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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1552.

obwohl sie vom Gericht wieder zusammen erkennt worden seien. Der Nntervogt soll dem Boich beim Eidgebieten, die Fran wieder zu sich zu nehmen und dem ergangenen Nrtheil stattzuthun; im Weigerungsfallesoll er gefangen gelegt werden; doch soll er erst nach Ostern, wenn die Botenbald" nach Utznach kommen,diese Strafe zu erwarten haben. Ii. Die Straße über den Hummelwald nach Lichtensteig in der GrasschaftUtznach ist übel beschaffen und unsicher; der Abt von St. Gallen ist des Willens, seinen Theil zu verbessern.Man beauftragt nun den Untervogt, den Anstößen zu befehlen, innert drei Wochen oder bis zu ihrer Gemeindedie Straße in Ordnung zu stellen; zugleich soll er jedem zeigen, was er verbessern solle, gemäß dem, wasden Untervogt nöthig beduntt. Wer hiergegen ungehorsam ist, soll 5 Pfund Haller beiden Orten zu Bußegeben und die beim Eio in vierzehn Tagen ausrichten; dann soll der Untervogt Gewalt haben, die Straßeauf Kosten der Ungehorsamen machen zu lassen. I. Der Untervogt von Utznach eröffnet ferner, er habe inKurzen: beiden Orten über sein Amt Rechnung zu geben, vermöge aber die armen Leute nicht dahin zubringen, daß sie entrichten, was sie schuldig geworden seien; er bitte, ihm hierin das Beste zu thun. Manantwortet ihm, er solle seines Amts wegen thun, was ihm zustehe und so gut er es könne; wo etwa großeArmut vorhanden sei, werden die Boten das nächste Mal nach Gestalt der Sache erkennen. It. Zu gedenken,wie Vogt Leuzinger und Hauptmann Gallati gebeten haben, dem Knecht, der bei Hauptmann Gallati gedienthat, genannt Hans Wilhelm, an der Gemeinde das Beste zu reden und zu thun. I. Chuni Othmar bittetfür seinen Vogtssohn, Kaspar Höw, ihm Geld zu leihen. Das hat man abgewiesen, zumal man diesfallsohne Instruction ist. «». Der Weibel im Gaster, der im Krieg ist, bittet, ihn bei seinem Amt zu belassen.Die von Schwyz wollen ihm entsprechen; die Boten von Glarns wollen sein Gesuch vor einen größern Gewaltbringen, i» Pannermeister Schorns erinnert auftragsgemäß an die Handlung des Vogt Mad. Denen vonGlarus ist leid, daß er sich nicht betragen hat, daß man mit ihm zufrieden sein kann. Sie wollen das gestellteAnbringen einem ganzen Rath und vollkommenen Gewalt vortragen. «. In Folge eines Schreibens derer vonGlarns betreffend Bestrafung jener, die im Gaster und anderswo an Sonn- und Feiertagen gemäht und gearbeitethaben, begehrt Pannermeister Schorns gemäß Befehl seiner Obern die zu Glarus bestehende Ordnung betreffend dasHalten der Sonn- und Feiertage, wodann seine Obern mit weiterer Antwort begegnen werden. Es wirdihm entsprochen und dein Landschreiber Aebli (mir") befohlen, die Ordnungen und Satzungen über dieFeiertage gemäß den Mandaten und Geboten denen von Schwyz zuzuschreiben. Es stellen sich dieselben wiefolgt: Zu feiern hat man aufgenommen, alle heiligen Zwölfbotentage, vier U. l. Frauentage, nämlich dieim August, Herbst, Lichtmeß und im März, die drei Heiligentage und nach jeden: einen Tag oder dennächsten darnach, die Auffahrt Christi, den Frohnleichnahmstag, S. Johann des Täufers Tag, S. Fridolinsund S. Hilarius Tag, Allerheiligentag, Beschneidung oder Neujahr, die Fahrt zu Näfels. Wer dieseTage nicht feiert, soll 5 Pfund zu Buße gebennachdem sp geleidet werde«: bin: eid". Vorbehalten ist imSommer die Aufnahme vo«: Heu und Korn in der Roth, lieber die Sonntage hatte man zu Glarus nieein Gebot, da dieselbe«: immerhin hochgehalten und von jedermann gefeiert wurden; Uebertreter wurden mitallen: Ernst an Leib und Gut bestraft. De«: Abschied unterschreibt Kaspar Aebli, Landschreiber zu Glarus.