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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Februar 1552.

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Schultheiß Haus Rudolf von Erlach, Wolfgaug von Weingarten, Venner, beide des Raths, und Johannvon Nüte/ihr Gerichtschreiber, auf den 10. September 1551 zu Basel erschienen. Der Rath zu Basel habezur Erwirkung einer Vermittlung Theodor Brand, alt-Burgcrmeister, Marx Heidelin, alt-Oberst-Zunftmeister,Andreas Keller und Onophrion Holzach, des Raths, ausgeschossen. Diese haben die Anbringen beider Theileverhört und als sy demnach uf einen abscheid zevor zwischen vilgesagten Partien eben diser (?) beider hüsernSönitz und Sumißwald zu Schasfhusen ergangen, eins freigen koufs halben vilfaltig gehandelt", aber beidem einen ^heil keine Zustimmung erlangt haben, haben sie sonst darüber vieles verhandelt, wie die genanntenbeideir Häuser dem deutschen Orden wieder zugestellt werden sollten, und zuletzt den beiden Parteien zu Händenihrer Obern einen Abschied übergeben. Dabei sei beredet worden, daß die Parteien auf den 15. Novemberwieder erscheinen und Tags darauf ihre Antworten abgeben sollen. Daselbst seien dann der genannte Land-commenthur die Commenthurcn in der Meinau, Freiburg im Breisgau und zu Rnffach mit ihrem genanntenAdvoeaten und Vogt und Hans Rudolf von Erlach mit Wolfgang von Weingarten eingetroffen. Ungeachtetaller B,'».ühung der Ausgeschossenen von Basel habe aber nichts Fruchtbares erreicht werden können. Aufdas habe der Rath zu Basel beschlossen, eine Botschaft an beide Parteien zu senden, in der Hoffnung, dabessern Willen und mehrere Vollmacht anzutreffen. Dieses letztere sei hierauf durch die Gnade Gottes wirklicherfolgt worauf die beiden Parteien wieder nach Basel beschiedcn und durch die dortseits Verordneten nunheute in folgender Weise, mit wissenhafter Thädigung, vereinbart worden seien. 1. Die von Bern übergebenden. deutschen Orden wiederum die Häuser Köniz und Sumiswald, mit allen Zugehörden und Rechtsamen,welche die von Bern bis auf diesen Tag innehaben und dazugehören, und wollen die über diese Häusergesetzten Pfleger und Schaffner entfernen und die Verwaltung dem Orden anheimgeben. Das aber soll derchristlichen Religion und Reformation derer von Bern unnachtheilig sein. 2. Der deutsche Orden mag diebeiden Häuser die nächsten zwölf Jahre mit weltlichen Schaffnern, welche geborne Berner, oder geborneEidgenossen und eingesessene Burger der Stadt Bern sind, nach seinen. Wille» besetze., und entsetzen. Dievom Orden bestellten Schaffner sollen von demselben angemessen besoldet werden, und dagegen, doch unbeschadetihrem" Eid mit dem sie als Burger der Stadt Bern derselben verpflichtet sind, mit gewöhnlicher Eidespflichtdie benannten Häuser verwalten. Daneben sollen sie den Prädicanten, welche auf den Pfarreien, die vonAltem her von 'den betreffenden Häusern confcrirt und geliehen worden sind, sich befinden, ihre Corporaausrichten und ihre Pfrundgebäude gehörig unterhalten. Ferner sollen sie alle andern Beschwerden betreffendLeibdinge Gutjahre, Amtleute, Almosen in denMushafen" nach Bern wie von Altem her abrichten.Uber Alles sollen sie dem Landcommenthur oder dem, der dazu bestellt wird, Rechnung geben. 3. NachVerfluß der betreffenden zwölf Jahre mag der Orden die beiden Häuser nach seinen. Belieben mit Nitter-brüdern des deutschen Ordens besetzen und entsetzen. Doch sollen dieselben nichts wider die Religion undReformation derer von Bern handeln. 4. Die von Bern sollen den. Orden von allen neu aufgerichtetenUrbaren beglaubigte Vidimus geben, und bcinebens alle Briefe, Register und Rödel, die in Betreff derNutzungen beider Häuser errichtet worden sind, behändigen. Ebenso soll der Orden alle Gewahrsamen, dievor Jahren von diesen Häusernhingefürt" worden sind, oder Vidimus derselben, wieder dahin thun undden nach obvermelterJaracht" dahin verordneten Schaffnern zun. Gebrauche zustellen. 5. Würde sich inder Folge zeigen daß Güter oder andere Nutzungen der beiden Häuser durch die Stadt Bernnit verkauft,noch vermög irer reformatio» den beiden hüsern nit abzogen worden, sonder in ander weg verschwigen oderverblichen werent" so sollen die von Bern behülflich sein, daß solche Güter und Nutzungen, gütlich wieder