Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
626
Einzelbild herunterladen
 

April 1552.

die Metzg beschließen und nicht öffentlich metzgen. Da nun bisher in offener Metzg gemetzget worden ist, sosoll es auch fernerhin so gepflogen werden; doch soll man mit solchem Metzgen niemandtratzen". Besiegeltvom Landvogt zu Baden, Ambrosius Jmhof, des Raths zu Bern, den 5. April 1552.

St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiede S. 197.

Aufverschiner" Tagleistung haben die Boten der VII in Sargans regierenden Orte dem dortigenLandvogt, Ambros Jauch von Uri, befohlen, den Abzug von denjenigen, welche aus dem Sarganserlandwegziehen oder von daher erben, zu Händen der Orte zu beziehen. Auf das ist auf der letzten Tagleistnngzu Baden eine Botschaft derer von Sargans erschienen und ist dieselbe darauf von denen von Sargans vonOrt zu Ort geschickt worden. Daselbst hat sie gar ernstlich gebeten, weil die von Sargans große Kostenmit Anlage von Steuern und sonst zu Erhaltung der Gerechtigkeit der Orte haben und jeweilen sie solchenAbzug bezogen haben und ruhig dabei belassen worden seien, so möge man ihnen in diesen alten Brauch,mit dem jie an die VII Orte gekommen seien, keinen Eingriff thun. Nachdem man auch von den frühernLandvögten von Sargans verstanden hat, daß der Abzug jeweilen von Alters her von denen von Sargansbezogen worden sei, und die Instructionen eröffnet morden sind, so wird erkennt, die von Sargans bei derEinnahme des Abzugs verbleiben zu lassen; doch mit dem Vorbehalt, wenn es über kurz oder lang sich zeigte,daß die Obern ein Recht zu dem Abzug hätten, so solle mit dieser Bewilligung ihnen nichts hinweggegebensein. Auch wenn jemand aus der Grafschaft Sargans in eines der VII Orte ziehen würde, oder einer ausdiesen Orten eine Frau aus benannter Grafschaft nehmen oder aus derselben erben würde, soll derselbekeinen Abzug zu geben schuldig sein. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Ambros Jmhof, des Raths zu Bern,den 5. April (Dienstag nach Judica) 1552.

L. A. Schwyz: Acten SaiqanH (Copie). Der Act ist in Form einer Urkunde der Gesandten der VII Orte gehalten.

KM. Auf diesem Tag hat Anton Tillier, Seckelmeister und des Raths zu Bern, folgenden Berichterstattet: Ab dem letzten Tag zu Baden sei er mit einer Instruction wegen zweier Artikel betreffendBeschwerden der Kaufleute in der Eidgenossenschaft über ihre Verhältnisse zu Lyon zum König vonFrankreich abgeordnet worden. Über beide habe er ernstlich mit dem König verhandelt und vonihm folgende gnädige Antwort erhalten. 1. Da der König den Eidgenossen als seinen guten undliebsten Freunden günstig sei, so habe er die fünfzehn Tage nach der Messe zu Lyonfry verwilliget", unddiesfalls seilten Amtleuten zu Lyon geschrieben und werden auch die Eidgenossen diesfalls genügende Briefeerhalten. Aus diesen Tag sei dann auch der betreffende Brief dem Seckelmeister Tillier zugekommen.2. Gemäß seinem Auftrage habe der Bote begehrt, die Kcuksleute aus der Eidgenossenschaft zu halten, wie sieunter dem verstorbenen König gehalten worden seien, laut dem Bündniß, ohne Forderung neuer Aussätze inZöllen, Geleiten und Gabellen, ivie das jetzt zu Lyon vorgekommen sei. Der König habe nun schon aufein früheres sachbezügliches Begehren der Eidgenossen seinen Amtleuten zu Lyon geschrieben, zu vernehmen,wie die Sache sich verhalte. Diese haben ihm geantwortet, sie wissen von keiner Neuerung. Der Königersuche daher den Boten, anzuzeigen, in welchen Stücken Neuerungen geschehen und worin dieselben bestehen;es werde dann den Amtleuten nochmals geschrieben, vermöge den zwischen dem König und den Eidgenossenbestehenden Tractaten von solchen Sachen abzustehen. Dabei wäre gut, wenn der Bote die in seinerInstruction gemeldeten Briefe und Siegel, die durch den verstorbenen König den Kauflenten gegeben wordenseien, vorweisen wiirde, wodurch man leicht erfahren könnte, über was die Kausleute sich beklagen. Er,Tillier, habe nun in seiner Instruction nirgends gefunden und ebensowenig haben die Kausleute ihm angezeigt,