März 1552.
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AeiMS. 155^, 8. Mäi'K.
Stadtarchiv St Gallen - Trinke XXII, n. A. (bei Lö). P-rgamc»- französisch- Originalurkunde mit dem großen königlichen Mai-MSsieg-l.
Anton Tillier Venner zu Bern, als Gesandter der Eidgenossenschaft trägt dem König von Frankreich,Heinrich II.,"vor, 'wie die Eidgenossen mit ihm durch einen ewigen Frieden, Freundschaft und Vereinungverbunden seien, für deren Aufrechthaltung sie stets thatkräftig eingestanden seien, indem sie nichts so eifriganstreben als das Wohl und das Glück von Frankreich; wie diese Umstände sie besonders empfehlen und zurFolge haben sollen, daß die Eidgenossen in Frankreich nicht geringeren Wohlwollens als andere Freunde desKönigs genießen mögen. Nichtsdestoweniger beklagen sich ihre angehangen Handelsleute, welche die Messenzu Lyon besuchen, wie die deutschen Kaufleute, die ebenfalls dahin kommen, nach jeder Messe fünfzehn Tagefrei haben, um ihre Kaufmannswaaren fortzuziehen, während die eidgenössischen Kaufleutc nur zehn freie Tagehaben und somit ungleich behandelt werden; sie hätten sich hierüber wiederholt beklagt und verlangen, daßman diesfalls an den König gelange, daß er, zur Aeufnung der zwischen beiden Theilen bestehenden Freundschaft,den eidgenössischen Kaufleuten gleiche Gunst ertheile. Dem zufolge sei der genannte Gesandte von denEidgenossen beauftragt worden, sich bei dem König inständig hierum zu bewerben. In Anbetracht des gutenWillens der Eidgenossen und um ihnen seine Geneigtheit zu bezeugen, verfiigt nun der König, daß dieeidgenössischen Kaufleute, welche die Messen von Lyon besuchen, über die bisher ihnen verstatteten zehn Tagenach jeder Messe noch fünf Tage frei haben, um ihre Maaren fortzuziehen, wie die Kaufleute aus dem(römischen) Reiche und in gleicher Weise, wie sie bisher der zehn Tage genossen haben, ohne Gebühren undZölle entrichten zu müssen, indem der König sie, soweit es in seiner Macht liege, von allen solchen Lastenbefreie. Der König befiehlt nun allen General-Tresoriern seiner Finanzen, den Gcneral(procuratoren) derJustiz zu Paris, dem Senechal zu Lyon, dem Oberaufseher über die Messen daselbst und allen Beamten, diedie Sache angeht, mit Brief und Siegel, diese Verfügung vollständig zu beachten; bei vorkommenden Zuwider-handlungen würden sie zur Vergütung angehalten werden; auch sollen dieser Verfügung keine, mit ihr imWiderspruche stehenden Erlasse hinderlich sein.
Der Act besteht in Urkundenform, unterzeichnet! Ilmiri, par lo roi cko I'^ubospino (französisch). Abgedrucktin Vogel- Uos Privileges ckos Suissos, S. 26, und bei Zcllweger: Urkunden zur Geschichte des Appen-zellischen Volkes 3 Band, 2. Abthcilung S. 272. Der Act trägt das Jahrcsdatum 1551 gemäß derdamals in Frankreich bestehenden Übung, den Jahreswechsel erst mit Ostern eintreten zu lassen. Manvergleiche beincbens den Abschied vom 23. November 1551, Note zu t und den Abschied voin 4. April1552 xx.