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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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März 1552.

Zu v. 1562, 22. März, Lucern. Johann Angclus Ritius au unbcnnnnte Adressaten. Aus demAbschied von der letzten Tagsatzung zu Solothurn werde man seine» im Namen des Kaisers und FernandGonzagas an die versammelten Rathsbotcn geschriebenen Brief verstanden habe». Er habe in demselbengefordert: 1. Alan möge das Begehren des Königs von Frankreich um eine Anzahl Knechte wohl betrachtenund die Knechte nicht bewilligen entgegen der Erbeinung und wider den Vorbehalt in dem Bündnisse derEidgenossen mit Frankreich. Dieser Vorbehalt befasse den Kaiser, das heilige römische Reich, alle Stände,die von dein Reichkommen und ir erbständ, die ouch von den hüsern Osterwick) und Burgund komment".2. Daß man den Abschluß der Eapitel mit Mailand vornehme. Damals, auf Neminiscere, sei ihmgeantwortet worden, man habe keine Instruction und sei nicht von gemeiner Eidgenossenschaft wegenversammelt; man könne also einzig die Sache in den Abschied nehmen, um sie auf einer künftigen gemeinenTagsatzung zu behandeln. Da er nun vernommen, daß eine solche aus den 3. April nach Baden angesetztsei undzu diser zpt" eine Tagleistung der V altgläubigen Orte zu Lucern beschrieben sei, so habe er nebstAscanius Marsus mit Bezug auf den Inhalt seines angeführten Briefes erscheinen wollen. Wiederholungvon Ziff. 1 mit dem Gesuch, ihrem Inhalt nicht entgegen zu Handel». Beinebens möge man für Abschlußder Capitel ans den nächsten Tag zu Baden vollmächtige Boten absenden, wie er auch den übrigen Orte»geschrieben habe. 3. Ferner werde man sich erinnern, wie er auf frühern Tagen zu Baden sich dafürverwendet habe, daß Sebastian Schärtlin verwiesen werde. Ungeachtet die Adressaten hicfür stimmten(Anlaß gäben") sei es nicht geschehen und seit einigen Tagen vernehme man, daß er öffentlich undvielenorts in der Eidgenossenschaft, so zu Basel, Liestal, Aarnu, Lcnzburg, Brugg, Kreuzlingcn, Münster-lingen und anderswo im Thurgau Landsknechte, die gegen Kaiser und Reich ungehorsam seien, versammle,unter die sich auch viele eidgenössische Knechte vermischen und sich mit landsknechlischen Kleidern bekleidenund aber von eidgenössischen Orten und Flecken aus mit Waffen und Proviant sich verschen, was früher nichtgehört worden sei; Alles zuwider dem Kaiser und dem Reich und der Erbeinung, die der Kaiser immergehalten habe. Bitte, diesfalls ein Einsehen zu thun, daß der Erbeinung und dem Vorbehalt in dem Bundemit Frankreich Genüge geschehe.

St. A. Luccrn: Allg. Absch. v, k. «6. - St. A. Zürich- Acten Deutscher Kaiser. L. A. Schwhz: Abschiede, beim Abschied vom IS. (dortirrig benannt s.) März ISSS. K. A. Basel: Abschiede Band LI, als Beilage zu einem Schreibe» von Angelus Ritius vom so. MärzISSS an Basel (und die übrigen Orte). K. A. Schaffhausen: Correspondenzcn (Beilage zu einem Brief vom SS. März ISSS).

Mit Begleitschreiben vom 22. März übermittelt Johann Angelus Ritius seinen Vortrag auch anFreiburg; er bezeichnet ihn ausdrücklich als Vortrag, der von ihm auf der Tagsatzung der V Orte zu Lucernvom 22. Märzingewändt" worden sei. In seinem Begleitschreiben wiederholt er die im Vortrag enthaltenenBegehren in Kürze. Sein Zweck ist, Vollmacht und Instruction für den nächsten gemeinen Tag zu erwirken.

K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band 15, beim Abschied vom 4. Mai 1552.

Mit Schreiben vom 25. März mittheilt Angelus Ritius diesen Vortrag auch an Zürich, damit mansehe, was er den am 11. März in Solothurn versammelt gewesenen Boten geschrieben und am 22. Märzin Lucern vorgetragen habe, und auf den nächsten Tag instruiren könne. St. A. Zürich: Acten Deutscher Kaiser.

Zu ei. 1552, 23. März (Mittwoch vor Lätare). Die zu Lucern versammelten Boten der V Ortean Solothurn. Die von Lucern seien berichtet worden, daß die von Solothurn dem Schärtlin nicht alleinden Durchzug erlaubt, sondern auch zwei Plätze gezeigt haben, an denen er sich mit denen, die er annimmt,besammeln, aufenthalten und dann seinen Zug fortsetzen möge, und daß er auch auf dem Gebiete derer vonSolothurn solche, die gemeinen und besondern Vogteien angehören, annehmen lasse, die sich dann landsknechtischbekleiden. Das sei in der Eidgenossenschaft unerhört, ungebräuchlich und der Erbeinung, die in des KönigsVereitlung vorbehalten sei, ganz zuwider. Solchem vorzusein haben die von Lucern eidgenössischer Meinungauf den 18. Februar (Freitag vor Oeuli) letzthin an die von Solothurn geschrieben und von diesem Schreibenden übrigen der V Orte Copien zukommen lassen, worüber die Obern großes Wohlgefallen empfangen, undum diesem Schreiben gütlich stattzuthun, die Boten abgefertigt haben, die von Solothurn nochmals im