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Februar 1552.
„richtig und gibig" gemacht werden; sollte dieses nicht verfangen, so soll diesfällige rechtliche Erörterungvorbehalten sein. 6. Die von Bern sollen dem Orden alle fahrende Habe, die auf diesen Tag in den beidenHäusern ist und dazu gehört, verabfolgen lassen. „Aber der gefallnen und ufgehabnen Nutzungen und usgebenshalben", während der Zeit, in welcher die von Bern die beiden Häuser innegehabt haben, sollen sie jederVerantwortung entlastet sein. „Es soll aber der tntsch orden nunmer was nach gethaner und empfangnerrechnnng und abrichtuug der jetzigen schaffnern ordenlichen lons bevor plibt, nüt usgenommen, desglichenjetzt und hinfllr fallt, sammt allen usstenden exstanzen, innemmen und durch ire schaffner und nach verschinnngobbestimter jaracht durch ire comenthur inzenemmen verordnen." 7. Die Stadt Bern soll den deutschen Ordenbei den benannten beiden Häusern, ihren Rechten, Leuten und Nutzungen gemäß dieses und vermöge des früheraufgerichteten Vertrages und Schirmbriefes handhaben, schützen und schirmen. 8. Würde je der Ordeneines der benannten Häuser oder beide, oder irgend etwas von deren Zubehörden zu verkaufen oder zuversetzeil im Falle sein, so soll er dasselbe vorab denen von Bern anbieten, und diesen gegen gleichen Kaufs-oder Versetznngspreis, den der Orden gegen Andere lösen möchte, das erste Recht auf den Erwerb zustehen.Will die Stadt Bern hievon keinen Gebranch machen, so mag der Orden das Betreffende beliebig anderwärtigverkaufen oder versetzen. Geschieht dieses und will dann nichtsdestoweniger der Rath zu Bern den erfolgtenKauf oder die Verpfändung zu seinen Händen beziehen, so soll er hiefür Gewalt haben. 9. Sollten dieLandcommenthuren, Rathsgebietiger, Commenthuren oder die Ihrigen in Stadt und Land derer von Bernund insbesondere in die beiden Häuser, diese nach der bestimmten Jahracht einzunehmen, oder inzwischen ihrerGeschäfte wegen, kommen, so sollen sie sich ehrbar und freundlich verhalten und namentlich der Religionund Reformation der Stadt Bern zuwider nichts vornehmen, da alle diese Verhandlung gedachter Religionund Reformation unschädlich sein soll. 10. Für den Fall, daß die Parteien in der Folge anläßlichAngelegenheiten, die von dieser Restitution herrühren, zu Spänen kommen sollten, so erbietet sich der Rathder Stadt Basel („wir") zu bezüglicher Erläuterung und, wenn die Parteien dessen gewillt sind, sie nachMöglichkeit in der Freundschaft zu vergleichen, bereit. Nachdem sich die Parteien in dieser Weise vereinigthaben, bitten der Landcommenthur und die genannten Commenthuren im Namen des Ordens, und HansRudolf von Erlach lind Wolfgang von Weingarten, Venner, im Namen der Stadt Bern um eine brieflicheAusfertigung, versehen mit dein Siegel der Stadt Basel; worüber ihnen entsprochen und zwei gleichlautendeBriefe mit dem verlangten Siegel errichtet worden sind. Und zu Urkund, daß dieser Vertrag wahr uudstät gehalten werden solle, hängen auch die Parteien das Siegel des deutschen Ordens und dasjenige derStadt Bern der Urkunde an.
Die Originalien der hier benützten Sammlung liegen im würtembergischen Staatsarchiv, wohin sie seinerZeit von Bern abgeliefert worden sind.
Zu Abschluß des Geschäfts in unserer Sammlung mag hier noch folgender Auszug aus dem BernerRathsbnch vom 22. Februar 1552 — No. 319 und 320, erste Abthcilung S. 205 — eine Stelle finden:
Vor dem Ruthe zu Bern erscheint der Landcommenthur des deutschen Ordens und eröffnet: Da nunder Span wegen Köniz und Sumiswald verglichen sei, so sei er nun hier, um denen von Bern gar freundlichzu danken und sie zu bitten, gemäß des Vertrags sie nun einsitzen zu lassen, dem Vertrag wollen sie gernin jeder Beziehung nachkommen. Sie bitten um gute Nachbarschaft und sie bezüglich beider Häuser zuschirmen und zu schützen; gegen die von Bern und ihren Verwandten seien sie zu allen guten Dienstenerbötig. Der Rath antwortet: Auch die von Bern wollen dem Vertrage nachkommen; man werde jemandverordnen, sie einzusetzen und ihnen die Gewahrsamen zu übergeben.