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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1552.

Boten sich unterstehen, einander in die von ihnen erlassenen Urtheile einzugreifen und dieselden zu stürzen,sondern es sollen alle Urtheile in Kräften bestehen und bleiben. Glaubt eine Partei, sie sei im Rechtenverkürzt morden und habe seither etwas gefunden, das früher nicht im Recht gewesen ist, die mag herausvon Ort zu Ort vor die Obern kehren und ihre Beschwerden anzeigen; da mag ihr dann nach Gutachtendas Recht wieder geöffnet werden oder nicht. I». In Betreff der wälschen Lüntschcn, rheinischen undschlechten Tücher hat man ungleiche Instructionen. Einige Orte sind noch der Meinung, es gereiche jedermannund namentlich dem armen gemeinen Mann zum Nutzen, wenn alle Tuchleute in der Eidgenossenschaft nurgenetzte Lüntschen, wälsche und rheinische Tücher kaufen und verkaufen würden, weil man mit dem gerecktenund gestreckten Tuch sehr übervortheilt werde. Andere Orte zeigen an, sie haben ihre Tuchleute angewiesen,gute Tücher feil zu haben; würden sie unwerthschafte Waare verkaufen, so wären sie verpflichtet, dieselbewieder zurückzunehmen und das dafür ausgegebene Geld wieder zu erstatten. Das soll jeder Bote heimbringenund auf dem nächsten Tag mit weiterer Instruction erscheinen, I. Anbelangend die einheimischen undfremden Bettler und Landstreicher ist man einig, daß die auf dem letzten Tag zu Baden diesfalls aufgestellteOrdnung von jedem Ort und Flecken in der Eidgenossenschaft steif gehalten werden solle; insbesondere sollman sich an den Pässen versehen, daß die fremden Landstreicher und Bettler zurückgewiesen werden.Ii.. Es erscheinen Gesandte des Gubernators und der Regenten der Grafschaft Burgund und eröffnen,sie seien in Gemäßheit des letzten Abschiedes für die Aufrichtung der Neutralität abgeordnet worden; siebitten hiebet die Grafschaft gemäß der alten Erbeinung zu schirmen und in treuem Befehl halten zu wollen.Zu Ausgang des Tages erscheinen sie wieder und zeigen an, sie haben vernommen, daß weder der Herrvon Marche-Ferriere noch sonst jemand im Namen des Königs von Frankreich hier erscheine, ungeachtet vondieser Seite die Verhandlung in Betreff der Neutralität auf diese Tagleistung gewiesen worden sei, gemäßdem betreffenden Schreiben des Königs. Sie befürchten daher, dieses Ausbleiben und Verziehen der Sachemöchte erfolgen, um inzwischen die Grafschaft Burgund anzugreifen. Sie bitten daher, die Grafschaft gemäßder Erbeinung zu unterstützen und mit allem Ernst dem König zu schreiben, er solle seinen Befehlshaberngebieten, die Grafschaft Burgund nicht feindlich zu behandeln, sondern die aus der Grafschaft in den Landendes Königs mitzimlichen kaufmannschatzen" handeln und wandeln zu lassen. Ebenso soll der König aufden nächsten Tag seine Anwälte abordnen, um die Neutralität aufzurichten. Endlich verlangt die Botschaftder Grafschaft Burgund, die Eidgenossen mögen möglichst bald zwei Rathsboten zu ihnen abordnen, um beider Erneuerung und Publicirung der Erbeinung anwesend zu sein. Da man ohne Instruction ist, so wirddie Sache in den Abschied genommen um auf dem nächsten Tag zu antworten. I. Auf dem letzten Tagist in den Abschied genommen worden das Begehren des Hauptmann Antonio Poccobello, ihm den Zoll znLauis auf sechs Jahre um 900 Sonnenkronen jährlich zu verleihen, wofür er hinlängliche Sicherheit leistenwerde. Da die Instructionen nun meistentheils übereinstimmen, so hat man den benannten Zoll deinHauptmann und seinen Brüdern für die nächstkommenden sechs Jahre verliehen, so zwar, daß sie ohne allenVorbehalt, gleichviel ob Krieg, Pest oder Theurung eintrete, jährlich die 900 Sonnenkronen bezahlen undhiefür genügsame Bürgschaft leisten sollen. Ausbedingt ist jedoch der Fall, Ivo die Orte in offenem Kriegmit ihren Pannern und Landzeichen wider das Herzogthum Mailand ziehen würden, da soll nach Gestalt derSache ein gebührender Nachlaß gewährt werden. Den Übernehmern wird auch heiter bedingt, den gewöhn-lichen Zoll nicht zu steigern, sondern zu belassen wie er von Alters hergekommen ist. Auf dieses haben dieÜbernehmer zu rechten Gülten und Bürgen gegeben den Albrecht von Sala und Bernhard Joung (Bern,