern (und die übrigen Orte). Heute Morgens habe des römischenKönigs Landvogts, Regenten und Räthe im obern Elsaß und der obern österreichischen Lande Prälaten,Städte und Ritterschaft Botschaft, die ab einer eilends zu Ensishcim gehaltenen Versammlung abgeordnetworden sei, vor dem Rath zu Basel vorgetragen: Der König von Frankreich wolle in eigener Person mitseinem Kriegsvolk auf nächsten Freitag (29. April) nach Zaber» kommen, wie man durch glaubwürdigeKundschaft erfahren habe, daselbst eine Zeitlang verharren, und seien daher die Städte Straßburg, Schlettstadtund Colmar eines Ucberzuges gewärtig. Wenn dieser erfolge, so werden auch die ober» benachbarten Landemit Streifen und sonst groß beschädigt, die vorhandenen Nahrungsmittel entfremdet und auch die von Baselund die gemeine Eidgenossenschaft verderbt werden. Man glaube, die Eidgenossenschaft solle in Folge derErbeinung auf diese Lande ein nachbarliches Aufsehen haben und auch sonst aus nachbarlichem Willen undfür sich selbst den Schaden dieser Lande abzuwenden geneigt sein. So gerne sie diesfalls vor gemeineEidgenossen gekommen wären, so wolle die Sache jedoch keinen Verzug gestatten, weßhalb sie an die Nächstengelangen und sie bitten, eine Botschaft an den König zu senden, ihn zu vermögen, die benannten Lande miteinem Ueberzug zu verschonen, und namentlich auch dem König keinen Anlaß für einen feindlichen Angriffzu geben. Obwohl nun der Rath zu Basel in dieser wichtigen Sache gerne sich mit gemeinen Eidgenossenbcrathen hätte, so habe man doch auf das dringende Ansuchen, die Angelegenheit zu fördern, eine Naths-botschaft verordnet, um sich im Sinne der Gesandtschaft beim König zu verwende». Alan bitte, dieses nichtungefällig aufzunehmen. (Nachschrift.) Auf das Verlangen der Gesandtschaft übersende man auch die vonderselben mitgetheilte Instruction. Die Gesandtschaft habe auch eröffnet, sie wolle auf dem nächsten Tage zuBaden erscheinen, um, wie zu Basel, so vor den Eidgenossen sich um Anwälte zu bewerben. Das hätteman gerne erwartet, wenn die Bitte der Abgeordneten nicht so gar dringend gewesen wäre. Man ersucheden diesfälligen Boten Instruction zu geben. Den andern vier Orten wollen die von Lucern das zuwissen thun. St. A. Luc-rn: Acten Deutsches Reich.

Daß die Mittheilung auch an die übrigen Orte gieng, theils mittelbar durch die nüchstgelegenen, folgtaus K. A. Basel: Missivenbuch 155052, S. 325, mit dem irrigen Datum vom 28. Juni; K. A.Solothurn: Abschiede Band 31; K. A. Schaffhausen: Correspondenzen.

Gemäß der Instruction vom 27. April sind die Gesandten: Niklaus. Abt zu Lützel: Hans vonAndlau, des Reiches Erbritter und Rath des römischen Königs; Hans Trnchseß von Wohlhausen; HansJacob von Pforr, (Burgermeister zu Breisach). Der Titel des von Pforr aus einer Missive Basels anBreisach vom 4. Mai 1552, K. A. Basel: Missivenbuch 15501552, S. 331. Der übrige Inhalt derInstruction entspricht der Mittheilung in der angeführten Missive; bemerkt mag nur werden: 1. DieInstruction erklärt, die gewünschte Gesandtschaft soll auf Kosten der Gesuchsteller erfolgen. 2. Den Inhalt derNachschrift enthält die Instruction nicht.

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