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April 1552,
Zu ni. Wohl bei diesem Anlasse erfolgte die in folgender Missive angedeutete Specialverhandlungzwischen den Gesandten von Zürich und Basel. (Man vergleiche den Abschied vom 23. November 1551,Note zu A.) 1552, 20. April. Basel an Zürich. Das Schreiben derer von Zürich als Antwort aufden Bescheid, den die Gesandten von Basel auf dem letztgehaltenen Tage zu Baden in Betreff des Kornkaufsden Gesandten von Zürich gegeben haben, habe man erhalten und nebst dem angehängten Begehren, demFelix Zimmermann und andern Burgern von Zürich mit Korn, das sie anderswo kaufen, nach Entrichtungvon Zoll und Geleit freien Durchpaß zu gewähren, und überhaupt gegenüber von Zürich den Kornmarkt zuöffnen und freizugeben, verstanden. Es folgt dann eine weitläufige Entschuldigung, wie mit Rücksicht aufdie Theurung gewisse Maßregeln getroffen werden müssen, und wie man den Besuch der offenen Märktenicht hindere, wie aber die Hodler und Fürkäufer von Zürich und namentlich Felix Zimmermann, entgegenbestehender Ordnungen, hin und wieder auf dem Lande bei Häusern, Scheuern und Mühlen kaufen u. s. w.
K. A. Basel- Missive» von 1S51—SS, S. Sl.
Zu «st- Das Basler, Schaffhauser und Appenzeller Exemplar haben von diesem Artikel nur den zweitenTheil, nämlich das Anerbieten der drei unparteiischen Orte, die Erörterung der Gegensätze der streitigenParteien als Erklärung derselben über ihren Anstand für die Vermittlungsorte und die Entgegennahme desVermittlungsanerbietens in den Abschied.
Zu s. Der Brief des Kaisers, gegeben zu Innsbruck den 14. März 1552 enthält nur das im AschiedtextGemeldete. St. A. B-r»- Aüg-Nl. -ldgen. Abschied- « «, S. 7SS (Copie).
Zu ». 1552, 3. März, Zürich an den Herzog Christoph von Würtemberg. Die von Rotweil gedenken,in Betreff der an sie ergangenen Forderung wegen des fraglichen Geschützes sich an die Eidgenossen zuwenden und haben diesfalls Zürich, als das vorderste Ort, angegangen. Da dermalen kein eidgenössischerTag angesetzt sei, so bitte man den Herzog, Geduld zu tragen, bis ein solcher gehalten werde, und inzwischenvon denen von Rotweil keine Antwort zu verlangen, wenn auch mittlerweile der Monat des genommenenVerdanks verlaufen sollte; lange könne sich die Sache nicht verziehen. St.A.Zürich-Abschied-Band is, eers.
Im Appenzeller Exemplar wird die Intervention des Grafen Georg von Würtemberg einfach dahingegeben: Er habe an die Eidgenossen geschriebeil und sich behufs gütlicher Unterhandlung zwischen dem Herzogund Rotweil anerboten, was die Gesandten von Rotweil heimbringen und auf nächstem Tag berichten wollen,ob das ihren Obern genehm sei.
Zu v. 1. Der vereinbarte Entwurf für die Capitel stellt sich im Verhältnis; zum Entwurf vom8. Juni 1551 (Abschied von diesem Datum Ii) wie folgt: Art. 1 hat den Zusatz: bei Theurung, d. h.wenn im Herzogthum Mailand 1 Mütt Waizen mehr als 13 imperialische Pfund (Mailänder Währung)und das andere Getreide verhältnißmäßig gilt, ist man nicht schuldig, zum Jahr mehr Getreide in dieEidgenossenschaft gehen zu lassen als 1000 Mütt Waizen, 500 Mütt Roggen und 500 Mütt Hirs. DerKaiser, der Statthalter und die Gubernatoren halten Aufsehen, daß nicht durch Fürkäuf künstliche Theurungerzielt werde. Art. 2. Wenn bei Ungewitter mit Salz anderswo als sonst bestimmt ist, gelandet wird,soll man das „angends" den betreffenden Amtleuten anzeigen, und nach dem Aufhören des Gewitters dasSalz sofort wieder abführen. Folgt die Vorschrift für das Nehmen von Geleit zu Menas. Verordnungendes Kaisers und des Rathes zu Mailand für Verhinderung von Betrug sollen ebenfalls beobachtet werden,doch sollen mit solchen keine Erschwerungen eingeführt werden. Wenn aber die Eidgenossen das Salz nichtaus Germania, Veltlin und Eleven zu beziehen im Falle sind, mögen sie es nehmen aus dein HerzogthumMailand, wo es beiden Theilen am gelegensten ist, um ziemliches Geld, ebenfalls ohne Zollbeschwerde.Art. 3. Das Untersuchen der Taschen wird nicht erwähnt. Wenn Pest regiert und Angehörige derEidgenossen ins Herzogthuin Mailand wollen, sollen sie von den betreffenden Aufgestellten Bolleten oder